{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-11-29_3_StR_408_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-11-29","aktenzeichen":"3 StR 408/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"134\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 408/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nMehmet Firat IB aus vu, geboren am\n@. EEE 1952 in DB (Türkei),\n\nwegen Vollrausches\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 29. November 1991 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Wuppertal vom\n22. März 1991 mit den Feststellungen aufgehoben. Die äußeren Feststellungen zur im\nRausch begangenen Tat bleiben jedoch aufrechterhalten.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen\nVollrausches zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Die Revision rügt die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts. Die Verfahrensrüge ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Die Sachrüge\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils in dem aus der\nBeschlußformel ersichtlichen Umfang.\n\n724\n\nZutreffend hat die Strafkammer ihrem Urteil als\nRauschtat sexuelle Nötigung ($S 178 Abs. 1 und 3 StGB) in\nTateinheit mit Körperverletzung mit Todesfolge zugrundegelegt. Sachverständig beraten hat das Landgericht bei dem\nAngeklagten für den Zeitraum der am Tattag nach 7.30 Uhr\nliegenden Rauschtat die Voraussetzungen des § 21 StGB sicher\nund die des S$S 20 StGB nicht ausschließbar angenommen.\n\nDen Beginn des Sichberauschens hat die Kammer auf die\nZeit kurz nach 3.00 Uhr festgelegt, als der Angeklagte gemeinsam mit dem späteren Tatopfer zu einem Trinkgelage hinzukam. Sie ist davon ausgegangen, daß der Angeklagte zu\ndiesem Zeitpunkt trotz einer Blutalkoholkonzentration von\n3,1 %o in seiner Schuldfähigkeit nicht erheblich beeinträchtigt war (UA S. 54, 55). Dies schließt sie daraus, daß der\nAngeklagte sich fahrtüchtig gefühlt, auf das Folgegeschehen\nsituationsgerecht reagiert und daran später eine vollständig\nerhaltene Erinnerung bis auf das Tatkerngeschehen und einen\nkurzen Zeitraum davor und danach gehabt habe (UA S. 13).\nBelegt werde sein völlig intaktes Erkenntnis- und Steuerungsvermögen durch den Umstand, daß er noch um 6.00 Uhr das\nAnsinnen, mit seinem Auto zu fahren, im Hinblick auf seine\nstarke Alkoholisierung zurückgewiesen habe (UA S. 55).\n\nDie Vorgehensweise des Landgerichts begegnet rechtlichen Bedenken. Denn für die Annahme, daß sich der Angeklagte erst ab 3 Uhr und nicht schon früher vorsätzlich\nin einen Rausch versetzt und damit die Tatbestandshandlung\ndes § 323 a Abs. 1 StGB verwirklicht habe, fehlt es an einer\ntragfähigen Begründung. Eine alkoholische Beeinflussung\nerfüllt die Merkmale eines Rausches jedenfalls dann, wenn\n\nVIEH\n\nsie einen Schweregrad erreicht, der zu einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit führt (BGHSt 32, 48, 54). Diese\nVoraussetzungen kommen aber bei der festgestellten Blutalkoholkonzentration von 3,1 %0 schon für den als Beginn des\n\"Sichberauschens\" festgelegten Zeitpunkt und nicht erst für\ndie Zeit danach in Betracht.\n\nDer Bundesgerichtshof hat verschiedentlich ausgesprochen, daß bei Blutalkoholwerten von 2 %o an aufwärts erheblich verminderte Schuldfähigkeit naheliege, von 2,6 %o an\nin hohem Grade wahrscheinlich sei (BGH NStZ 1984, 506;\n\nBCHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 6) und bei 3 %o\n\nin der Regel nicht ausgeschlossen werden könne (BGHSt 34,\n29, 31; BGH NSt2 1986, 114). Die Strafkammer hätte sich\ndaher mit der Frage auseinandersetzen müssen, daß und warum\nbei dem Angeklagten bei einer Blutalkoholkonzentration von\n3,1 %o noch kein Rausch im Sinne des § 323 a StGB vorgelegen\nhabe (vgl. BGHSt 32, 48). Die vom Tatrichter dafür angegebenen Gründe, nämlich das planmäßige und folgerichtige Verhalten des Angeklagten sowie seine weitgehend intakt gebliebene\nErinnerungsfähigkeit reichen dafür bei dem sehr hohen Blutalkoholgehalt nicht aus (vgl. u.a. BGHSt 37, 231, 240 ff. =\nNStZ 1991, 481, 482 £f.; BGHR StGB S§ 21 Blutalkoholkonzentration 15 jeweils mit weiteren Nachweisen). Hierzu gemachte\nAusführungen eines Sachverständigen teilt die Kammer nicht\nmit, so daß der Senat nicht in der Lage ist, die Auffassung\ndes Landgerichts auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen.\n\nDer aufgezeigte Mangel zwingt zur Aufhebung des Urteils\nim Schuldspruch, weil eine zeitlich frühere Tatbestandsverwirklichung im Sinne des \"Sichberauschens\" auch andere Feststellungen zur subjektiven Tatseite nach sich ziehen kann\nund möglicherweise nur die Annahme von Fahrlässigkeit\nzuläßt.\n\nDie Feststellungen zur Rauschtat werden vom dargelegten\nFehler nicht berührt, sie können daher bestehen bleiben.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Richter am Bundesgerichtshof Terno\nbefindet sich in Erholungsurlaub\nund ist am Unterschreiben verhindert:\nRuß","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-29/3-str-408-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-29/3-str-408-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.231837+00:00"}}