{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-01-15_3_StR_522_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-01-15","aktenzeichen":"3 StR 522/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 522/91\n\nvom 15. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank B gm , geboren am 9. BEE 19665 in\nro 7\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwıIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zula\nauf dessen Antrag - am 15. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten BB\nwird das Urteil des Bezirksgerichts\nChemnitz vom 28. August 1991, soweit es\nihn betrifft,\n\na) im Schuldspruch dahin abgeändert,\ndaß dieser Angeklagte wegen schweren\nRaubes in Tateinheit mit Raub und\nmit zweifacher gefährlicher Körperverletzung verurteilt wird;\n\nb) im gesamten Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan einen anderen Strafsenat des Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten BB wegen\nschweren Raubes und wegen Raubes, jeweils in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung begangen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (Einzelfreiheitsstrafen von zwei Jahren und drei Monaten und von\nvier Jahren und sechs Monaten) verurteilt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts\nrügt, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen\nTeilerfolg; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des\n§ 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Bezirksgericht hat das gewaltsame Vorgehen des\nAngeklagten BB gegen den in der Gaststätte anwesenden\nGast Volker zB zu Recht als schweren Raub und zugleich\nals gefährliche Körperverletzung gewertet. Auch die Beurteilung der Tat zum Nachteil des Gastwirts als (einfachen)\nRaub in Tateinheit mit gefährlicher (gemeinschaftlich begangener) Körperverletzung ist nicht zu beanstanden. Entgegen der Meinung des Bezirksgerichts stehen die beiden\nTaten jedoch zueinander nicht in Tatmehrheit, sondern in\nTateinheit.\n\nNach den Urteilsfeststellungen hatte der Mitangeklagte\nH@B mit dem Angeklagten BB abgesprochen, den Gastwirt,\nder sich in der an den Gastraum angrenzenden Küche aufhielt,\nzu überfallen und dessen Geld abzunehmen. Während der\nMitangeklagte Hg die unmittelbare Tatausführung übernahm,\nsollte der Angeklagte den im Gastraum anwesenden Gast Volker\n\nzB - gewaltsam - davon abhalten, zu Gunsten des Gastwirts einzugreifen. Zu diesem Zweck schlug der Angeklagte\nunvermittelt auf ZW ein, während der Nitangeklagte 1\nseinerseits in der angrenzenden Küche auf den Gastwirt eindrang. Dabei entschloß sich der Angeklagte, nunmehr auch\nVolker 2 dessen Geld abzunehmen. Mit dem Ruf \"Geld,\nGeld!\" mißhandelte er A) weiter mit Faustschlägen, trat\nihn und schlug ihn schließlich mit einem \"Kantholz\" bewußtlos. Dem am Boden liegenden Opfer entwendete er 300 DM. In\nder Zwischenzeit hatte der Mitangeklagte H@® dem Gastwirt\nnach mehreren Faustschlägen und unter der nicht abgesprochenen und vom Angeklagten BB nicht gebilligten Bedrohung\nmit zwei Messern dessen Geldbörse abgenommen. Nachdem er\nhinzugekommen war, versetzte der Angeklagte EB dem\nGastwirt seinerseits mehrere Faustschläge, während der\nMitangeklagte aus einer Schublade noch mindestens 50 DM an\nsich nahm.\n\nDie demnach festzustellende zeitliche Überschneidung\nder beiden Raubtaten begründet zwar als solche noch keine\nTateinheit. Idealkonkurrenz ist in der Person des Angeklagten BB jedoch deshalb gegeben, weil seine Gewalthandlungen gegenüber dem Gast die Beraubung des Gastwirts\nabsichern sollten und somit einen Teil des mittäterschaftlichen Tatbeitrags des Angeklagten zu dieser Tat darstellten, zugleich aber - teilweise - auch dazu dienten, die Entwendung des Geldes des Gastes zu ermöglichen, mithin Teil\nder Tatbestandshandlung der weiteren, vom gemeinsamen Tatentschluß allerdings nicht erfaßten Raubtat waren. Da Tateinheit ein Zusammentreffen mehrerer objektiver Tatbestandsverwirklichungen in einem Handlungsakt voraussetzt und ein\nZusammentreffen (nur) in subjektiven Tatbestandsteilen\n\nweder ausreichend noch erforderlich ist (vgl. Stree in\nSchönke/Schröder StGB 24. Aufl. Rdn. 6 mit Nachweisen),\nsteht ihrer Annahme nicht entgegen, daß der Angeklagte BB\nden Raub zum Nachteil des Gastes auf Grund eines neuen, vom\nursprünglichen gemeinsamen Tatplan abweichenden Tatentschlusses begangen hat.\n\nObwohl der Tatbestand des schweren Raubes gegenüber dem\ndes Raubes der speziellere ist, liegt ein Fall der Gesetzeskonkurrenz in Gestalt der Spezialität hier nicht vor. Die\nunterschiedliche Begehung der beiden jeweils gegen ein\nanderes Opfer gerichteten Raubtaten muß im Schuldspruch\nentsprechend der sogenannten Klarstellungsfunktion der\n\nIdealkonkurrenz zum Ausdruck kommen.\n\nDer Änderung des Schuldspruchs steht § 265 StPO nicht\nentgegen, weil der Angeklagte sich nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.\n\nDem Senat ist es nicht möglich, auch den Rechtsfolgen\nnach abschließend zu entscheiden und gemäß dem Antrag des\nGeneralbundesanwalts unter Aufhebung des gesamten den Angeklagten BD betreffenden Strafausspruchs auf eine neue\nFreiheitsstrafe von fünf Jahren und damit auf die Höchststrafe zu erkennen, die für den vom Bezirksgericht bejahten\nminder schweren Fall des schweren Raubes vorgesehen ist. Die\nangemessene Strafe auf Grund des geänderten Schuldspruchs zu\nfinden, muß dem Tatrichter vorbehalten bleiben. Dabei wird\nauch die Frage des minder schweren Falles nach S 250 Abs. 2\nStGB auf Grund einer Gesamtbewertung des nunmehr rechtlich\n\neinheitlich zu beurteilenden Geschehens und des Täters neu\nzu entscheiden sein. Die Änderung des Konkurrenzverhältnisses von Tatmehrheit in Tateinheit muß den Unrechts- und\nSchuldgehalt der Taten, so wie er in einer früheren Gesanmtstrafe zum Ausdruck kommt, nicht berühren (vgl. BGH NSt2Z\n1982, 262; BGH, Urteil vom 18. September 1984 - 4 StR\n535/84 - sowie Beschlüsse vom 3. August 1984 - 3 StR 277/84\nund vom 7. Juli 1987 - 4 StR 304/87).\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-15/3-str-522-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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