{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-01-08","aktenzeichen":"3 StR 486/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 486/91\n\nvom\n\n8. Januar 1992\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. Gerhard Friedrich Johannes B gsiiip aus\n\nOH, geboren am 9. EEE 1945 in Ep,\n\n2. Joachim N EEE aus BB-Agp, geboren am\n® &B :95 in on,\n\nwegen Versicherungsbetruges u.a.\n\nWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n8. Januar 1992 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlos-\n\nsen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Behrends wird\ndas Urteil des Landgerichts Osnabrück vom\n\n5. Juli 1991, auch soweit es den Mitangeklagten\nNEE betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten BED wegen \"Anstiftung zur Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und Sachbeschädigung\" und wegen versuchten Betruges\nzu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nMit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts und beanstandet das Verfahren. Er hat mit der\nSachrüge Erfolg; auf die Verfahrensbeschwerden kommt es\nnicht an.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Anstiftung zur\nBrandstiftung wird von den Feststellungen des Landgerichts\nnicht getragen. Sie ergeben nicht, daß die vom Angeklagten\nveranlaßte Brandlegung in dem ihm gehörenden Gaststättengebäude die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 StGB in der\nallein in Betracht kommenden zweiten Anwendungsalternative\n(sog. mittelbare Brandstiftung) erfüllte. Danach muß das\nBrandobjekt nach Beschaffenheit und Lage geeignet sein, das\nFeuer auf die in dieser Vorschrift genannten fremden Gegenstände (oder eine der in § 306 Nr. 1 bis 3 StGB bezeichneten Räumlichkeiten) zu übertragen. Das Landgericht hat\nzwar ausdrücklich bejaht, daß das Nachbarhaus gefährdet\ngewesen ist, Feuer zu fangen. Diese Annahme ist jedoch nicht\nmit Tatsachen belegt. Die bloße Mitteilung der Entfernung\nzwischen dem Gaststättengebäude und dem nach Meinung des\nLandgerichts gefährdeten Nachbarhaus reicht dafür nicht aus.\nInsbesondere läßt das Urteil nähere, für die Brandübertragungsgefahr wesentliche Angaben zur Beschaffenheit des\nGaststättengebäudes und zum Nachbarhaus vermissen. Den\nUrteilsgründen ist zudem weder ausdrücklicher Feststellung\nnoch dem Zusammenhang nach zu entnehmen, daß der Angeklagte\nBehrends und der Mitangeklagte Nil als der am Brandort\nunmittelbar Handelnde sich der Eignung des Gaststättengebäudes, das Feuer auf das Nachbarhaus zu übertragen, zumindest im Sinne bedingten Vorsatzes bewußt gewesen sind.\n\nAuch wenn die mitgeteilte Entfernung zum benachbarten\n\nHaus die Annahme einer Brandübertragungsgefahr als eher\nfernliegend erscheinen läßt (vgl. dazu BGHR StGB § 308 I\n\n.—\n\nEignung 1; BGH, Beschluß vom 1. Juni 1989 - 1 StR 228/89),\nbieten die dafür allein zu berücksichtigenden Urteilsgründe\nkeine ausreichende Grundlage für eine abschließende Entscheidung durch den Senat in dem Sinne, daß § 308 Abs. 1\nStGB nicht anwendbar ist. Es bedarf vielmehr neuer tatrichterlicher Prüfung.\n\nDie demnach gebotene Aufhebung der Verurteilung wegen\nAnstiftung zur Brandstiftung zieht wegen des Konkurrenzverhältnisses der Tateinheit die Aufhebung auch des Schuldspruchs wegen Anstiftung zur Sachbeschädigung und zum Versicherungsbetrug nach sich. Damit ist dem Schuldspruch\nwegen versuchten Betruges ebenfalls die Grundlage entzogen,\nso daß die Verurteilung des Angeklagten Behrends insgesamt\nkeinen Bestand haben kann.\n\nDer festgestellte Rechtsmangel betrifft auch die Verurteilung des Mitangeklagten NM. Die Aufhebung ist\ndaher gemäß § 357 StPO auf sie zu erstrecken.\n\nIm weiteren Verfahren wird für den Fall, daß\nausreichende Feststellungen zur Brandübertragungsgefahr nach\n§ 308 Abs. 1 2. Alternative StGB getroffen werden können,\nGelegenheit gegeben sein, die Tatsache vollendeten Inbrandsetzens des Gaststättengebäudes genauer darzulegen. Soweit\nTatobjekt der Brandstiftung nach § 308 Abs. 1 StGB ein Gebäude ist, liegt vollendetes Inbrandsetzen - ebenso wie im\nFalle des § 306 Nr. 2 StGB - nur vor, wenn der Brand Teile\n\ndes Gebäudes erfaßt hat, die für dessen bestimmungsgemäßen\nGebrauch wesentlich sind (vgl. BGHSt 7, 37, 38; 18, 363,\n365; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Inbrandsetzen 1, 3 bis 5).\n\nRuß Zzschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/3-str-486-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 308","ref_norm":"308","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/3-str-486-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.505203+00:00"},"card":{"id":"bgh/1992-01-08/3-str-486-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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