{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-12-04_3_StR_464_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-12-04","aktenzeichen":"3 StR 464/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"EE\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n3 StR 464/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAllem G (Emm aus NEE, geboren am\n©. @§ 1957 in AB (Äthiopien),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwIIl\n\nA222\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 4. Dezember 1991 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 26. Juni 1991 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer (- Jugendkammer -) des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDer Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift\nvom 28. Oktober 1991 ausgeführt:\n\n\"Die Revision beanstandet zu Recht eine Verletzung des\n§ 258 Abs. 2, 3 StPO.\n\nDaß dem Angeklagten das letzte Wort erteilt worden ist,\nkann nach § 274 Satz 1 StPO nur durch das Hauptverhandlungsprotokoll bewiesen werden (BGHSt 22, 278,\n280). Dieses belegt im vorliegenden Fall nicht, daß die\ngenannte Förmlichkeit beobachtet worden ist. Zwar heißt\nes im Sitzungsprotokoll (Bd. I Bl. 211 dA):\n\n'Nach dem Schluß der Beweisaufnahme erhielten der\nVertreter der Staatsanwaltschaft und sodann der Angeklagte und der Verteidiger zu ihren Ausführungen und\nAnträgen und zu der Frage der Haftfortdauer das Wort.’\nIndessen spricht schon dieser Wortlaut dagegen, daß der\nAngeklagte nach seinem Verteidiger Gelegenheit gehabt\nhat, selbst noch etwas zu seiner Verteidigung auszuführen. Vielmehr deutet die Formulierung 'sodann der\nAngeklagte und der Verteidiger’ darauf hin, daß allenfalls in umgekehrter Reihenfolge verfahren worden ist,\nd.h. daß sich nicht der Angeklagte, sondern sein\nVerteidiger zuletzt geäußert hat. Da das Protokoll im\nfolgenden nur noch die Anträge des Sitzungsvertreters\nder Staatsanwaltschaft und des Verteidigers wiedergibt\nund im Anschluß daran der Beschluß über den Fortsetzungstermin (in dem dann das Urteil verkündet worden\nist) vermerkt ist, muß davon ausgegangen werden, daß\nder Angeklagte keine Gelegenheit zum letzten Wort\nerhalten hat.\n\nRuß\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndiesem damit erwiesenen Verfahrensfehler beruht.\"\n\nDem schließt sich der Senat an.\n\nzschockelt Kutzer\n\nMiebach Terno\n\nAZ","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-04/3-str-464-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-12-04/3-str-464-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.496023+00:00"}}