{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-10-25_3_StR_267_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-10-25","aktenzeichen":"3 StR 267/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"AR\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 267/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nErich D BD seborener RER, aus\ngeboren am @. @&B 1955 in SoiiiENE\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIIl\n\nA2T\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 25. Oktober 1991 gemäß SS 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Bergholz\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n13. März 1991, soweit es ihn betrifft,\n\n1. im Fall II 2 der Urteilsgründe (Raub)\nim Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte BB und der Mitangeklagte PB. des versuchten schweren\nRaubes schuldig sind,\n\n2. mit den jeweils zugehörigen Feststel-\n\nlungen aufgehoben:\n\na) im Schuldspruch des Falles II 3 der\nUrteilsgründe (Vollrausch)\n\nb) im gesamten gegen den Angeklagten\nBEE und den Mitangeklagten\nPOBEEB gerichteten Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen.\n\nAR\n\n3. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nII. Der Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung\nüber die Revision gegen das vorgenannte\nUrteil unzuständig, soweit durch dieses\nUrteil über die Berufung des Angeklagten\ngegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Eutin vom 5. Juni 1989 entschieden\nworden ist. Zuständig ist insoweit das\nOberlandesgericht Schleswig.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Bei unter\nEinbeziehung der Strafen aus einer Vorverurteilung wegen\nschweren Raubes (Fall II 2), wegen Vollrausches (Fall II 3)\nund wegen Diebstahls (Fall II 1) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit\nseiner auf die Sachrüge gestützten Revision.\n\nDas Landgericht hat im Fall II 1 (Diebstahl), obgleich\ndies aus dem Urteilstenor nicht ersichtlich wird, über die\nBerufung des Angeklagten gegen das Urteil des Jugendschöffengerichts Eutin vom 5. Juni 1989 entschieden, nachdem der\nAngeklagte seine Berufung auf den Strafausspruch beschränkt\n\nhatte und das Berufungsverfahren mit dem vorliegenden erstinstanzlichen Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden worden war. Insoweit ist aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juni 1991 zutreffend\ndargelegten Gründen, auf die Bezug genommen wird, zur Entscheidung über die Revision nicht der Bundesgerichtshof,\nsondern das Oberlandesgericht Schleswig zuständig.\n\nDie Revision hat, soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Verurteilung wendet, in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie Schuldsprüche wegen vollendeten schweren Raubes und\nwegen Vollrausches haben keinen Bestand.\n\nSoweit der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte\nPB wegen schweren Raubes verurteilt worden sind, kann\nnach den getroffenen Feststellungen nicht ausgeschlossen\nwerden, daß im Augenblick der Tathandlung ihre Zueignungsabsicht nur auf die Tageseinnahmen des D@B-\"Marktes und\nnicht auf die Handtasche der Ladenleiterin gerichtet war, so\ndaß für sie lediglich ein versuchter schwerer Raub in Betracht kommen kann. Da weitere Feststellungen nicht zu\nerwarten sind, ist der Senat hiervon zu Gunsten des Beschwerdeführers und des Mitangeklagten PIE ausgegangen\nund hat deshalb den Schuldspruch - gemäß § 357 StPO auch für\nden Mitangeklagten Pi - geändert. S 265 StPO steht dem\nnicht entgegen, da sich der Beschwerdeführer und der Mitangeklagte Pi ersichtlich nicht anders als geschehen\nhätten verteidigen können.\n\nART\n\nEine Erstreckung der Schuldspruchänderung auf den\nMitangeklagten WED kam hingegen nicht in Betracht, da er\ndie Handtasche der Ladenleiterin an sich genommen und erst\nauf der Flucht weggeworfen hat. Die Annahme der Zueignungsabsicht begegnet daher bei ihm keinen Bedenken.\n\nDie Verurteilung des Beschwerdeführers wegen\nVollrausches (Fall II 3) kann ebenfalls nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht hat nicht festgestellt, daß er sich\nüberhaupt in einem Rauschzustand befand. Dies setzt der Tatbestand des § 323 a StGB jedoch voraus (vgl. BGHR StGB\n§ 323 a I Rausch 1 m.w.N.). Die Urteilsgründe enthalten\nweder Feststellungen zu der Menge des konsumierten Alkohols\nnoch werden die sonstigen objektiven Umstände, unter denen\nsich der Beschwerdeführer berauscht haben soll, dargelegt.\nEbensowenig ist dem Urteil zu entnehmen, ob der Beschwerdeführer sich vorsätzlich oder fahrlässig berauscht hat. Den\nTatbestand des § 323 a StGB erfüllt jedoch nur derjenige,\nder sich schuldhaft berauscht, wobei der Schuldform - Vorsatz oder Fahrlässigkeit - für die Schwere des Schuldvorwurfes Bedeutung zukommt.\n\nDie Aufhebung des Schuldspruchs im Falle II 3 und die\nSchuldspruchänderung im Falle II 2 der Urteilsgründe bedingt\ndie Aufhebung des gesamten Strafausspruchs hinsichtlich des\nBeschwerdeführers und des Mitangeklagten Poiii>.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-25/3-str-267-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 323a","ref_norm":"323a","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-25/3-str-267-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.749196+00:00"}}