{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-12-04_3_StR_465_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-12-04","aktenzeichen":"3 StR 465/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"36\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 465/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAlexander Friedrich L im aus DE, dort\ngeboren am ‘ m 1382.\n\nwegen sexueller Nötigung\n\nwıIl\n\nA3SE\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 3 auf dessen Antrag, am 4. Dezember 1991 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Der Nebenklägerin Heike Rensch wird für\ndie Revisionsinstanz Prozeßkostenhilfe\nunter Beiordnung des Rechtsanwalts Hupe\naus Düsseldorf gewährt (S 397 a StPO).\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 30. April 1991 im Strafausspruch mit\nden Feststellungen aufgehoben und die\nSache insoweit zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRevision, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller\nNötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt\nund deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Gegen\ndieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Die\nVerfahrensrügen und die Sachrüge zum Schuldspruch sind\n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Der Strafausspruch dagegen hat keinen Bestand, weil das Landgericht die\nVoraussetzungen der erheblich verminderten Schuldfähigkeit\nnach S 21 StGB nicht rechtsfehlerfrei ausgeschlossen hat.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte vor der Tat\nmehrere, im Urteil genannte Gaststätten aufgesucht (\"Pa\n\"WEB ), in denen er auch Alkohol getrunken hat. Welche\nalkoholischen Getränke er in den Gaststätten \"BB ',\n\"Pi\" und \"PB\" zu sich genommen hat, teilt das Urteil\nnicht mit. Von der zuletzt aufgesuchten Wirtschaft begab\nsich der - nicht einschlägig bestrafte - Angeklagte zur\nWohnung des Tatopfers, einer ihm flüchtig bekannten Nachbarin, an deren Tür er gegen 4 Uhr morgens klingelte. Unter\ndiesen Umständen liegt eine erhebliche Alkoholisierung des\nAngeklagten zur Tatzeit nahe. Die Strafkammer hätte sich\ndaher nicht darauf beschränken dürfen, festzustellen, daß\nder Angeklagte zwar alkoholisch enthemmt war (UA S. 26 £.),\nsein Hemmungsvermögen aber nicht erheblich beeinträchtigt\ngewesen sei (UA S. 12). Um dem Senat insoweit eine Nachprüfung zu ermöglichen, hätte das Landgericht, da eine Blutprobe nicht entnommen worden war, den zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbaren höchstmöglichen Alkoholgehalt\nunter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung anerkannten\nBerechnungsgrundlagen ermitteln und beachten müssen, daß von\neinem Blutalkoholgehalt von 2 %o an eine Einschränkung der\nSchuldfähigkeit nach § 21 StGB in Betracht kommt (vgl. BGHSt\n37, 231; 36, 286; BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration\n12, § 21 Alkoholwirkungen 6).\n\nAZE\n\nDer Rechtsfehler berührt den Schuldspruch nicht. Der\nSenat kann nach Sachlage ausschließen, daß der Tatrichter in\nder neuen Hauptverhandlung zu Feststellungen gelangt, die\n\ndie Schuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des S 20 StGB\n\nin Frage stellen.\n\nRuß zschockelt Kutzer\n\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-04/3-str-465-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-04/3-str-465-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.517378+00:00"}}