{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-11-15_3_StR_404_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-11-15","aktenzeichen":"3 StR 404/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A2F\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 404/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nUdo M gi aus EB, dort geboren am 0 m 1922,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nwıIl\n\nAd?\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 15. November 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom\n\n19. April 1991 mit den Feststellungen aufgehoben,\n\na) soweit der Angeklagte wegen eines am\n12. März 1989 begangenen Diebstahls (Fall\nIII 1 der Urteilsgründe) sowie wegen\nUrkundenfälschung (Fall III 2 der Urteilsgründe) verurteilt worden ist,\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nc) im Ausspruch über die Anordnung der\n\nSicherungsverwahrung.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nALP\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in\ndrei Fällen, wegen Hehlerei und Urkundenfälschung zu einer\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten\nverurteilt, seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung\nangeordnet, ihm die Fahrerlaubnis entzogen und den Führerschein eingezogen sowie bestimmt, daß dem Angeklagten vor\nAblauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt\nwerden darf. Die Revision rügt die Verletzung formellen und\nmateriellen Rechts. Sie ist in dem in der Beschlußformel\nersichtlichen Umfang erfolgreich; im übrigen hat die\nNachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nI. Im Fall III 1 hat das Landgericht den Angeklagten\nwegen Diebstahls eines Kraftfahrzeuges (SS 242, 243 Abs. 1\nNr. 1 und 3 StGB) zu der Freiheitsstrafe von zwei Jahren und\nsechs Monaten verurteilt. Der Angeklagte hat die Tat bestritten. Die Strafkammer hat ihre Überzeugung von der\nTäterschaft des Angeklagten darauf gestützt, daß die Tat ihm\nnicht wesensfremd sei, daß sie dem zuvor gefaßten Tatplan\nentspreche, gestohlene Kraftfahrzeuge an Kunden in der\nehemaligen DDR zu verkaufen, daß er bei seiner Festnahme im\nBesitz des Führerscheins des Fahrers des gestohlenen Fahrzeugs gewesen sei, den dieser seinerzeit in dem Auto gelassen hatte, daß ihm der Diebstahl möglich gewesen sei,\nweil er sich zur Tatzeit im halboffenen Vollzug befunden und\naußerhalb der Justizvollzugsanstalt gearbeitet habe, und daß\nTatort (Oberhausen) und Fundort des Führerscheins (Mülheim/\nRuhr) nahe beieinander lägen (UA S. 36).\n\nDas Revisionsgericht ist in der Regel zwar an die Überzeugung des Tatgerichts vom Tatgeschehen gebunden, auch soweit es sich nur um Schlußfolgerungen tatsächlicher Art\nhandelt (BGHSt 29, 18, 20). Die Bindung gilt aber nur, wenn\nes die Beweise erschöpfend würdigt und sich die Schlußfolgerungen nicht so sehr von einer festen Tatsachengrundlage\nentfernen, daß sie letztlich bloße Vermutungen sind, die\nnicht mehr als einen - wenn auch schwerwiegenden - Verdacht\nbegründen (BGH NStZ 1987, 473; BGHR StPO S 261 Überzeugungsbildung 7; Vermutung 1, 7).\n\nDas Landgericht hat sich mit wesentlichen, die Täterschaft des Angeklagten möglicherweise in Frage stellenden\nUmständen nicht auseinandergesetzt: Zur Tatzeit im März 1989\nwaren die Grenzen der ehemaligen DDR noch nicht geöffnet,\nder Angeklagte befand sich im halboffenen Vollzug, die Verbringung des gestohlenen Kraftfahrzeugs in die DDR deshalb\nfür den Angeklagten, der sich nach der Tat noch fast ein\nJahr im Vollzug befand, schwierig. Bei dem Tattag handelte\nes sich um einen Sonntag, deshalb drängte sich die Prüfung\nder Frage auf, ob der Angeklagte an diesem Tag außerhalb der\nJustizvollzugsanstalt auf Montage gearbeitet hatte. Zwischen\ndem Tag des Diebstahls des Kraftfahrzeugs und dem Auffinden\ndes Führerscheins bei der Festnahme des Angeklagten lagen\n15 Monate; auf diesen langen Zeitraum, den der Angeklagte\nzum überwiegenden Teil im Vollzug verbracht hatte, und den\nUmstand, daß es wenig wahrscheinlich erscheint, daß der\nAngeklagte ein so eindeutiges einem schweren Diebstahl zuzuordnendes, ihn belastendes Beweismittel so lange behalten\nhätte, geht die Strafkammer nicht ein. Angesichts der langen\n\nARF\n\ndazwischen liegenden Zeit kann auch der Nähe von Tatort und\nFundort des Führerscheins keine nennenswerte Bedeutung\nbeikommen. Die Verurteilung des Angeklagten war demzufolge\naufzuheben.\n\nII. Die Aufhebung des Schuldspruchs im Fall III 1\nzieht die Aufhebung auch der Verurteilung des Angeklagten\nim Fall III 2 der Urteilsgründe wegen Urkundenfälschung\ndurch Einpassen seines Lichtbilds in den im Fall III 1 dem\nFahrer des gestohlenen Fahrzeugs abhanden gekommenen Führerscheins nach sich. Der Tatrichter wird neue Feststellungen\ndazu zu treffen haben, wie der Angeklagte in den Besitz des\nFührerscheins gekommen ist. Nach der Einlassung des Angeklagten, er habe ihn in einer Telefonzelle gefunden, könnte\ner sich auch einer mit der Urkundenfälschung in Tateinheit\nstehenden Unterschlagung schuldig gemacht haben.\n\nIII. Die Aufhebung im Schuldspruch führt zur Aufhebung\nder Einsatzstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und\ndamit zur Aufhebung auch der Gesamtfreiheitsstrafe und der\nAnordnung über die Sicherungsverwahrung. Wie der Generalbundesanwalt zutreffend ausführt, ist nach Aufhebung der\nVerurteilung im Fall III 1 § 66 Abs. 2 StGB nicht mehr anwendbar, weil von den verbleibenden Straftaten nur zwei eine\nFreiheitsstrafe von mindestens einem Jahr zur Folge haben\n\n(Fälle III 3 und 5). Die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1\nStGB sind im Hinblick auf § 66 Abs. 3 Satz 2 und 4 StGB\nnicht gegeben. Daß die Höhe der übrigen Einzelstrafen zum\nNachteil des Angeklagten von der Höhe der Einsatzstrafe\nbeeinflußt worden sein könnte, schließt der Senat aus.\n\nRuß 3schockelt Kutzer\n\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-15/3-str-404-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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