{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-12-18_3_StR_454_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-12-18","aktenzeichen":"3 StR 454/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 454/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas C EEE Jeborenex 1 aus\nTORE. seboren an @: @ 1964 in rap,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwıll\n\nAIR\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 18. Dezember 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten CE»\n\nwird das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom\n\n22. März 1991, soweit es ihn betrifft, mit den\nFeststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts Itzehoe zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nsowie wegen Diebstahls oder gewerbsmäßiger Hehlerei in zwei\nFällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte rügt mit der\nRevision die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\nDie formelle Rüge ist nicht ausgeführt (S 344 Abs. 2 StPO)\nund daher unzulässig; die Sachrüge führt zur Aufhebung des\nUrteils.\n\n1. Die Strafkammer hat bei allen drei Taten Gewerbsmäßigkeit angenommen und im wesentlichen damit begründet,\ndaß der Angeklagte \"sich durch sein Vorgehen eine ständige\nEinnahmequelle im Rahmen des von ihm geführten Kfz-Betriebes\" (UA S. 32, 33) verschaffen wollte und \"im Zeitraum\n\nvom 11. bis zum 21. März 1988 ... zweimal am Diebstahl oder\nder Hehlerei eines Fahrzeugs und ein weiteres Mal am Diebstahl von Kfz-Motoren beteiligt war\" (UA S. 57).\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, hat\ndas Landgericht sich mit der naheliegenden Möglichkeit einer\nanderen Motivation des Angeklagten nicht auseinandergesetzt.\nAbnehmer der beiden durch Diebstahl oder Hehlerei erlangten\nFahrzeuge (Fälle 11 a und 12 a) war jeweils der Mitangeklagte Brötzmann. Am Tag vor der ersten Tat hatte der Angeklagte\ndie Kriminalpolizei auf den Handel des Mitangeklagten\nBGE mit gestohlenen Fahrzeugen und Fahrzeugteilen\nhingewiesen und diese Angaben am Tag der letzten Tat durch\nweitere konkrete Hinweise ergänzt. Deshalb kommt als naheliegende Möglichkeit auch in Betracht, daß es dem Angeklagten bei der Beschaffung und Überlassung der beiden gestohlenen Fahrzeuge an EB nicht auf eine günstige\nEinnahmequelle ankam, sondern vielmehr darauf, zusätzliche\nBeweise gegen BEE beizubringen, die seine der Polizei\nübermittelten Informationen bestätigten. Die Annahme des\nAufbaues eines illegalen Gewerbes ist aber unvereinbar mit\ndem gleichzeitigen Bemühen des Angeklagten, den offenbar\neinzigen Abnehmer, den er für gestohlene Pkws hatte, der\nStrafverfolgung auszuliefern. Es liegt nahe, daß die\nStrafkammer bei diesen beiden Taten Gewerbsmäßigkeit nicht\nbejaht hätte, wenn sie diese Überlegungen in ihre Beweiswürdigung einbezogen hätte. Entfällt damit - vorläufig - bei\nden ersten beiden Taten die Gewerbsmäßigkeit, fehlt für die\nauch für die dritte Tat angenommene Gewerbsmäßigkeit ein\nwichtiges Beweisanzeichen, ohne daß die Kammer möglicherweise auch in diesem Fall nicht nach SS 242, 243 Abs. 1\nNr. 3 StGB verurteilt hätte.\n\nAL2\n\nNicht frei von Rechtsfehlern ist auch die Strafzumessung. Strafschärfend wertet die Kammer, daß der Angeklagte\n\"ein Doppelspiel trieb, nämlich einerseits sein Wissen über\ndie Begehung strafbarer Handlungen durch Informationserteilung an die Polizei zu Geld machte, andererseits vor einer\nTat zum Nachteil der ihm besonderes Vertrauen entgegenbringenden Angeklagten (vgl. Tat 13) nicht zurückschreckte\"\n(UA S. 82). In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist\nanerkannt, daß schon Aufklärungsbereitschaft des Angeklagten\nbei der konkreten Strafzumessung zu berücksichtigen ist.\nNach den getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte seit\n1986 als Vertrauensperson Kontakt zum Kriminalpolizeiamt\nKiel und war für Informationen bezahlt worden (UA S. 18). Im\nZusammenhang mit den hier abgeurteilten Taten hat er am 10.\nund 21. März 1988 die Polizei informiert. Auch auf Grund\ndieser Hinweise erfolgten mehrere Festnahmen (UA S. 18) und\ndie Sicherstellung zahlreicher entwendeter Fahrzeuge und\nFahrzeugteile (UA S. 19). Bei dieser Sachlage hätte die\nKammer sich mit der naheliegenden Frage befassen müssen, ob\ndie vom Angeklagten geleistete Aufklärungshilfe strafmildernd zu berücksichtigen ist; sie durfte dem Angeklagten\njedenfalls nicht mit der gegebenen Begründung Strafmilderung\n\nversagen.\n\nBedenken bestehen auch dagegen, daß das Landgericht dem\nAngeklagten den Vertrauensbruch den Mitangeklagten gegenüber\nstraferschwerend anlastet. Das Vertrauen, das Straftäter\nineinander setzen, stellt kein schützenswertes Gut der\nStrafrechtspflege dar. Auch darf der Angeklagte nicht deshalb schlechter gestellt werden, weil er Mitangeklagte - und\nnicht unbeteiligte Dritte - bestohlen hat.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-18/3-str-454-91-2","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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