{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-01-22_3_StR_440_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-01-22","aktenzeichen":"3 StR 440/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3_StR 440/91\n\nvom 22. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Landfriedensbruchs u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n22. Januar 1992 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt/M. vom\n6. Mai 1991 mit den Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision,\nan einen anderen Strafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Oberlandesgericht hatte den Angeklagten, einen\nMagistratsdirektor im amt der Stadt Frankfurt/M.,\ndurch Urteil vom 19. Januar 1983 wegen versuchter Nötigung\nder Regierung eines Landes (SS 105, 22 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstrekkung zur Bewährung ausgesetzt. Nach den Feststellungen hatte\nder Angeklagte als Vertrauensmann der \"Arbeitsgemeinschaft\nVolksbegehren und Volksentscheid Keine Startbahn West\" am\n14. November 1981 auf einer Demonstration und anschließend\nim ZDF dazu aufgerufen, am 15. November 1981 den Frankfurter\nFlughafen in der Zeit von 12.30 bis 22 Uhr \"dicht zu ma-\n‚.chen\". Dadurch sollte die Landesregierung von Hessen veranlaßt werden, die bisher abgelehnten politischen Forderungen\n\nder Arbeitsgemeinschaft zu erfüllen. Infolge der Aufrufe des\nAngeklagten begaben sich am nächsten Morgen mehrere Tausend\nStartbahngegner zum Flughafen Frankfurt/M. Es kam zu langandauernden gewalttätigen Auseinandersetzungen mit der Polizei, bei denen erheblicher Sachschaden entstand und mehrere\nPolizeibeamte verletzt wurden.\n\nAuf die Revision des Angeklagten hat der Senat durch\nUrteil vom 23. November 1983 (BGHSt 32, 165) den Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Landfriedensbruchs in Tateinheit mit Nötigung verurteilt wird\n(ss 125, 240, 52, 25 Abs. 2 StGB), und den Strafausspruch\nmit den Feststellungen aufgehoben. Insoweit wurde die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung an einen anderen\nStrafsenat des Oberlandesgerichts zurückverwiesen. Gegen\ndieses Urteil und die zugrundeliegende Entscheidung des\nOberlandesgerichts Frankfurt vom 19. Januar 1983 legte der\nAngeklagte Verfassungsbeschwerde ein, die das Bundesverfassungsgericht am 26. Juni 1990 zurückwies (BVerfGE 82, 236).\nDas Oberlandesgericht hat daraufhin dem Verfahren Fortgang\ngegeben und den Angeklagten auf der Grundlage des vom Senat\nrechtskräftig festgestellten Schuldspruchs am 6. Mai 1991 zu\neiner Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; deren Vollstreckung hat es zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil richtet sich die (erneute) Revision des Angeklagten, die mit der Sachrüge Erfolg hat.\n\nII.\n\nDas Oberlandesgericht hat die Strafe dem Strafrahmen\ndes § 125 a StGB für besonders schwere Fälle des Landfriedensbruchs (6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) entnommen\nund einen besonders schweren Fall außerhalb der Regelbeispiele des Satzes 2 bejaht. Für die Annahme eines besonders\nschweren Falles kommt es darauf an, ob das gesamte Tatbild\neinschließlich aller subjektiven Momente und der Täterpersönlichkeit vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß gewöhnlich\nvorkommenden Fälle in einem Maße abweicht, daß die Anwendung\ndes Ausnahmestrafrahmens geboten ist (st. Rechtspr., 2.B.\nBGHSt 29, 319, 322; BGHR StGB vor S 1 bF Gesamtw. fehlende 1\nund Prüfungsumfang 1). Bei der danach erforderlichen Gesamtwürdigung hat das Oberlandesgericht wesentliche strafmildernde Umstände außer acht gelassen.\n\nDurchgreifende rechtliche Bedenken bestehen dagegen,\ndie lange Verfahrensdauer weder bei der Strafrahmenwahl noch\nbei der Strafzumessung im engeren Sinn mildernd zu berücksichtigen (vgl. UA S. 56). Zwischen Tat (14./15. November\n1981) und angefochtenem Urteil (6. Mai 1991) lagen etwa\n9 1/2 Jahre. Das ist ein Zeitraum, der fast an das Doppelte\nder gesetzlichen Verjährungsfrist - 10 Jahre (S 78 Abs. 3\nNr. 4, Abs. 4; S 125 Abs. 1 StGB) - heranreicht. Eine solche\nZeitspanne ist in der Regel ein wesentlicher Strafmilderungsgrund, ohne daß es dabei auf die Dauer des Strafverfahrens ankommt (BGH NStZ 1986, 217, 218; Stree in Schönke/\nSchröder, StGB 24. Aufl. $S 46 Rdn. 57 m. weit. Nachw.).\n\nUnabhängig von diesem Strafmilderungsgrund des langen\nZeitablaufs zwischen Tat und Aburteilung kommt einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer eine eigenständige\nstrafmildernde Bedeutung zu (BGHR MRK Art. 6 I 1 und StGB\n$S 46 II, jeweils Verfahrensverzögerung 3). Zwischen der Aufhebung des Strafausspruchs des Urteils des Oberlandesgerichts vom 19. Januar 1983 durch den Senat am 23. November\n1983 und der neuen Entscheidung über den Strafausspruch\ndurch das angefochtene Urteil am 6. Mai 1991 lagen fast\n7 1/2 Jahre. Dies begründet zwar kein Verfahrenshindernis;\nauch lag keine Verfahrenslage vor, die der vom Senat in\nBGHSt 35, 137 beurteilten entspricht, und daher wegen überlanger Dauer des gerichtlichen Verfahrens ausnahmsweise zur\nEinstellung des Verfahrens nach den SS 153 ff. StGB oder gar\nzum Abbruch des Verfahrens führen müßte. Der bis zur neuen ,\nVerhandlung über den aufgehobenen Strafausspruch vergangene\nZeitraum von fast 7 1/2 Jahren ist jedoch unangemessen lang.\nDa das Zuwarten mit der Entscheidung weder in der Sache\nzwingend geboten noch vom Angeklagten zu verantworten war,\nmuß die lange Verfahrensdauer bei der Strafrahmenwahl und\nder konkreten Strafzumessung mildernd berücksichtigt werden,\nFür diese Bewertung kommt es nicht darauf an, ob dem Oberlandesgericht eine Verletzung des Beschleunigungsgrundsatzes\nvorzuwerfen ist, weil es die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwartete, Die Verfahrensverzögerung ist jedenfalls im Verantwortungsbereich der staatlichen Gerichte\nentstanden. Daran ändert nichts, daß der Angeklagte das\nOberlandesgericht gebeten hatte, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten; denn die Durchsetzung des\n\nBeschleunigungsgebots dient nicht nur den Belangen des Angeklagten, sondern auch dem Öffentlichen Interesse (BGHSt 35,\n137, 139).\n\nDie unangemessen lange Zeitdauer sowohl zwischen Tat\nund Aburteilung wie auch zwischen Aufhebung des Strafausspruchs und neuer Verhandlung ist demnach insgesamt gesehen\nein wesentlicher Strafmilderungsgrund. Er mußte daher schon\nbei der Strafrahmenwahl zugunsten des Angeklagten ins Gewicht fallen.\n\nHinzu kommt, daß die erhebliche Verfahrensverzögerung\ndazu geführt hat, daß die Strafe, deren Höhe von Gesetzes\nwegen den Verlust der Beamtenrechte zur Folge hat, erst zu\neinem Zeitpunkt verhängt wird, zu dem der jetzt 60jährige\nAngeklagte möglicherweise Schwierigkeiten haben wird, außerhalb des Beamtenverhältnisses eine neue berufliche Position\naufbauen zu können. Jedenfalls bei einer solchen Sachlage\nist der an das Strafurteil geknüpfte Verlust der Beantenrechte nicht, wie es das Oberlandesgericht getan hat, erst\nbei der konkreten Strafzumessung, sondern schon bei der\nStrafrahmenwahl zu berücksichtigen (vgl. BGHSt 35, 148; BGHR\nStGB § 46 I Schuldausgleich 18).\n\nBei der Festsetzung der neuen Strafe wird, worauf der\nSenat zur Klarstellung hinweist, zu beachten sein, daß nicht\ndiejenigen Teile der aufrührerischen Reden des Angeklagten\nund diejenigen sie begleitenden und dem Angeklagten zurechenbaren Umstände strafschärfend berücksichtigt werden, ohne die bei wertender Betrachtung eine Tatherrschaft des Angeklagten über die von anderen in seiner Abwesenheit began-\n\ngenen Gewalttätigkeiten zu verneinen wären. Nur darüber hinausgehende Belastungsfaktoren können ohne Verstoß gegen das\nVerbot der Doppelverwertung von Tatbestandsmerkmalen (S 46\nAbs. 3 StGB) zur Strafschärfung herangezogen werden, soweit\nsie nicht in den Schutzbereich der grundrechtlichen Meinungs- oder Versammlungsfreiheit fallen. Auch dürfen die dem\nAngeklagten nicht zuzurechnenden Blockaden auf den S. 14\n(unter III 1 d aa) des Senatsurteils vom 23. November 1983\nbeschriebenen Strecken ihm nicht als vorsätzlich verwirklichte erschwerenden Umstände angelastet werden (vgl. UA\n\nSs. 52, 53, 55).\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-22/3-str-440-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 125a","ref_norm":"125a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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