{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-11-27_3_StR_451_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-11-27","aktenzeichen":"3 StR 451/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WAZ,\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 451/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPerikles — mn aus DEE, dort geboren\nam ®@ &D >57,\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıIIll\n\n24\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\n\nam 27. November 1991 einstimmig beschlossen:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Düsseldorf vom 8. April 1991\nwird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349\nAbs. 2 StPO).\n\nZur Verfahrensrüge der Verletzung des § 244\nAbs. 6 StPO bemerkt der Senat:\n\nDer Beweisamtrag auf Anhörung eines sexualwissenschaftlichen Sachverständigen betraf ein\nanderes, spezielleres Beweisthema, als es\nGegenstand des im Zeitpunkt der Antragstellung\nbereits erteilten Gutachtensauftrags an den\npsychiatrischen Sachverständigen Dr. xD\nwar. Diesem Antrag ist durch Erweiterung des\nAuftrags an Dr. KW noch vor Erstattung von\ndessen Gutachten stattgegeben worden. Denn der\nSache nach ist damit angeordnet worden, daß\nüber die aufgestellte Behauptung durch Anhörung eines dafür geeigneten Sachverständigen\nBeweis erhoben werden sollte; es ist lediglich\nein anderer als der vom Beschwerdeführer\nbezeichnete Sachverständige gewählt und die\nZuziehung eines sexualwissenschaftlichen\n\nGutachters abgelehnt worden. Das ist, wie aus\n\nA421\n\nder Sitzungsniederschrift hervorgeht, durch\nEntscheidung des Gerichts und nicht allein der\nVorsitzenden geschehen. Diese Verfahrensweise\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Da der\nSachverständige vom Gericht ausgewählt wird\n\n(Ss 73 Abs. 1 Satz 1 StPO), haben die Verfahrensbeteiligten keinen Anspruch auf\nAnhörung eines bestimmten Sachverständigen.\nAuch wenn einem Beweisamtrag wie hier stattgegeben wird, kann das Gericht an Stelle des\nvorgeschlagenen Sachverständigen einen anderen\nbestellen (Alsberg/Nüse/Meyer, Der Beweisamtrag im Strafprozeß, 5. Aufl. S. 208 mit\nweiteren Nachweisen; vgl. dazu auch BGHSt 34,\n355, 357; Herdegen in KK-StPO 2. Aufl. S 244\nRdn. 62). Darin liegt eine nach S 244 Abs. 3\nund 4 StPO zu beurteilende (Teil-)Ablehnung\ndes Beweisamtrags jedenfalls dann nicht, wenn\nder gewählte Sachverständige als gleichermaßen\ngeeignet erscheint wie der benannte. Diese\nEignung ist aber bei Fragen der Beeinträchtigung der Wahrnehmungsfähigkeit oder Schuldfähigkeit eines Sexualstraftäters für einen\nPsychiater im Vergleich mit einem sexualwissenschaftlichen Sachverständigen grundsätzlich\nauch in den Fällen zu bejahen, in denen es um\ndie Beurteilung nicht krankhafter Zustände\ngeht (vgl. zur ähnlich gelagerten Frage im\nVerhältnis des Psychiaters zum Psychologen:\nBGHSt 34, 355, 357/358; Dreher/Tröndle StGB\n\nza\n\n45. Aufl. § 20 Rdn. 25, jeweils mit weiteren\nNachweisen). Die Entscheidung über die Auswahl\ndes Sachverständigen, aber auch die Festlegung\nder Zahl der zum Beweisthema zu hörenden\nSachverständigen hat das Gericht zunächst nach\nseinem in Wahrnehmung der Aufklärungspflicht\nauszuübenden Ermessen zu treffen (BGHSt 34,\n355, 357). Daß das Landgericht dagegen verstoßen hätte, vermag die Revision nicht aufzuzeigen. Vielmehr weisen die Urteilsgründe\naus, daß der Sachverständige Dr. Kg über\ndie erforderliche Sachkompetenz verfügte, um\nzu der im Beweisamtrag aufgestellten Behauptung sachkundig Stellung zu nehmen. Mit der\nErstattung seines Gutachtens auch zum Thema\ndes Beweisamtrags hatte dieser Antrag seine\nErledigung gefunden. Hielt der Beschwerdeführer nach Kenntnis des Gutachtens diese\nBeweiserhebung nicht für ausreichend, hätte er\nim Sinne des § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO Antrag\nauf Anhörung eines weiteren Sachverständigen\nstellen müssen. Dafür, daß dies dann geschehen\nsei, trägt der Beschwerdeführer jedoch selbst\nnichts vor. Soweit in den Urteilsgründen von\nder Ablehnung eines \"Antrags auf Beiziehung\neines weiteren Sachverständigen\" die Rede ist\n(UA S. 32), ist damit in mißverständlicher,\nletztlich aber unschädlicher Weise die Entscheidung über die Auswahl des Sachverstän-\n\ndigen gemeint.\n\nASS\n\n2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels sowie die der Nebenklägerin im\n\nRevisionsverfahren erwachsenen notwendigen\n\nAuslagen zu tragen.\n\nRuß Rissing-van Saan Blauth\n\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/3-str-451-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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