{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-11-27_3_StR_450_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-11-27","aktenzeichen":"3 StR 450/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"130\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 450/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFrank W REED aus CE, seboren am «aD\n1963 in Din ,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwıII\n\n+30\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu III\nauf dessen Antrag, am 27. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Frank wg\nwird das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom\n28. März 1991, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Schuldspruch zu Anklagepunkt 11 und 12\n\ngeändert\na) zu Anklagepunkt 11 dahin, daß der Angeklagte der Beihilfe zur Hehlerei schul-\n\ndig ist,\n\nb) zu Anklagepunkt 12 dahin, daß der Angeklagte der Begünstigung schuldig ist,\n\n2. mit den zugehörigen Feststellungen aufge-\n\nhoben\na) im Schuldspruch zu Anklagepunkt 20,\n\nb) im Einzelstrafausspruch zu den Anklage-\n\npunkten 11 und 12,\n\nc) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Frank W wegen\nDiebstahls in sieben Fällen, versuchten Diebstahls, Beihilfe\nzum Vortäuschen einer Straftat und zum Betrug und wegen\nBeihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in drei Fällen, davon\nin einem Fall in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten hat - was die Verurteilung wegen gewerbsmäßiger\nHehlerei in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit\nmit Betrug (Anklagepunkte 11, 12 und 20) anlangt - in dem\naus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im\nübrigen erweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im\nSinne des S$S 349 Abs. 2 StPO.\n\n1. Die zu Anklagepunkt 11 getroffenen Feststellungen\ntragen den Schuldspruch wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen\nHehlerei nicht. Der qualifizierte Tatbestand der gewerbsmäßigen Hehlerei (S 260 StGB) ist auf den Gehilfen nur anwendbar, wenn dieser selbst gewerbsmäßig gehandelt hat. Denn\n\nbei der Gewerbsmäßigkeit handelt es sich um ein strafschärfendes persönliches Merkmal im Sinne des S 28 Abs. 2 StGB.\nFeststellungen dazu, daß der Angeklagte Frank vo die\nVoraussetzungen des gewerbsmäßigen Handelns erfüllt hat,\nsind dem angefochtenen Urteil - auch aus dem Zusammenhang\nder Feststellungen - nicht zu entnehmen. Der Senat schließt\naus, daß solche noch getroffen werden können und hat deshalb\nden Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte zu\nAnklagepunkt 11 wegen Beihilfe zur Hehlerei verurteilt\n\nwird.\n\n2. Auch zu Anklagepunkt 12 hält der Schuldspruch wegen\nBeihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei der rechtlichen Prüfung\nnicht stand. Nach den hierzu getroffenen Feststellungen\nhatte der Vater des Angeklagten, der Mitangeklagte Siegfried\nvg. einen in Italien entwendeten Pkw von den gesondert\nverfolgten WWW und R@B angekauft und von einem Dritten\nvon Kassel nach Delmenhorst verbringen lassen. Der Vater des\nAngeklagten veranlaßte sodann den gesondert verfolgten\n“EB, die Zoll- und Ummeldeformalitäten durchzuführen,\nwobei er wußte, daß MD keinen Führerschein besaß.\nDeshalb fuhr der Angeklagte im Pkw mit MP mit, \"um so\nseinem Vater bei der Abwicklung der Zulassung des\ngestohlenen Fahrzeugs zu helfen\" (UA S. 17).\n\nNach diesen Feststellungen war - als der Angeklagte bei\nder Zulassung des Fahrzeugs Hilfe leistete - die vom Mitangeklagten Siegfried vg begangene Hehlerei durch Ankauf\ndes von den Vorbesitzern ebenfalls gehehlten Fahrzeugs\nbereits beendet. Denn der Mitangeklagte Siegfried ve\n\nA3o\n\nhatte zu diesem Zeitpunkt bereits die uneingeschränkte\ntatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug erlangt.\nEine Teilnahme des Angeklagten an dieser Tat kommt damit aus\nRechtsgründen nicht in Betracht. Das führt hier jedoch nicht\nzu einer Aufhebung des Schuldspruchs. Denn auf der Grundlage .\nder getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte Frank\nvo durch seine Hilfeleistung bei der Zulassung des\ngestohlenen Fahrzeugs der Begünstigung gemäß § 257 StGB\nschuldig gemacht. Er wußte, daß sein Vater einen gestohlenen\nPkw angekauft hatte und diesen behalten wollte. Seine Mithilfe bei der Erledigung der Zoll- und Ummeldeformalitäten\ndiente daher objektiv und vom Angeklagten beabsichtigt dazu,\nseinem Vater die durch dessen Hehlerei entstandenen Vorteile\nzu sichern, die Wiederherstellung des rechtmäßigen Zustandes\nzu verhindern oder zu erschweren. Der Senat hat daher den\nSchuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte wegen Begünstigung gemäß S 257 StGB verurteilt wird. Die Vorschrift\ndes S$S 265 Abs. 1 StPO steht dem nicht entgegen, da die Möglichkeit einer erfolgversprechenden anderweitigen Verteidi-\n\ngung des Angeklagten auszuschließen ist.\n\n3. Zu Anklagepunkt 20 ist der Schuldspruch wegen Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei in Tateinheit mit Beihilfe\nzum Betrug aufzuheben; die Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht:\n\nNach diesen kaufte der Vater des Angeklagten im Oktober\n1989 von den gesondert verfolgten WB und RD einen\nPkw, der in Italien bei der Firma DEE \\.easing\n\"entweder in betrügerischer Absicht geleast oder später\nunterschlagen oder ihr gestohlen worden war\" (UA S. 25).\n\nNach Erledigung der Zoll- und Ummeldeformalitäten und der\nZulassung durch Dritte wurde das Fahrzeug erst am 23. Januar\n1990 - also etwa drei Monate nach dem Ankauf - durch den\nAngeklagten, der von dessen \"illegaler Herkunft\" (UA S. 26)\nwußte, an einen Kraftfahrzeughändler verkauft.\n\nDie Annahme des Landgerichts, der Angeklagte habe sich\ninsoweit der Beihilfe zur gewerbsmäßigen Hehlerei schuldig\ngemacht, hat keinen Bestand. Ihr steht entgegen, daß die\nHaupttat des Mitangeklagten Siegfried WW durch den\nAnkauf des Fahrzeugs im Oktober 1989 bereits beendet war,\nals der Angeklagte das Fahrzeug verkaufte, mithin eine Teilnahme an der Tat des Vaters nicht mehr möglich war. Indessen\nkann das Handeln des Angeklagten die Voraussetzungen der\ntäterschaftlichen Hehlerei durch Absetzen oder Absatzhilfe\nim Sinne des § 259 StGB erfüllen. Eine Änderung des Schuldspruchs durch den Senat scheidet jedoch aus, da die Feststellungen der Strafkammer nicht ergeben, daß der Angeklagte\nmit der in § 259 StGB vorausgesetzten Absicht gehandelt hat,\nsich oder einen Dritten zu bereichern. Der Schuldspruch war\ndaher insoweit aufzuheben.\n\nDas gilt auch, soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist.\nAbgesehen davon, daß auch hier die täterschaftliche Begehung\neines Betruges durch den Angeklagten in Betracht kommt, begegnen die Feststellungen zu einem Vermögensschaden des\nErwerbers durchgreifenden Bedenken. Das Landgericht geht\nersichtlich davon aus, daß der Erwerber des Fahrzeugs durch\ndie Täuschung über dessen wahren Eigentümer einen Vermögensschaden erlitten hat. Zwar kann ein Vermögensschaden dann\n\nA230\n\nvorliegen, wenn der Pkw in Italien entwendet worden ist und\nder Erwerber deshalb wegen S 935 BGB kein Eigentum an dem\nFahrzeug erlangen kann. Indessen stellt die Strafkammer eine\nEntwendung des Fahrzeugs nicht fest, geht vielmehr alternativ davon aus, daß dieses auch in betrügerischer Absicht\ngeleast oder unterschlagen worden sein kann. Diese weiteren\nMöglichkeiten des strafbaren Geschehens in Italien stellen\njedoch einen Vermögensschaden des Erwerbers in Frage, da\n\n- sollten sie vorliegen - ein Eigentumserwerb durch den Käufer des Pkw nicht an § 935 BGB zu scheitern brauchte. Zwar\nkann auch derjenige im Sinne des Betrugstatbestandes in\nseinem Vermögen geschädigt sein, der nach den Vorschriften\ndes bürgerlichen Rechts infolge seines guten Glaubens das\nEigentum an einer solchen Sache erworben hat. In solchen\nFällen hängt die Beantwortung der Frage, ob eine schadensgleiche Vermögensgefährdung eingetreten ist, jedoch davon\nab, ob der Erwerber nach den Umständen des Einzelfalles mit\nder Geltendmachung eines Herausgabeanspruches oder mit\nsonstigen Nachteilen zu rechnen hatte (BGHR StGB $S 263\n\nAbs. 1 Vermögensschaden 24). Dazu bedarf es weiterer Feststellungen, die zu treffen die Strafkammer - trotz der von\nihr angenommenen Möglichkeiten, daß das Fahrzeug in Italien\nnicht gestohlen, sondern ertrogen oder unterschlagen worden\n\nsein kann - unterlassen hat.\n\nDer Schuldspruch zu Anklagepunkt 20 ist daher insgesamt\naufzuheben.\n\n4. Die Änderung des Schuldspruchs zu den Anklagepunkten\n1l und 12 führt zu einer Aufhebung des Ausspruchs der\ninsoweit erkannten Einzelstrafen. Der Senat vermag nicht\n\nauszuschließen, daß das Landgericht bei fehlerfreier\nrechtlicher Würdigung der Taten des Angeklagten mildere\nEinzelstrafen verhängt hätte. Mit der Aufhebung dieser\nEinzelstrafen und der Aufhebung des Schuldspruchs zu\nAnklagepunkt 20 mußte auch der Ausspruch über die Gesamt-\n\nstrafe aufgehoben werden.\n\nRuß Rissing-van Saan Richter am Bundesgerichtshof Dr. Blauth\nist infolge urlaubsbedingter Ortsabwesenheit an der Unterschriftsleistung verhindert:\n\nRuß\n\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/3-str-450-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 935","ref_norm":"935","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-27/3-str-450-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:15.077932+00:00"}}