{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-01-29_3_StR_518_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-01-29","aktenzeichen":"3 StR 518/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 518/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHans Martin ven DomiEP aus BEE, geboren am\n© 125 in 2,\n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a.\n\nwIII\n\nAd\n\nAd\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n29. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Landgerichts Krefeld vom 2. August 1991\n\nwird mit der Maßgabe als unbegründet verwor-\n\nfen, daß die Verurteilung wegen einer falschen\nVerdächtigung entfällt und der der weiteren\nGesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten\nzugrundeliegende Schuldspruch deshalb wie folgt lautet:\n\"wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit\nDiebstahl, wegen Diebstahls und wegen falscher\nVerdächtigung\". Die Nachprüfung des Urteils auf Grund\nder Revisionsrechtfertigung im übrigen hat keinen\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie Schuldspruchberichtigung ergibt sich aus den\ngesetzlichen Überschriften (§ 260 Abs. 4 Satz 2 StPO; vgl.\nBGHR StPO § 260 IV 1 Tatbezeichnung 2, 3, 5).\n\nDem Umstand des Gebäudeschadens von über 200.000 DM (UA\nS. 25) entnimmt der Senat, daß das Gebäude selbst in Brand\ngesetzt worden ist (vgl. BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen\n1-5; Lackner StGB 19. Aufl. § 306 Rdn. 5).\n\nDa der Angeklagte sich nur einer falschen Verdächtigung\nschuldig gemacht hat, ist insoweit der Schuldspruch zu\nändern. Der Angeklagte hat durch die Wiederholung der zunächst gegenüber dem Richter geäußerten falschen Verdächtigung bei dem Staatsanwalt, um denselben Kriminalbeamten in\nSchwierigkeiten zu bringen (UA S. 16), eine auf denselben\n(Gesamt-) Erfolg gerichtete fortgesetzte Tat in zwei Einzelakten begangen. Er handelte bei der Wiederholung seiner\nfalschen Verdächtigung in der Absicht, das von vorneherein\nangestrebte, nicht aber ein weiteres Verfahren in Gang zu\nbringen (vgl. Lenckner in Schönke/Schröder 24. Aufl. § 164\nRdn. 37). Somit entfällt eine Einzelfreiheitsstrafe von drei\nMonaten. Der Senat kann ausschließen, daß sich der Wegfall\ndieser Einzelfreiheitsstrafe von drei Monaten auf den\nAusspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe auswirkt.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-29/3-str-518-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-29/3-str-518-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.589906+00:00"}}