{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-12-20_3_StR_500_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-12-20","aktenzeichen":"3 StR 500/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 500/91\n\nvom 20. Dezember 1991\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAndreas W dm zus KEB, geboren am\n@ EB 135 in ve,\n\nwegen Anstiftung zum Meineid u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 20. Dezember 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kleve vom 25. Juli\n1991 im Ausspruch über die Gesamtstrafen\nund die Maßnahmen mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen An-\n\nstiftung zum Meineid und wegen uneidlicher Falschaussage zu\n\nEinzelfreiheitsstrafen von einem Jahr sowie von sechs Mona-\n\nten und bildete daraus unter Einbeziehung der Strafen aus\n\nvorausgegangenen Verurteilungen zwei jeweils zur Bewährung\n\nausgesetzte Gesamtfreiheitsstrafen von einem Jahr und zwei\n\nMonaten sowie von neun Monaten. Außerdem hielt es die Fahr-\n\nerlaubnisentziehung und die Einziehung des Führerscheins,\n\nBZ;\n\ndie in einem der zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung\nherangezogenen Urteil angeordnet worden waren, aufrecht,\nermäßigte aber die in jener Entscheidung festgesetzte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis von drei\nJahren auf zwei Jahre und sechs Monate.\n\nDie Revision des Angeklagten, mit der er allgemein die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, ist zum Schuldspruch und\nzum Ausspruch über die Einzelstrafen unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO. Der Ausspruch über die Gesamtstrafen\nund die Maßnahmen kann dagegen nicht bestehen bleiben.\n\nEine nachträgliche Gesamtstrafenbildung aus der im vorliegenden Verfahren verhängten Einzelstrafe wegen Anstiftung\nzum Meineid und der Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 19. Oktober 1988 (Tatzeit: 3. Mai 1988)\nsowie der darin gemäß § 55 StGB - zu Recht - einbezogenen\nEinzelstrafe aus einem weiteren Urteil desselben Gerichts\nvom 4. Mai 1988 kommt nicht in Betracht. Denn die Anstiftung\nzum Meineid war erst mit den Haupttaten, den beeideten\nbewußt unwahren Zeugenaussagen in der zum Urteil des Amtsgerichts Geldern vom 19. Oktober 1988 führenden Hauptverhandlung, rechtlich vollendet und ist somit nach der ersten,\neine sogenannte Zäsurwirkung entfaltenden Verurteilung durch\ndas Amtsgericht Geldern vom 4. Mai 19898 begangen. Das Landgericht hätte daher die durch das Urteil des Amtsgerichts\nGeldern vom 19. Oktober 1988 gebildete Gesamtfreiheitsstrafe\nbestehen lassen müssen (BGHSt 32, 190, 193). Zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung - allerdings mit beiden Einzelstrafen des angefochtenen Urteils - durften nur die Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichs Kempen vom\n23. Oktober 1990 herangezogen werden.\n\nA#3\n\nDas Landgericht hat sich gemäß S$S 55 Abs. 2 StGB zu\nRecht darauf beschränkt, die nicht erledigte Fahrerlaubnisentziehung und die Einziehung des Führerscheins, die den\nFeststellungen zufolge durch Urteil des Amtsgerichts Kempen\nvom 23. Oktober 1990 angeordnet worden waren, aufrecht zu\nerhalten. Aufrecht zu erhalten war jedoch entgegen der Meinung des Landgerichts auch die noch nicht erledigte Sperrfrist für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis. Das für die\nnachträgliche Gesamtstrafenbildung zuständige Gericht ist an\ndie Rechtskraft der früheren Entscheidung insofern gebunden,\nals es eine durch sie angeordnete und noch nicht erledigte\nRechtsfolge im Bereich der Nebenstrafen, Nebenfolgen und\nMaßnahmen aufrechterhalten muß, wenn die neue Tat wie hier\nkeine Grundlage für die Anordnung einer Rechtsfolge bietet,\ndie ihrer Wirkung nach die früher angeordnete einschließt\n(vgl. BGHSt 30, 305, 307; BGH NJW 1979, 2113; Vogler in LK\nStGB 10. Aufl. § 55 Rdn. 40; Lackner StGB 19. Aufl. § 55\nRdn. 18; Himmelreich/Hentschel, Fahrverbot-Führerscheinentzug 5. Aufl. Rdn. 144, 145). Für eine Neufestsetzung der\nSperrfrist war daher kein Raum. Vielmehr hätte die Maßregel\nnach § 69 a StGB der angeordneten Dauer nach und mit der\nFolge bestehen bleiben müssen, daß die seit ihrer rechtskräftigen Anordnung im Urteil des Amtsgerichts Kempen vom\n23. Oktober 1990 verstrichene Frist dem Angeklagten zugute\nkommt (vgl. Dreher/Tröndle StGB 45. Aufl. § 55 Rdn. 8;\nHimmelreich/Hentschel aaO Rdn. 146 mit weiteren Nachweisen).\nDurch die rechtlich fehlerhafte Neufestsetzung der Sperrfrist ist der Angeklagte beschwert, weil die vorgenommene\n\nAbkürzung geringer ist als der Fristablauf seit der\nrechtskräftigen Anordnung im Urteil des Amtsgerichts Kempen\nvom 23. Oktober 1990.\n\nWegen des bei der Bildung der Gesamtstrafe zu beachtenden Verschlechterungsverbots (§ 358 Abs. 2 Satz 1 StPO)\nweist der Senat auf die entsprechenden Ausführungen des\nGeneralbundesanwalts in dessen Antragsschrift hin.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-20/3-str-500-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-20/3-str-500-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.296401+00:00"}}