{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-01-17_3_StR_533_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-01-17","aktenzeichen":"3 StR 533/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 533/91\n\nvom 17. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFranz Dieter F Baus KOBMEB, dort geboren am\n® &@ :>:55:\n\nwegen schwerer Brandstiftung\n\nWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers gemäß\n§ 349 Abs. 4 StPO am 17. Januar 1992 einstimmig\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n\n3. September 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren,\nderen Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist,\nverurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die\nVerletzung materiellen Rechts geltend macht, hat Erfolg. Die\nBeweiswürdigung der Strafkammer leidet zur inneren Tatseite\nan Mängeln, die zur Aufhebung des Urteils führen.\n\nNach den Feststellungen kehrte der Angeklagte am\nTattage unter Alkoholeinfluß stehend zwischen 14.30 Uhr und\n15.00 Uhr in seine Wohnung zurück. In einer \"gewissen\n\naggressiven Grundstimmung\" (UA S. 5) versuchte er ein Gespräch mit der Zeugin LEW, seiner Lebensgefährtin, zu\nführen und geriet dabei mehr und mehr in Wut. Die mangelnde\nBereitschaft der Zeugin, das Gespräch mit dem Angeklagten\naufzunehmen, brachte den Angeklagten schließlich so \"in\nRage\" (UA S. 6), daß er mit einer Armbewegung sämtliche\nGegenstände vom Couchtisch beförderte und sich dabei eine\nSchnittwunde am rechten Mittelfinger zuzog. Nach dem Versuch, die Wunde im Badezimmer zu versorgen, kehrte er\n\n- gesteigert wütend - in das Wohnzimmer zurück. Frau Leg»\nbegab sich daraufhin in den Hinterhof des Hauses, um eine\nZigarette zu rauchen. Wenige Minuten später - die entzündete\nZigarette war noch nicht aufgeraucht - begegnete sie auf dem\nRückweg ins Treppenhaus dem Angeklagten, der ihr auf der\nTreppe mit den Worten \"es qualmt\" entgegenkam. Der Angeklagte hatte die Abwesenheit der Zeugin im Wohnzimmer dazu\ngenutzt, im Aufstellbereich des Ecksofas ... mit offenem\nFeuer dort befindliche brennbare Stoffe zu entzünden, um die\nWohnung und das Haus ... in Brand zu setzen (UA S. 6, 7).\n\nDas Landgericht stellt damit zwar fest, daß der Vorsatz\ndes Angeklagten darauf gerichtet war, das Wohngebäude in\nBrand zu setzen. Diese Feststellung wird jedoch von der Beweiswürdigung nicht getragen.\n\nDas Landgericht geht in der Beweiswürdigung davon aus,\ndaß der Brand nicht durch einen Zufall, vielmehr durch\noffenes Feuer entstanden, und daß dieses Feuer nicht durch\neinen Dritten, sondern durch den Angeklagten gelegt worden\nist. Die vom Landgericht für diese Auffassung mitgeteilten\n\nErwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Nicht ausreichend begründet ist jedoch die Überzeugung des Landgerichts, der Angeklagte habe das Feuer gelegt, um die Wohnung\nund das Haus in Brand zu setzen. Der Umstand, daß der Angeklagte das Feuer gelegt hat, besagt noch nichts darüber, was\ner anzünden wollte. Ergeben sich aus dem Zusammenhang der\nFeststellungen noch plausible Gründe dafür, daß er Mobiliar\nangezündet hat, sei es, um sich abzureagieren, sei es um\nseine Lebensgefährtin zu ärgern, SO fehlt ein nachvollziehbares Motiv dafür, daß er auch das Haus - bedingt - vorsätzlich in Brand setzen wollte. Jedenfalls ist die Möglichkeit, daß er nur irgendwelche Gegenstände anzünden\nwollte, nicht aber an ein Inbrandsetzen des Hauses gedacht\noder es gebilligt hat, nicht von vorneherein von der Hand zu\nweisen. Sie entspräche auch seiner Einlassung \"vorsätzlich\nhabe er jedenfalls kein Feuer gelegt; dies könne allenfalls\nfahrlässig geschehen sein\" (UA Ss. 10).\n\nDie Strafkammer hat sich mit dieser hier naheliegenden\nMöglichkeit nicht auseinandergesetzt, so daß sich ihre Beweiswürdigung zur subjektiven Tatseite als unzureichend darstellt. Darin liegt ein Rechtsfehler, der auf die Sachrüge\n\nzu berücksichtigen ist. Er führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-17/3-str-533-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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