{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-12-04_3_StR_470_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-12-04","aktenzeichen":"3 StR 470/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 470/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nOlaf H Em aus LEER, geboren am iii,\nae ın vo,\n\nwegen Totschlags\n\nwill\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n4. Dezember 1991 gemäß S$S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Leipzig vom 4. Juni 1991 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an einen anderen als\nJugendkammer zuständigen Strafsenat des Bezirks-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen eines am\n5. November 1989 begangenen Totschlags an der 13jährigen\nMonika RB zu einer Jugendstrafe von sieben Jahren verurteilt. Der Angeklagte hat dem im Bett liegenden Mädchen\n\ndas Deckbett unter Anwendung erheblicher Kraft und unter\n\nBruch des linken Kiefers ins Gesicht und auf den Hals\ngedrückt, bis es jeglichen Widerstand aufgab und regungslos\nim Bett lag. Er wollte hierdurch dessen Hilfeschreie unterdrücken und unerkannt aus dem Kinderheim entkommen, in das\ner gegen 1 Uhr morgens eingestiegen war. Seine Revision, mit\n\nder er eine Verurteilung‘ wegen Körperverletzung mit Todes-\n”-\n\nfolge erstrebt, hat mit der Sachrüge Erfolg..\nDe a .\n\na) Der Tötungsvorsatz ist bisher nicht rechtsfehlerfrei\nfestgestellt. Das Bezirksgericht hat bedingten Vorsatz\nangenommen, weil sich aus der Art und Weise der Tatbegehung,\ninsbesondere der Intensität des Vorgehens gegen das Tatopfer, ergebe, daß der Angeklagte die Tatbestandsverwirklichung für möglich hielt und den Tod des Mädchens billigend\nin Kauf nahm (UA S. 21, 27). Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Angeklagte habe - unter Zuhilfenahme des Deckbetts - auf Kopf- und Halsregion sowie den Oberkörper des\nMädchens mit Kraftanstrengung eingewirkt. Dies sei nicht\nkurzzeitig, sondern über eine bestimmte Zeitdauer geschehen.\nEr habe die Gegenwehr und den Widerstand des Mädchens unterdrückt und überlegt, ob er weiter auf es einwirken oder von\nweiterem Handeln Abstand nehmen solle. Er habe sich, um unerkannt entkommen zu können, für das Weitermachen entschieden und das Zimmer erst verlassen, nachdem er die Regungslosigkeit (Bewußtlosigkeit) des Mädchens festgestellt und\ndessen hilflose Lage, die er herbeigeführt hatte (Deckbett\nüber Kopf und Oberkörper), wahrgenomnmen habe. Damit sei er\nmit der als möglich erkannten Todesfolge einverstanden gewesen und habe sie billigend in Kauf genommen (UA S. 27/28).\nDiese knappe Begründung wird den besonderen Umständen des\n\nFalles nicht gerecht.\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes\nliegt es bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen zwar\nnahe, daß der Täter mit der Möglichkeit rechnet, das Opfer\nkönne zu Tode kommen, und daß er, weil er gleichwohl sein\ngefährliches Handeln fortsetzt, auch einen solchen Erfolg\nbilligend in Kauf nimmt. Das muß jedoch nicht immer so sein.\n\nDa vor dem Tötungsvorsatz eine viel höhere Hemmschwelle\n\nsteht als vor dem Gefährdungs- oder Verletzungsvorsatz, kann\nes auch so liegen, daß der Täter den Tötungserfolg als\nmöglich vorausgesehen und dennoch ernsthaft, nicht nur vage,\ndarauf vertraut hat, er werde nicht eintreten. Dann handelt\ner in Bezug auf den Tötungserfolg nur bewußt fahrlässig. Da\nbeide Schuldformen im Grenzbereich eng beieinander liegen,\nmüssen bei der Annahme bedingten Vorsatzes beide Elemente\nder inneren Tatseite, also sowohl das Wissenselement als\nauch das Willenselement, in jedem Einzelfall besonders geprüft und durch tatsächliche Feststellungen belegt werden.\nInsbesondere die Würdigung zum voluntativen Vorsatzelement,\nalso zur billigenden Inkaufnahme des Erfolgs, muß sich mit\nden Feststellungen des Urteils zur Persönlichkeit des Täters\nauseinandersetzen und auch die zum Tatgeschehen bedeutsamen .\nUmstände mit in Betracht ziehen. Das gilt insbesondere .in\nFällen, in denen ein einsichtiger Beweggrund für eine so\nschwere Tat wie die Tötung eines Menschen fehlt, sowie bei\nEinzelhandlungen, die spontan in affektiver Erregung\nausgeführt werden (BGHR StGB S$S 212 I Vorsatz, bedingter 24;\nDreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. S$S 15 Rdn. 11). Diese Ausführungen zur Abgrenzung von bedingtem Vorsatz und bewußter\nFahrlässigkeit gelten grundsätzlich auch für die Auslegung\ndes $S 6 Abs. 2 und des § 7 DDR-StGB (vgl. BGHR DDR-StGB S 6\n\nVorsatz, bedingter 1).\n\nDie Beweiswürdigung genügt den dargelegten Anforderungen nicht. Die Urteilsgründe lassen nicht erkennen, daß der\nTatrichter in seine Erwägungen zur inneren Tatseite auch die\nUmstände einbezogen hat, die den Vorsatz in Frage stellen\nund für bewußte Fahrlässigkeit sprechen können (vgl. BGHR\n\ns 212 I Vorsatz, bedingter 10). Aus der Intensität der vom\n\nAngeklagten gegen Hals und Kopf des Tatopfers angewandten\nGewalt hat das Bezirksgericht allerdings rechtsfehlerfrei\ngeschlossen, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit tödlicher Verletzungen gerechnet hat (UA S. 21). Bei dem\nweiteren Schluß, daß er sich bewußt damit abgefunden und den\nTod billigend in Kauf genommen hat, hat das Bezirksgericht\nzwar der Dauer der Gewaltanwendung zu Recht maßgebliche Bedeutung zugemessen, dabei aber folgende Besonderheit nicht\nbedacht:\n\nEs ist nicht nachgewiesen, daß der Angeklagte das Mäd-.\nchen bis zum Eintritt des Todes gewürgt hat. Wie der Sachverständige Dr. DER dargelegt hat, kann nicht ausgeschlossen werden, daß der Tod von Monika Reis erst\neingetreten ist, nachdem der Angeklagte ihr Zimmer bereits\nverlassen hatte. Denn das dichte Aufliegen des Deckbetts auf\nden Atemöffnungen und eine Durchfeuchtung des Bezugsstoffs\n(z.B. durch Speichel oder Blut) könnte zu einem relativ\nwirksamen Verschluß der Atemöffnungen mit der Folge geführt\nhaben, daß der Sauerstoffmangelzustand über die eigentliche\nZeit der Gewalteinwirkung hinaus fortgedauert habe. Die Verletzte habe sich bei fortbestehender Bewußtlosigkeit aus\n\ndieser Situation nicht befreien können (UA S. 19).\n\nDanach muß zugunsten des Angeklagten davon ausgegangen\nwerden, daß er das Tatopfer nicht bis zum Eintritt des\nTodes, sondern nur bis zum Eintritt der Bewußtlosigkeit\nmißhandelt hat. Auf die hierfür erforderliche Mindestzeit\nund nicht auf die für den Eintritt des Erstickungstodes erforderliche - längere - Mindestzeit (vgl. UA S. 18) hätte\n\ndas Bezirksgericht daher abstellen müssen, wenn es aus der\n\nDauer der Gewalteinwirkung Schlüsse auf das voluntative Element des bedingten Vorsatzes ableiten wollte (vgl. auch BGHR\nStGB § 212 I Vorsatz, bedingter 16). Darin, daß der Angeklagte die Decke von den Atemöffnungen des bewußtlosen\nMädchens vor Verlassen des Zimmers nicht entfernt und den\nTod möglicherweise auch deshalb verursacht hat, konnte das\nBezirksgericht nicht ohne weiteres ein Indiz für die\nbilligende Inkaufnahme des Todes sehen. Das wäre nur möglich\ngewesen, wenn das Bezirksgericht die Überzeugung gewonnen\nhäte, daß er diese Möglichkeit der Todesverursachung erkannt\nund sich damit abgefunden hätte. Dabei hätte das Bezirksgericht bedenken müssen, daß die Wahrnehmungs- und Urteilsfähigkeit des Angeklagten durch seine hohe Alkoholisierung\nvon - wie zu seinen Gunsten anzunehmen ist - etwa 3 30 erheblich beeinträchtigt gewesen sein kann (vgl. auch BGHStV\n1991, 510).\n\nb) Wegen der sachlichrechtlichen Bedenken gegen die\nBegründung des Strafausspruchs verweist der Senat auf die\n\nStellungnahme des Generalbundesanwalts vom 31. Oktober\n1991.\n\nRuß Zschockelt Kutzer\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-04/3-str-470-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-04/3-str-470-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.540867+00:00"}}