{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-01-29_3_StR_544_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-01-29","aktenzeichen":"3 StR 544/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"0\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 544/91\n\nvom 29. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf H gps , geboren am @. ED 1960 in\nMi 7\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\n0\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 29. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 19. Juni\n1991 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\n\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und wegen falscher\nVerdächtigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren\nund einem Monat verurteilt. Ferner hat es die Führungsaufsicht angeordnet.\n\nGegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Die Verfahrensrügen und die Sachrüge zum Schuldspruch sind unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO. Der\nRechtsfolgenausspruch hat jedoch keinen Bestand, weil das\n\nLandgericht die Voraussetzungen der erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit gemäß S 21 StGB hinsichtlich der Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.\n\nDas sachverständig beratene Landgericht geht davon aus,\ndaß der vor der Tat genossene Alkohol nicht zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten geführt\nhat. Dabei legt es eine höchstmögliche Blutalkoholkonzentration von 1,83 %0o zur Tatzeit zugrunde. Auf welcher Grundlage\ndiese Berechnung beruht, insbesondere von welchem genauen\nZeitpunkt des Tatbeginns und welchem stündlichen Abbauwert\ndas Landgericht ausgeht, ist dem Urteil indessen nicht zu\nentnehmen. Nicht nachzuvollziehen ist dieser Blutalkoholwert\ninsbesondere auch deshalb, weil dem Angeklagten in der Tatnacht um 1.35 Uhr eine Blutprobe entnommen wurde, die eine\nBlutalkoholkonzentration von 1,23 %0 auswies. Nach den Feststellungen muß von einer Tatzeit zwischen 21.30 Uhr und\n23.00 Uhr ausgegangen werden. Auf der Grundlage der gefestigten Rechtsprechung ist bei einer vorhandenen Blutprobe\nmit einem maximalen stündlichen Abbauwert von 0,2 %0 zuzüglich eines Sicherheitszuschlages von 0,2 %0o zurückzurechnen\n(vgl. BGHSt 35, 308, 314). Diese Berechnung ergibt für einen\nTatzeitbeginn kurz nach 21.30 Uhr eine höchstmögliche Blutalkoholkonzentration von 2,23 %0 und für 22.30 Uhr eine solche von 2,03 %0. Bei einem Blutalkoholgehalt von 2 %o an\nkommt jedoch in der Regel eine Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß S 21 StGB in Betracht (vgl. BGHSt 36, 286; 37,\n231; BGHR StGB $S 21 Alkoholwirkungen 6). Die Annahme der\nvollen Schuldfähigkeit setzt bei einem derartigen Blutalkoholwert die Prüfung aller äußeren und inneren Kennzeichen\n\n—\n\nAb\n\ndes Tatgeschehens und der Persönlichkeitsverfassung des Täters voraus, in die auch der maximale Blutalkoholgehalt einzubeziehen ist (vgl. BGHSt 36, 286, 288). Soweit das Landgericht zur Begründung seiner Annahme, eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten infolge Alkoholgenusses liege nicht vor, sich auf das Gutachten eines Sachverständigen stützt und diesem folgend ausführt, angesichts der\nTat, der polizeilichen und richterlichen Angaben des Angeklagten sowie nach dem Gesamtbild des Geschehens und der\nPersönlichkeit des Angeklagten könne allenfalls von einer\nleichten Alkoholbeeinflussung gesprochen werden (vgl. UA\n\nSs. 22), genügen diese Ausführungen einer gebotenen Gesanmtwürdigung nicht. Abgesehen davon, daß das Landgericht lediglich pauschal das Ergebnis der Sachverständigenwertung mitteilt, ohne deren Anknüpfungstatsachen überprüfbar darzulegen, hat auch der Sachverständige seiner Beurteilung die unter Umständen unzutreffende Blutalkoholkonzentration von\n1,83 %0o zugrunde gelegt. Der Senat kann nicht ausschließen,\ndaß der Sachverständige und das Landgericht, falls von einer\nhöheren Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit auszugehen ist,\neine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnicht verneint hätten.\n\nDieser Sachmangel führt nicht nur zur Aufhebung des\nStrafausspruches hinsichtlich der Vergewaltigung in Tatein-\n\nheit mit sexueller Nötigung, sondern bedingt auch die Aufhebung des Strafausspruches wegen falscher Verdächtigung sowie\nder Anordnung der Führungsaufsicht.\n\nRuß zschockelt Kutzer\n\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-29/3-str-544-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-29/3-str-544-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.607982+00:00"}}