{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-01-17_3_StR_475_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-01-17","aktenzeichen":"3 StR 475/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 475/91 BESCHLUSS\n\nvom 17. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHeinz Dieter R Emm aus DEE, dort geboren\nan ®. &B 19:7,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes u.a.\n\nwIlII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n17. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 15. Mai 1991\nwird als unzulässig verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels und die der Nebenklägerin im\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\nAuslagen zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen \"fortgesetzten sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen in teilweiser Tateinheit mit fortgesetztem sexuellen Mißbrauch\neines Kindes und wegen fortgesetzter gefährlicher Körperverletzung\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten verurteilt. Seine dagegen gerichtete Revision muß als unzulässig verworfen werden (S 349 Abs. 1\nStPO), weil die dem Rechtsmittel gegebene Begründung nicht\nden formellen Anforderungen des § 344 StPO genügt.\n\nDie Revisionsbegründung läßt mangels einer ausdrücklichen oder schlüssigen Erklärung dazu nicht erkennen, ob\ndie Verletzung sachlichen oder formellen Rechts gerügt\n\nwerden soll (§ 344 Abs. 2 Satz 1 StPO). Der auf Urteilsaufhebung gerichtete Revisionsamtrag gibt darüber keinen\nAufschluß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Juli 1979 - 4 StR\n373/79, vom 9. September 1988 - 2 StR 514/88 - und vom\n\n21. August 1991 - 3 StR 296/91). Auch aus den Einzelausführungen zur Rechtfertigung des Antrags ergibt sich keine\nzulässige Sachrüge oder Verfahrensbeschwerde. Die Angriffe\ngegen Feststellungen zum Schuldumfang und gegen die Strafzumessung sind ausschließlich auf Umstände gestützt, die aus\ndem angefochtenen Urteil nicht hervorgehen, sondern sich\nnach Behauptung des Beschwerdeführers aus den Akten ergeben\noder sich, ohne in den Akten festgehalten zu sein, sonst\nereignet haben sollen. Die den Inhalt der Sachrüge ausmachende - schlüssige - Behauptung, daß auf den im Urteil\nfestgestellten Sachverhalt materielles Recht falsch angewendet worden sei, ist dem Vorbringen des Beschwerdeführers\nselbst bei großzügiger Auslegung auch nicht andeutungsweise\nzu entnehmen. Insbesondere ist daraus nicht die Geltendmachung materieller, aus dem Urteil selbst hervorgehender\nFeststellungsmängel wie Widersprüche, Unklarheiten, Verstöße\ngegen die Denkgesetze sowie das Erfahrungswissen oder Unvollständigkeiten ersichtlich. Soweit die Ausführungen in\nder Revisionsbegründungsschrift als Aufklärungsrüge gemeint\nsein sollten, genügen die Beanstandungen der Formvorschrift\n\ndes § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ebenfalls nicht; es fehlen\ninsbesondere bestimmte Beweisbehauptungen und die Angabe des\nerwarteten Beweisergebnisses (vgl. Pikart in KK-StPO\n\n2. Aufl. § 344 Rdn. 51 m.w.N.).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-17/3-str-475-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-17/3-str-475-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:17.197604+00:00"}}