{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-12-18_3_StR_454_91_NA_NA_a","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-12-18","aktenzeichen":"3 StR 454/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AYA 090\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 454/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMichael B mm aus HE, dort geboren am\nee 1553.\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwIIl\n\nAAN\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Dezember 1991 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4\nStPO beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten Bin\ngegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe\nvom 22. März 1991 wird\n\na)\n\nb)\n\ndas Verfahren vorläufig eingestellt,\nsoweit der Angeklagte BB wegen\nDiebstahls im Fall II 5 der Urteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil der Firma\nvom in Hamburg) verurteilt wurde;\nim Umfang der Einstellung fallen die\nKosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten BegEEEEn\nder Staatskasse zur Last,\n\ndas vorgenannte Urteil im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte\nEGEEEEEED des Diebstahls in drei Fällen,\nder Hehlerei in zwei Fällen, des Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung\nund der gewerbsmäßigen Hehlerei in sechs\nFällen schuldig ist.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer BEE hat die\nKosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nWILL\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren im Fall II 5 der\nUrteilsgründe (Diebstahl zum Nachteil der Firma vommsiB in\nHamburg) auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 154\nAbs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des Schuldspruchs und\nden Wegfall der insoweit festgesetzten Einzelstrafe von\nsechs Monaten Freiheitsstrafe zur Folge. Der Gesamtstrafenausspruch wird davon nicht berührt, da der Senat ausschließen kann, daß das Landgericht bei einer Summe von\n(nunmehr noch) 96 Monaten Freiheitsstrafe eine noch\nniedrigere als die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von drei\nJahren und sechs Monaten festgesetzt hätte.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils aufgrund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten BgEEB ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-18/3-str-454-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-18/3-str-454-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:16.193372+00:00"}}