{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-11-13_3_StR_384_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-11-13","aktenzeichen":"3 StR 384/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"126\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 384/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nNagamıthu K um aus KER, geboren\nam &. @&W 1956 in IB (Sri Lanka),\n\nwegen versuchter Vergewaltigung u.a.\n\nwııl\n\nAL\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 13. November 1991 gemäß\n\nS 349 Abs. 2 und 4 StPpo einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Krefeld vom\n28. Mai 1991 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nVergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere hat das Landgericht rechtsfehlerfrei verneint, daß der Angeklagte die weitere Ausführung der Tat freiwillig aufgegeben habe. Der Strafausspruch hat allerdings keinen Bestand.\n\nDas Landgericht hat sowohl bei der - zutreffend umfassenden - Gesamtwürdigung bei der Strafrahmenwahl als auch\nbei der konkreten Strafzumessung u.a. folgendes ausgeführt:\n\"Was bei der Betrachtung der für den Angeklagten sprechenden\nUmstände fehlt, ist das volle Geständnis ..., Und schließlich hat der Angeklagte die Tat in einem Gastland begangen,\nwelches ihm angesichts gewisser Schwierigkeiten in seinem\nHeimatland Zuflucht gewährt hatte\" (UA S. 21). Diese Erwägungen lassen besorgen, daß das Landgericht in rechtlich\nnicht zulässiger Weise das Verteidigungsverhalten des\nAngeklagten und seine Ausländereigenschaft bei der Festsetzung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten gewertet\nhat.\n\nNach ständiger Rechtsprechung darf die Ausländereigenschaft als solche wegen des darin liegenden Verstoßes gegen\nArtikel 3 Abs. 3 GG nicht strafschärfend berücksichtigt\nwerden. Formulierungen, mit denen ohne weitere Substanz auf\neinen \"Mißbrauch des gewährten Gastrechts\" abgehoben wird,\nlassen nicht ausschließen, daß sie sich in einer unzu-\n\nerschöpfen (BGH, Beschluß vom 10. September 1991 - 2 StR\n375/91 - und BGH bei Mösl NStZ 1981, 133 und 1982, 150).\n\nAuch das Verteidigungsverhalten eines Angeklagten darf\nihm nicht nachteilig angelastet werden, wenn es nicht über\ndie Grenzen einer angemessenen Verteidigung hinausgeht, was\nals Ausdruck einer zu mißbilligenden Einstellung zu werten\n\nAR2LC\n\nist (vgl. etwa BGHR StGB § 46 II Verteidigungsverhalten\n\n4 ff.). Das ist bei dem Teilgeständnis des Angeklagten nicht\nder Fall. Zum Ablegen eines \"vollen Geständnisses\" ist er\naus Rechtsgründen nicht gehalten.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-13/3-str-384-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-11-13/3-str-384-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:14.497829+00:00"}}