{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-11-19_3_StR_469_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-11-19","aktenzeichen":"3 StR 469/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HE\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 469/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nRalf Ulrich S EEE :.: ou, c<-\nboren am ®. da 1950 in RB,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwıIII\n\n2E\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. November 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Aurich vom 12. April 1991 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Beischlaf zwischen\nVerwandten und sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen\n(fortgesetzte Handlung zum Nachteil seiner am 10. Juli 1979\ngeborenen Tochter Ute) sowie wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern in drei weiteren Fällen (fortgesetzte Handlungen zum\nNachteil der am 5. Dezember 1978 geborenen Sandra I 7\nder am 20. Juni 1979 geborenen Gabi BEP und der am\n18. Juni 1980 geborenen Birgit DB ) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und zehn Monaten verurteilt.\nDie Gesamtstrafe hat es gebildet aus der für die Sexualtat\nzum Nachteil der Tochter Ute verhängten Einsatzstrafe von\nfünf Jahren und aus den für die Sexualtaten zum Nachteil der\ndrei anderen Mädchen verhängten drei Einzelstrafen von\njeweils drei Jahren.\n\nDie Sachrüge des Angeklagten führt, entsprechend dem\nAntrag des Generalbundesanwalts, zur Aufhebung des Urteils\nin vollem Umfang. Die vom Landgericht getroffenen Feststellungen lassen den Mindestschuldgehalt teilweise nicht\nausreichend erkennen und begründen die Besorgnis, daß die\nRegeln über die Annahme von Tateinheit zum Nachteil des\nAngeklagten nicht beachtet worden sind.\n\nBei einer fortgesetzten Handlung, die aus einer großen\nzahl von Einzelakten besteht, ist es zwar nicht erforderlich, jeden einzelnen Teilakt nach Art, Zeit und etwaigen\nModalitäten genau zu bezeichnen. In der Regel muß der Tatrichter aber mitteilen, von welcher festgestellten Mindestzahl der Einzelakte er im Urteil ausgegangen ist. Dies ist\nnur ausnahmsweise dann entbehrlich, wenn sich dem Urteil der\nMindestschuldumfang auch ohne solche Zahlenangabe entnehmen\nläßt oder wenn die Tatzeit aufgrund genauer Angaben über\nBeginn und Ende unmißverständlich eingegrenzt ist, so daß\nzweifel über die Rechtskraft des Urteils nicht auftreten\nkönnen, und es ferner ausgeschlossen ist, daß eine genauere\nFeststellung der Zahl der Einzelakte das Strafmaß beeinflußt\nhätte (st. Rspr., z.B. BGHR StGB vor § 1/fH Schuldumfang 1).\nOb diesen Anforderungen insgesamt genügt ist, kann offenbleiben. Jedenfalls bei den Straftaten zum Nachteil der\nKinder Sandra Sg, Gabi BEW und Birgit BEP reichen\ndie Feststellungen insoweit nicht aus. Zwar sind der\nungefähre Beginn und das Ende der jeweiligen Straftat aus\nden Urteilsgründen zu entnehmen. Es fehlt aber die Mindestzahl der sexuellen Einzelhandlungen, ohne die hier der\nMindestschuldumfang nicht ermittelt werden kann.\n\nAEE\n\nDie danach gebotene Aufhebung der Verurteilungen in den\ndrei genannten Fällen erfaßt die Verurteilung wegen der\nSexualstraftat zum Nachteil der Tochter Ute auch aus\nfolgendem Grund: Nach ‘den Feststellungen drängt sich auf,\ndaß der Angeklagte einzelne sexuelle Handlungen an seiner\nTochter Ute und an Sandra S@EMB sowie an Gabi Be durch\ndieselbe Handlung im Sinne des § 52 StGB, also tateinheitlich begangen hat. Das ist schon dann der Fall, wenn mehrere\nfortgesetzte Handlungsreihen auch nur in einem Einzelakt\nzusammentreffen (st. Rspr. z.B. BGHR StGB vor § 1/fH\nHandlungsreihen, mehrere 1). Ein solcher Sachverhalt kann\nhier vorliegen. Denn die Tochter Ute und deren Freundin\nSandra SB lagen bei der Vornahme einzelner sexueller\nHandlungen zusammen nackt neben dem Angeklagten, einmal\nsaßen sie auch gemeinsam in der Badewanne (UA S. 7 f.). Das\nUA S. 9 beschriebene Geschehen legt die Annahme nahe, daß\nsich auch die sexuellen Handlungen des Angeklagten an seiner\nTochter Ute und an Gabi Bgg® teilweise überschnitten\nhaben. War dies der Fall oder läßt es sich zugunsten des\nAngeklagten nicht ausschließen, so durften, da Tateinheit\n\nvorlag, insoweit keine Einzelstrafen verhängt werden.\n\nWegen der Anforderungen an den Gesamtvorsatz bei sich\nüber mehrere Jahre erstreckenden sexuellen Einzelakten\nverweist der Senat auf die Entscheidungen in BGHR vor § 1/fH\nGesamtvors. 24 und 34.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-19/3-str-469-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-19/3-str-469-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.725430+00:00"}}