{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1992-01-08_3_StR_391_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1992-01-08","aktenzeichen":"3 StR 391/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 391/91 URTEIL\n\nvom 8. Januar 1992\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nManfred Helmut W EEE aus KB, geboren am.\n1949 in WE Niederbayern,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 8. Januar 1992, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\n\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\n\nzZschockelt,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\n\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 1991\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe;\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung\nund wegen Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei\nJahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der\ner unter näheren Darlegungen die Verletzung sachlichen\nRechts rügt, bleibt ohne Erfolg.\n\nDie sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils ergibt\nkeine Rechtsfehler, durch die der Angeklagte benachteiligt\nwäre. Näherer Ausführungen bedarf es dazu nur insoweit, als\nder Angeklagte wegen Betruges verurteilt worden ist.\n\nNach den Urteilsfeststellungen kam der Angeklagte mit\ndem früheren Mitangeklagten Se, dem Kaufmann Albin\nPO und dem alleinigen Gesellschafter und Geschäftsführer der vom Konkurs bedrohten Firma SW cmpr-s@®,\ndem inzwischen verstorbenen Horst sum, überein, den\nBetrieb dieses Unternehmens zur Begehung sogenannter Stoßbetrügereien auszunutzen. SB sollte die Firma\nunter falschem Namen auf Grund notariellen Vertrages zum\nSchein erwerben und in scheinbarer Weiterführung der\nGeschäfte in möglichst kurzer Zeit Waren verschiedener Art\nunter Ausnutzung von Vorauslieferungen und eingeräumter\nZahlungsziele ohne Kaufpreiszahlung beschaffen. Für den\numgehenden Weiterverkauf dieser Waren sollten der Angeklagte\nund PB sorgen. Es war vorgesehen, den erwarteten\nGewinn auf alle vier Beteiligten gleichmäßig zu verteilen.\nDieses Vorhaben wurde im wesentlichen wie geplant in die Tat\numgesetzt. SEE schloß unter Falschnamen und unter\nVerwendung entsprechend gefälschter Ausweispapiere, die der\nAngeklagte beschafft hatte, den notariellen \"Übernahme- und\nKooperationsvertrag\" über die Firma s®. In den folgenden\nbeiden Monaten bestellte und erhielt SCHE, der unter\ndem Falschnamen als Geschäftsführer der Firma auftrat, Waren\nim Einkaufswert von mehreren hunderttausend Mark. Um den\nVertrieb kümmerten sich wie verabredet der Angeklagte und\nPrünster. Der Angeklagte setzte Waren im Gesamtwert von etwa\n170.000 DM an den in die Vorgänge eingeweihten Mitangeklagten Joachim BED ab; den aus dem Verkauf erzielten Erlös\nverrechnete BB in Absprache mit allen Beteiligten auf\nSchulden, die der Angeklagte bei ihm hatte. Der Angeklagte\nerklärte sich seinerseits außerdem bereit ‚ Waren gegen\n\nWechsel der S@, die SW bei vorlage als ge-\n\nfälscht bezeichnen sollte, in Schweden zu kaufen. Auf einer\nzu diesem Zweck unternommenen Reise dorthin übergab der\nAngeklagte einem schwedischen \"Geschäftsmann\" namens Ag\n@B: den er über die Pläne, Wechsel der S@ zu Geld zu\nmachen, unterrichtet hatte, einen von SB unter dem\nFalschnamen für die S@® akzeptierten Wechsel über\n\n157.500 DM, den Ag vereinbarungsgemäß weiterreichte.\nDas Akzept wurde schließlich von einer As gehörenden\nFirma einer schwedischen Bank \"zur Kreditgewährung\" vorgelegt und von dieser \"in ihr Wertpapierdepot\" genommen. Auf\nihre Erkundigung, ob das Papier eingelöst werde, erhielt sie\nvon der als Zahlstelle angegebenen deutschen Bank die Auskunft, daß die S@ die Echtheit der Unterschrift auf dem\nAkzept bestreite. Ungeklärt ist, ob die schwedische Bank\nselbst auf den Wechsel Zahlungen leistete.\n\nDas Landgericht hat die in scheinbarer Fortführung der\nFirma S{® betriebene Beschaffung von Waren aller Art zum\nzwecke des alsbaldigen Weiterverkaufs als einen fortgesetzten, vom Angeklagten in Mittäterschaft begangenen Betrug gewertet. Als Teil dieser fortgesetzten Handlung sah es\ndabei auch den als rechtlich vollendet beurteilten Betrug\ndurch Einreichung des Wechsels über 157.500 DM bei der\nschwedischen Bank an.\n\n1. Daß durch den Erwerb der Waren, der nach Lage der\nDinge unter schlüssiger Vorspiegelung der in Wahrheit nicht\nvorhandenen Zahlungsbereitschaft geschah, in den jeweiligen\nEinzelfällen die Merkmale des Betrugs verwirklicht wurden,\n\nliegt auf der Hand. In Anbetracht der einfach strukturierten, sich in gleicher Art und Weise wiederholenden Tatbegehung genügt die Darstellung der einzelnen Betrugsfälle den\nan die Urteilsgründe in sachlichrechtlicher Hinsicht zu\nstellenden Anforderungen; ein Geschehenssachverhalt, wie er\ndem zur Veröffentlichung bestimmten Beschluß des Senats vom\n27. November 1991 - 3 StR 157/91 - zugrunde lag, ist nicht\ngegeben. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts\nund des Revisionsführers bestehen auch gegen die Annahme des\nLandgerichts, die Beteiligung des Angeklagten an diesen\nBetrugshandlungen sei als mittäterschaftliche Begehung zu\nwerten, keine durchgreifenden Bedenken.\n\nMittäterschaft liegt vor, wenn ein Tatbeteiligter mit\nseinem Verhalten fremdes tatbestandsverwirklichendes Tun\nnicht bloß fördern will, sondern wenn sein Tatbeitrag im\nSinne gleichgeordneten arbeitsteiligen Vorgehens Teil einer\ngemeinschaftlichen Tätigkeit sein soll. Dabei muß der Beteiligte seinen Beitrag als Teil der Tätigkeit der anderen\nund umgekehrt deren Tun als Ergänzung seines eigenen Tatanteils wollen. Ob ein Beteiligter ein derart enges Verhältnis\nzur Tat hatte, muß nach den gesamten Umständen, die von den\nVorstellungen des Handelnden umfaßt wurden, in wertender Betrachtung beurteilt werden. Wesentliche Anhaltspunkte für\ndiese Wertung sind insbesondere der Grad des eigenen Interesses am Erfolg der Tat, der Umfang der Tatbeteiligung\nund die Teilhabe an der Tatherrschaft oder wenigstens der\nWille dazu, so daß Durchführung und Ausgang der Tat vom\nEinfluß des Mitwirkenden abhängen (ständige Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs, vgl. u.a. BGHSt 28, 346, 348 f.;\nBGHR StGB § 25 II Mittäterschaft 2, 8 bis 10; Tatbeitrag 1\n\nund Tatherrschaft 4; vgl. auch BGHR StGB § 27 I Tatherrschaft 2).\n\nGemessen an diesen Kriterien durfte das Landgericht die\nRolle, die der Angeklagte bei der Tatplanung innehatte und\ndie er bei der Verwirklichung der getroffenen Vereinbarungen\nübernehmen sollte und tatsächlich übernommen hat, als die\neines Mittäters beurteilen. Der Angeklagte war mit den\nanderen Beteiligten gleichgeordneter Mitträger des Tatplans.\nEr sollte ebenso wie sie den gleichen Anteil am erwarteten\nGewinn erhalten und nicht etwa lediglich mit einem feststehenden, vom Tatausgang unabhängigen Betrag abgefunden\nwerden (vgl. dazu BGHR StGB § 25 II Tatherrschaft 4). Entsprechend groß war sein Interesse am möglichst erfolgreichen\nGelingen der Tat. Die von ihm bereits vor dem eigentlichen\nBetrugsgeschehen geleisteten Tatbeiträge waren für die Tatausführung, so wie sie geplant war, von wesentlicher Bedeutung. Der Angeklagte war es, der die gefälschten Papiere\nbeschaffte, die SB für den Abschluß der notariellen\nVerträge zur Übernahme der S@ unter fremden Namen benötigte. Bereits eine solche Beteiligung an Handlungen im Vorfeld\nder eigentlichen Tatbestandsverwirklichung kann ausreichen,\num Mittäterschaft zu begründen, sofern sich diese Mitwirkung\nnach der Willensrichtung des sich Beteiligenden nicht als\nbloße Förderung fremden Tuns, sondern als Teil der Tätigkeit\naller darstellt (vgl. BGHSt 28, 346, 348; 16, 12, 14; 11,\n268, 271/272; BGHR StGB § 25 II Tatinteresse 2 und Tatherrschaft 4). Außerdem erklärte sich der Angeklagte in Erweiterung der Tatplanung bereit, an der Warenbeschaffung, dem\neigentlichen Betrugsgeschehen, mitzuwirken; er wollte in\nSchweden Waren gegen Wechsel der S@® kaufen. Dazu kam es\n\nzwar im Ergebnis nicht. Er reichte jedoch immerhin einen\nWechsel über einen Mittelsmann bei einer schwedischen Bank\nein, um das Akzept so zu Geld zu machen, und hat dadurch\neinen zumindest versuchten Betrug begangen. Auch dieses\nVorgehen verdeutlicht zum einen die Arbeitsteiligkeit des\ngemeinsamen Handelns, zum anderen aber auch die Eigeninitiative und damit das besondere Tatinteresse des Angeklagten. Schließlich war der Angeklagte auch maßgeblich am\nAbsatz der unter Vorspiegelung der Zahlungsbereitschaft\nerlangten Waren beteiligt. Diese Tätigkeiten lagen allerdings jeweils nach formeller Vollendung und materieller\nBeendigung der einzelnen Betrugshandlungen. Solche Verwertungsakte sind für sich nicht geeignet, Mittäterschaft\n\noder Beihilfe an der jeweils vorausgegangenen Tat zu begründen, sondern sind in aller Regel als Hehlerei oder\nBegünstigung zu werten. Eine andere, die Annahme einer\nBeteiligung an der \"Vortat\" rechtfertigende Bedeutung können\nsie aber dann erlangen, wenn sie im Sinne einer bestimmten\nRollenverteilung von vornherein in die gemeinsame Tatplanung\naufgenommen sind und auf einem gemeinschaftlichen Tatentschluß beruhen, zumal wenn sie wie hier zu Beteiligungsakten, die als Vorbereitungshandlungen oder zum eigentlichen\nTatgeschehen geleistet wurden, hinzutreten. Davon, daß die\nBeteiligten sich von vornherein auf eine in ihren Augen\nsichere Verwertung der Tatbeute verlassen können, kann eine\nso wesentlich bestärkende und die Tatausführung fördernde\nWirkung ausgehen, daß dann darin im Rahmen der wertenden\nGesamtschau ein zur Annahme von Mittäterschaft beitragender\nUmstand zu sehen ist (offengelassen in BGHR StGB s 25 II\nTatherrschaft 1). Dies gilt insbesondere, wenn wie in den\n\nFällen des sogenannten Stoßbetruges der \"wirtschaftliche\nTaterfolg\" entscheidend von einer möglichst raschen und\ngesicherten Verwertung der unmittelbaren Tatbeute abhängt.\nAngesichts der Beteiligung des Angeklagten an Tatplanung und\nGewinn, seiner Mitwirkung an der Tatvorbereitung durch\nBeschaffung der gefälschten Ausweispapiere, seiner Einschaltung in Geldbeschaffungsaktionen in Schweden sowie in die\nBeuteverwertung erscheint die vom Landgericht der Sache nach\nvorgenommene Bewertung, daß Ausgang und Durchführung der\neinzelnen Betrugshandlungen im Sinne von Mittäterschaft\nmaßgeblich vom Willen des Angeklagten abhingen, gerechtfertigt. Demgegenüber tritt der Umstand, daß die unmittelbare betrügerische Warenbeschaffung im wesentlichen\nSchumacher allein zufiel, bei einer wertenden Gesamtbetrachtung der Rolle des Angeklagten in den Hintergrund und\nschließt die Annahme von Mittäterschaft nicht aus. Die\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 24, 286, auf\ndie sich der Generalbundesanwalt für seinen gegenteiligen\nStandpunkt bezogen hat, betrifft einen anderen Sachverhalt.\n\n2. Die Bewertung der Warenbeschaffung als eine einzige\nfortgesetzte Handlung des Betrugs findet dagegen keine genügende Grundlage in den Urteilsfeststellungen. Aus der Tatschilderung ergibt sich insbesondere nicht eindeutig, daß\nder Angeklagte beim Tatentschluß oder auf Grund dessen nachträglicher Erweiterung die Einzelakte des Betrugs nach Zeit,\nOrt und ungefährer Art der Begehung sowie nach dem vorgesehenen Gesamterfolg in seine Vorstellungen aufgenommen und\ndeswegen mit Gesamtvorsatz gehandelt hat (vgl. u.a. BGHR\n\n- 10 -\n\nStGB vor § 1/f.H. Gesamtvorsatz 33, 31, 29 mit weiteren\nNachweisen). Die bloße Absicht, gleichartige Taten wiederholt zur Erschließung einer Einnahmequelle zu begehen, erfüllt die Voraussetzungen des Gesamtvorsatzes noch nicht\n(vgl. BGHSt 36, 105, 110; BGHR StGB vor S§ 1/f.H. Gesamtvorsatz 33, 31, mit weiteren Nachweisen). Durch die Annahme\nvon Fortsetzungszusammenhang ist der Angeklagte jedoch nicht\nbeschwert. Die Aufspaltung in rechtlich selbständige\nBetrugstaten mit der dann notwendigen Festsetzung von\nEinzelstrafen und der Bildung einer Gesamtstrafe hätte\nnicht zu einer geringeren Strafe als die vom Landgericht\nverhängte geführt. Schon wegen der beträchtlichen strafrechtlichen Vorbelastung des Angeklagten wären Geldstrafen\nals Einzelstrafen nicht in Betracht gekommen.\n\nAuch durch die Einbeziehung des Betrugs, den das Landgericht in der Einreichung des Wechsels über 157.500 DM bei\nder schwedischen Bank gesehen hat, ist der Angeklagte nicht\nbenachteiligt. Da die rechtliche Natur der fortgesetzten\nHandlung in ihrer Gesamtheit grundsätzlich durch den in der\nrechtlichen Verwirklichung schwerwiegendsten Teilakt (hier:\nvollendeter Betrug in den sogenannten Warenbeschaffungsfällen) geprägt wird (vgl. BGH NJW 1957, 1288; BGH bei\nDallinger MDR 1975, 542; Stree in Schönke/Schröder StGB\n24. Aufl. vor § 52 Rdn. 64, 66), kann der Senat offen\nlassen, ob in diesem Einzelfall mit dem Landgericht vollen-\n\ndeter Betrug wegen einer bereits eingetretenen schadensgleichen Vermögensgefährdung auf Seiten der schwedischen\nBank zu bejahen ist oder ob die Feststellungen, wie der\nGeneralbundesanwalt meint, dafür nicht ausreichen und\ndeswegen nur Betrugsversuch bejaht werden kann. Mit\n\n- 11-.\n\nRücksicht auf das weit überwiegende Gewicht der Vorwürfe in\nden Fällen der betrügerischen Warenbeschaffung ist auszuschließen, daß das Landgericht im Falle der Wertung dieses\nEinzelfalls lediglich als Betrugsversuch auf eine geringere\nEinzelstrafe (wegen Betrugs) erkannt hätte.\n\n3. Das Konkurrenzverhältnis zwischen der Urkundenfälschung in Tateinheit mit mittelbarer Falschbeurkundung\nund dem (fortgesetzten) Betrug hat das Landgericht zutreffend als Tatmehrheit beurteilt. Daß die Urkundenfälschung\nund die mittelbare Falschbeurkundung zugleich Vorbereitungshandlungen für das spätere Betrugsgeschehen waren, reicht\nfür die Annahme materiellrechtlicher Tatidentität nicht aus\n(vgl. BGH NStZ 1985, 70; Vogler in LK StGB 10. Aufl. § 52\nRdn. 24; Stree aaO S 52 Rdn. 9, 10).\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1992-01-08/3-str-391-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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