{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-12-11_3_StR_407_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"3 StR 407/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"138\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_ StR 407/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMahmut I düEEEEEREEEEEEEEe aus Re, geboren\nam & IM 1963 in Ri (Türkei),\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIIl\n\n#38\n\nDer 3. Strafserat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 11. Dezember 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Miebach,\nTerno\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt (mp\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAZE\n\nDie Revision des Angeklagten IB gegen\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n20. Februar 1991 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht Düsseldorf hat den Angeklagten\n1 und den Mitangeklagten I wegen schweren\nRaubes in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, je zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen den Mitangeklagten\nIB hat das Urteil nach Verwerfung der Revision gemäß\nS 349 Abs. 2 StPO bereits Rechtskraft erlangt. Die auf die\nVerletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten Isikcevahir bleibt ebenfalls ohne\nErfolg.\n\n1. Die unter I.3, 4 der Revisionsbegründung erhobenen\nVerfahrensrügen erweisen sich aus den in der Antragsschrift\ndes Generalbundesanwalts vom 24. September 1991 dargelegten\nGründen als offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO. Das gilt auch für die unter I.l, 2 der Revisionsbegründung ausgeführten Beanstandungen. Auf die mit\n\nden dort genannten Hilfsbeweisamträgen unter Beweis gestellten Tatsachen kam es für die Entscheidung nicht an; sie\nstellen sich als bedeutungslos im Sinne des § 244 Abs. 3\nStPO dar. Der unter I.5 der Revisionsbegründung gerügte\nVerstoß gegen § 261 StPO wird im Rahmen der Sachrüge\nerörtert.\n\n2. Auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht weist das angefochtene Urteil keine durchgreifenden Rechtsfehler auf.\n\nNach den Feststellungen des Landgerichts (UA S. 8)\nfaßten die Angeklagten gemeinsam mit drei weiteren Beteiligten den Plan, im Hofgarten in Düsseldorf Homosexuelle zu\nüberfallen und auszurauben, da jeder von ihnen Geld benötigte. Die Tatausführung sei, ohne daß etwas detailliert habe\nverabredet werden müssen, allen klar gewesen und von allen\ngebilligt worden: das Opfer sollte als Freier \"angemacht\",\nin ein Gebüsch gezerrt und ihm sodann gewaltsam Geld oder\nsonstige Wertgegenstände entrissen werden. Alle fünf an der\nAbsprache Beteiligten seien \"wie jeder von sich und den\nanderen wußte, für ein derartiges Vorhaben bestens ausgerüstet\" gewesen. Der Mitangeklagte Ig® habe eine echte\nSchußwaffe, nämlich eine Gaspistole, an der bei Verschuß\neiner Patrone Gas vorne austritt, der Angeklagte Tg»\nein Messer bei sich gehabt. Der Zeuge CB habe eine Gaspistole bei sich getragen und dem Zeugen Bakir, von allen\nbemerkt, eine ihm gehörende weitere Gaspistole ausgehändigt.\nAuch der fünfte Beteiligte sei bewaffnet gewesen.\n\nWenn die Strafkammer auf der Grundlage dieser Feststellungen zu der Überzeugung gelangt ist, der Angeklagte\n\nAS3E\n\nIRB habe darum gewußt, daß der Mitangeklagte Tg\neine Gaspistole bei sich führte, so läßt das einen Rechts-\n\nfehler nicht erkennen. Denn die von der Strafkammer festgestellten Umstände legen es nahe, daß die Ausrüstung jedes\neinzelnen der Tätergruppe den anderen nicht verborgen worden\nist. Ebenso aber tragen die Feststellungen unter Berücksichtigung des abgesprochenen Tatplanes und der Ausrüstung\nder Beteiligten den weiteren Schluß, der Angeklagte\nICE habe es zumindest billigend hingenommen, daß es\nsich bei der Waffe I» um eine echte Schußwaffe im Sinne\ndes § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB handelte. Da auch die Ausführungen zur Strafzumessung einen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten I nicht erkennen lassen - die Strafkammer hat für beide Raubtaten minder schwere Fälle angenommen und die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 2 StGB\nentnommen -, ist die Revision zu verwerfen.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/3-str-407-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-11/3-str-407-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.899068+00:00"}}