{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-12-11_3_StR_471_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"3 StR 471/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 471/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDamiano Mgp aus DENE em, geboren am\n© WED 1966 in n@B (Italien),\n\nwegen sexueller Nötigung u.a.\n\nwIIlI\n\nA3T\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Dezember 1991 gemäß § 397 a, $S 349 Abs. 4 StPO ein-\n\nstimmig beschlossen:\n\n1. Der Nebenklägerin Nicole WB geb. Sim\nwird unter Beiordnung des Rechtsanwalts M@@ aus\nDüsseldorf für das Revisionsverfahren Prozeßkostenhilfe bewilligt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 7. März 1991 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung der Nebenklägerin und wegen versuchter Vergewaltigung der Zeugin SEA zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von\nvier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision des\n- beide Taten bestreitenden - Angeklagten dringt mit der\nAufklärungsrüge durch.\n\nNach den Feststellungen des angefochtenen Urteils begaben sich der Angeklagte, Salvatore 2 und Luidi\nTEE zusammen mit der Nebenklägerin und der Zeugin\nSC an ı. April 1988 nach 1.30 Uhr in die Wohnung von\nLuigi TBB. Nachdem Salvatore AB und die Zeugin\nSC «ie wohnung für mindestens 30 Minuten verlassen\nhatten und Luigi TB zigaretten holen gegangen war,\nzwang der Angeklagte die Nebenklägerin unter Gewaltanwendung\nund Drohungen zum Analverkehr. Später erzwang er auch den\nOralverkehr. Luigi TB legte sich nach der Rückkehr auf\ndie Bettcouch und schlief dort möglicherweise ein. Nachdem\ndie Zeugin SB mit Salvatore I 3 5) zurückgekommen war,\npackte sie der Angeklagte, um sie zu vergewaltigen. Sie\nschrie um Hilfe und schleuderte einen Schuh gegen den auf\nder Couch liegenden Luigi TER. Dieser erhob sich\ndaraufhin und wies alle Beteiligten aus seiner Wohnung.\n\nDas Landgericht sieht die Einlassung des Angeklagten,\nsich während des Aufenthalts in der Wohnung von Luigi\nTED den Mädchen nicht sexuell genähert zu haben,\naufgrund der Bekundungen der Tatopfer für widerlegt an. Der\nZeuge ABB, gegen den das Strafverfahren nach § 154 Abs. 2\nStPO eingestellt worden ist, hat die Darstellung der\nTatopfer über den Ablauf des Tatgeschehens nicht bestätigt.\nSeine Aussage hält die Strafkammer für unglaubhaft.\n\nMit der zulässigen Aufklärungsrüge macht der\nAngeklagte geltend, die Strafkammer hätte die von Luigi\nT@BEEEB gegebene Darstellung des Tatgeschehens in die\nHauptverhandlung einführen und sich bei der Beweiswürdigung\nmit ihr auseinandersetzen müssen. Luigi Tee hat als\nMitbeschuldigter vor der Polizei ausgesagt: Als er vom\n\nA3T\n\nZigarettenholen zurückgekommen sei, hätten der Angeklagte\nund die Nebenklägerin angezogen auf dem Bett gelegen. Er\nhabe nicht den Eindruck gehabt, daß in der Wohnung etwas\ngegen den Willen der Mädchen geschehen sei, und sich\nschlafen gelegt. Als es dann laut geworden sei, habe er alle\naus seiner Wohnung hinausgeworfen.\n\nIm Urteil wird diese Aussage nicht erwähnt, aber im\nWiderspruch zu ihr festgestellt, daß der Angeklagte mit der\nNebenklägerin noch den Afterverkehr ausführte, als Luigi\nTOD zurückkam, daß dieser auf die Hilferufe der Nebenklägerin nicht reagierte, sondern dem weiteren Sexualgeschehen zusah.\n\nBei dieser Beweislage kam der Aussage von Luigi\nTB als Tatzeugen erhebliches Gewicht zu. Die Strafkammer hätte sie daher nicht verschweigen dürfen. Entweder\nhätte sie den Aufenthalt des nach Italien abgeschobenen\nZeugen ermitteln und ihn zur Hauptverhandlung laden oder\n- falls er in absehbarer Zeit nicht gerichtlich vernommen\nwerden konnte - seine polizeiliche Aussage nach § 251 Abs. 2\nStPO durch Verlesung in die Hauptverhandlung einführen,\nwenigstens einen der beiden dort genannten Vernehmungsbeanmten oder den anwesenden Dolmetscher als Zeugen hören und die\nTatschilderung von Luigi TWEW> im Urteil werten müssen.\nEs kann nicht ausgeschlossen werden, daß dann die Beweiswürdigung wenigstens zu Teilen des festgestellten\nmehraktigen Geschehens anders ausgefallen wäre. Denn der\nBekundung von Luigi TED kann nicht von vornherein jede\nGlaubhaftigkeit abgesprochen werden, zumal er nach den\n\nFeststellungen des Landgerichts durch sein Eingreifen die\nVollendung des Vergewaltigungsversuchs an der Zeugin\nSchindler verhindert und die Staatsanwaltschaft das gegen\nihn geführte Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPpo\neingestellt hat.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/3-str-471-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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