{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-10-23_3_StR_399_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-10-23","aktenzeichen":"3 StR 399/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"177\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 StR 399/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nThomas K diEEEm , geboren am 9. ls 1970 in\n2GB ,\n\nwegen Körperverletzung mit Todesfolge\n\nwIII\n\nAI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n\n23. Oktober 1991 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 3. Juni 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Jugendstrafe von vier Jahren\nverurteilt, weil er einen 50 Jahre alten Mann, bei dem er\nvorübergehend ein Unterkommen gefunden hatte, massiv gewürgt\nund geschlagen hatte und das Tatopfer auf Grund des Zusammenwirkens der Gewalthandlungen und zuvor schon gegebener\ngesundheitlicher Beeinträchtigungen verstorben war. Nach der\nnicht widerlegten Einlassung des Angeklagten hatte er sich\ngegen homosexuelle Belästigungen zur Wehr gesetzt.\n\nDie Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge\nErfolg. Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine\nvöllige Aufhebung der Schuldfähigkeit (Steuerungsvermögen)\ndes Angeklagten ausgeschlossen hat, halten rechtlicher\nPrüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen nahm der\nan Schwachsinn leichteren Grades leidende Angeklagte in den\nTagen vor der Tat beim gemeinsamen Zechen mit dem späteren\nTatopfer und einem anderen jungen Mann erhebliche, im\neinzelnen bisher nicht genau geklärte Mengen alkoholischer\nGetränke zu sich; noch am Abend vor der kurz nach Mitternacht begangenen Tat trank er neun bis zehn Flaschen Bier.\nIm wesentlichen wegen der fast lückenlosen Erinnerung des\nAngeklagten hat das Landgericht einen alkoholbedingten Ausschluß des Steuerungsvermögens verneint. Diese Beurteilung\nunterliegt in mehrfacher Hinsicht rechtlichen Bedenken.\n\nDas Landgericht hat die - erheblich verminderte -\nSteuerungsfähigkeit des Angeklagten ohne nachvollziehbare\nErmittlung der für die Tatzeit anzunehmenden Blutalkoholkonzentration und damit ohne ausreichende Grundlage bejaht.\nZur Klärung des maßgebenden Blutalkoholwerts, eines abhängig\nvon seiner Höhe gewichtigen Indizes für oder gegen eine\nBeeinträchtigung der Schuldfähigkeit oder deren Ausschluß,\nist der Tatrichter in der Regel auch dann verpflichtet, wenn\neine Blutprobe fehlt, jedoch Feststellungen zur Trinkmenge\nmöglich sind (vgl. BGHSt 37, 231, 238/239 mit weiteren Nachweisen; vgl. ferner BGH, Urteil vom 22. Mai 1991 - 3 StR\n473/90). Ein Fall, in dem dies mangels geeigneter Beweismittel und/oder entsprechender, nach den allgemeinen Regeln\nrichterlicher Überzeugungsbildung zu bewertender Angaben des\n\nAdg\n\nAngeklagten zum genossenen Alkohol von vornherein ausgeschlossen erscheint, liegt nicht vor. Auf Grund der zu\nermittelnden Trinkmenge hätte das Landgericht in Anwendung\nder sogenannten Widmark-Formel und unter Umständen mit\nweitergehender sachverständiger Hilfe die zeitlich maßgebende Blutalkoholkonzentration unter Zugrundelegung des nach\nmedizinischer Erkenntnis niedrigsten Abbauwerts (0,1 %0 pro\nStunde), des Resorptionsdefizits (10 %) und des in der Regel\nanzunehmenden Reduktionsfaktors von 0,7 für das festzustellende Körpergewicht des Angeklagten errechnen müssen\n(vgl. BGHR StGB § 20 Blutalkoholkonzentration 2, 4, 10;\n\nBGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 8, 12, 15, 17, 20).\nMangels ausreichender Feststellungen ist der Senat nicht in\nder Lage, die erforderlichen Berechnungen selbst verläßlich\nvorzunehmen. Die Jugendkammer hat sich zwar bei der Beurteilung der Schuldfähigkeit der Hilfe eines psychiatrischen\nSachverständigen bedient und sich offenbar dessen gutachtlicher Stellungnahme angeschlossen. Dies machte jedoch die\nFeststellung der maßgeblichen Blutalkoholkonzentration nicht\nentbehrlich. Denn dabei handelt es sich um eine wesentliche\nAnknüpfungstatsache, auf deren Kenntnis: zur Überprüfung der\nSchlußfolgerungen des Sachverständigen in Fällen erheblicher\nalkoholischer Beeinflussung des Angeklagten in der Regel\nnicht verzichtet werden kann (vgl. BGHSt 34, 29, 31; BGH,\nBeschluß vom 10. Oktober 1991 - 1 StR 569/91).\n\nDer Senat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht\nbei rechtlich einwandfreier Ermittlung des Blutalkoholwerts\nzur Tatzeit Schuldunfähigkeit im Ergebnis nicht hätte verneinen können. Bereits auf Grund der für den Abend der Tat\n\nrg\n\nfestgestellten Alkoholmenge kommt abhängig von der genauen\nTrinkzeit und dem Körpergewicht des Angeklagten eine Blutalkoholkonzentration von deutlich über 3 %o in Betracht.\nDafür spricht auch die Blutalkoholkonzentration von 3,88 %o\nbeim Tatopfer, mit dem der Angeklagte gemeinsam gezecht\nhatte. Das Landgericht hat zudem bei Annahme einer nur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens auf die intellektuelle Minderbegabung des als haltlos bezeichneten Angeklagten sowie die Auswirkungen der die Tat auslösenden\nSituation auf ihn abgestellt, ohne deutlich zu machen, weshalb diese Umstände bei der Frage der völligen Aufhebung des\nHemmungsvermögens keine Rolle spielen sollen. Eine ungetrübte Erinnerung an das Tatgeschehen ist für sich jedenfalls kein verläßliches Indiz dafür, daß die Steuerungsfähigkeit nicht aufgehoben war (vgl. BGHR StGB S$S 20 Bewußtseinsstörung 5; BGH StV 1991, 297). Vielmehr bedarf es,\nwie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, in Fällen von solch erheblicher Alkoholbeeinflussung, wie sie beim Angeklagten möglich erscheint, zum Ausschluß von Schuldunfähigkeit einer Gesamtbewertung, die das Verhalten des Täters sowie seine Vorstellungen und Überlegungen vor, während und nach der Tat\neinbezieht (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 1991 - 3 StR\n473/90). Daran fehlt es.\n\nMit Rücksicht darauf, daß das Landgericht der besonderen Situation, die nach den bisherigen Feststellungen die\nTat ausgelöst hat, Bedeutung für die Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten beigemessen hat, nimmt der Senat\ndie Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen von der Aufhebung des Urteils nicht aus.\n\nAMMTI\n\nFür das weitere Verfahren wird, soweit es um die dem\nAngeklagten nachteilige Verwertung einer Vorverurteilung\ndurch ein Gericht der DDR geht, auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. September 1991 - 5 StR 306/91 - (zum\nAbdruck in BGHSt bestimmt) verwiesen. In jener Entscheidung\nist näher dargelegt, daß bei Bestrafungen durch Gerichte der\nDDR ohne nähere Kenntnis des abgeurteilten Falles eine\nschulderhöhende Wirkung und eine Verstärkung der Notwendigkeit, auf den Täter einzuwirken, nicht ohne weiteres angenommen werden kann. Das Gebot näherer Klärung des früheren\nSachverhaltes gilt auch für die Verwertung eines solchen\nStraferkenntnisses für die Beurteilung der Frage, ob schädliche Neigungen im Sinne des Jugendstrafrechts (§ 17 Abs. 2\nJGG) zu bejahen sind.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-23/3-str-399-91","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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