{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-11-27_3_StR_466_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-11-27","aktenzeichen":"3 StR 466/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"PER\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 466/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNorbert M ED aus DeiEED/ CE, geboren am\n@®. BB 1953 in vi:\n\nwegen versuchten Mordes\n\nwIIl\n\nHER\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts am\n\n27. November 1991 gemäß S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Duisburg vom 13. Juni 1991 mit\nden dort getroffenen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an\n\neine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hatte den Angeklagten am 25. Januar\n1990 wegen versuchten heimtückischen Mordes, begangen im\nZustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit, zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Dieses Urteil hatte der\nSenat durch Beschluß vom 18. Juli 1990 (3 StR 187/90) mit\nden Feststellungen aufgehoben, soweit sie nicht das äußere\nTatgeschehen betrafen. In der erneuten Hauptverhandlung hat\ndas Landgericht den Angeklagten wiederum wegen versuchten\nMordes, diesmal zu elf Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.\nDie Revision des Angeklagten, die auf die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gestützt ist, führt erneut\nzur Aufhebung des angefochtenen Urteils.\n\nIm Beschluß des Senats vom 18. Juli 1990 wurden die\nFeststellungen des landgerichtlichen Urteils vom 25. Januar\n1990 zum äußeren Tathergang aufrechterhalten. Aufgehoben\nwurden dagegen die Feststellungen zur Schuldfähigkeit des\nAngeklagten sowie diejenigen über seinen Alkoholgenuß vor\nder Tat. Der Senat hat in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß der Tatrichter in der neuen Hauptverhandlung\nzu prüfen habe, ob entweder der Alkoholgenuß tatsächlich\ngeringer war, als bisher angenommen, oder ob und aus welchen\nGründen der Angeklagte auch bei einer - vom Senat auf der\nGrundlage der vom Landgericht getroffenen Feststellungen\nerrechneten - Blutalkoholkonzentration von 4,21 %0 zur\nTatzeit noch schuldfähig gewesen sein könnte.\n\nDas Landgericht durfte daher im jetzt angefochtenen\nUrteil aufgrund der aufrechterhaltenen und deshalb bindend\ngewordenen Feststellungen des ersten Urteils zum äußeren\nTatgeschehen zwar ergänzende, nicht aber hierzu in\nWiderspruch stehende Feststellungen treffen (BGHR StPO S 353\nAbs. 2 Teilrechtskraft 12; Pikart in KK StPO 2. Aufl. s 354\nRdn. 42 m.w.Nachw.). Zu den aufrecht erhalten gebliebenen\nbindenden Feststellungen gehörten vor allem solche, die das\nTatgeschehen in seinem Ablauf näher beschrieben, insbesondere die Tatzeit.\n\nNach dem im Urteil vom 25. Januar 1990 festgestellten\nTathergang begann der Angeklagte am Tattag um 10.00 Uhr mit\ndem Alkoholgenuß; Tatzeit war zwischen 17.00 Uhr und\n18.00 Uhr. Soweit das neue Urteil bei ansonsten gleichen\nFeststellungen der Trinkmenge eine Flasche Bier weniger\nzugrunde legt, setzt es sich - entgegen der Auffassung der\n\nAZI\n\nRevision - damit nicht in Widerspruch zu bindenden Feststellungen, da die Trinkmenge gerade von der Bindung ausgenommen war. Soweit die Kammer aber - nach teilweise neu\ndurchgeführter Beweisaufnahme - den Tatzeitpunkt auf nun \"um\n22.00 Uhr\" festgelegt hat, steht dies in Widerspruch zu den\naufrechterhaltenen Feststellungen. Wäre das Landgericht,\ndas wiederum von einem Trinkbeginn um 10.00 Uhr ausging, bei\nseiner Berechnung der Blutalkoholkonzentration von der Tatzeit zwischen 17.00 Uhr und 18.00 Uhr ausgegangen, wäre es\nzu einer wesentlich höheren Blutalkoholkonzentration\ngelangt, als einer solchen von 3,43 %0o um 22.00 Uhr.\n\nDie Strafkammer hat zwar - sachverständig beraten - auf\nder Grundlage einer Blutalkoholkonzentration von 3,43 %0o\ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB rechtsfehlerfrei ausgeschlossen. Ob die Strafkammer Schuldunfähigkeit des Angeklagten auch dann ausgeschlossen hätte,\nwenn sie von einer höheren Blutalkoholkonzentration ausgegangen wäre, bleibt offen. Zwar ist auch bei einer Blutalkoholkonzentration von 3,94 %0 (vgl. BGHR StGB § 20\nBlutalkoholkonzentration 4 = NStE S 20 StGB Nr. 12) die\nSteuerungs- oder Einsichtsfähigkeit nicht von vornherein\nausgeschlossen, doch muß diese Frage unter Berücksichtigung\n\ndes hohen Wertes anhand der wesentlichen objektiven und\nsubjektiven Umstände, die sich auf das Erscheinungsbild und\ndas Verhalten des Täters vor, während und nach der Tat beziehen, entschieden werden. Diese Frage bedarf der erneuten\nPrüfung durch den Tatrichter.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/3-str-466-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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