{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-10-23_3_StR_364_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-10-23","aktenzeichen":"3 StR 364/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ME\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 364/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHiseyin E iD aus Res, geboren an\n1944 in KH (Türkei),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwIIl\n\nATE\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 23. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @&D in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof 3»\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizamtsinspektorin >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nFE\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Wuppertal vom 21. Januar 1991\nwird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des\nRechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gefährlicher\nKörperverletzung zu einer Freiheitsstrafe verurteilt.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision die Verletzung\nförmlichen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel ist\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Dies gilt auch,\nsoweit der Angeklagte wegen in Tateinheit mit Vergewaltigung\nbegangener Freiheitsberaubung verurteilt ist.\n\nNach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen\nlockte der Angeklagte Frau ra ‚ das Tatopfer, unter\neinem Vorwand in seine Wohnung, um \"mit ihr notfalls auch\nunter Gewaltanwendung geschlechtlich zu verkehren\", wobei er\nsich \"von Anfang an bewußt (war), daß die Zeugin keinesfalls\nin einen Geschlechtsverkehr einwilligen werde\". Frau\nKun ging mit in die Wohnung des Angeklagten, weil sie\n\nglaubte, der Angeklagte wolle lediglich Geld holen und dann\nmit ihr eine andere Gaststätte aufsuchen. Unmittelbar nach\ndem Betreten der Wohnung \"verschloß er die Wohnungstür von\ninnen. Als die Zeugin dies bemerkte, machte sie ihm sogleich\nVorhaltungen und fragte ihn, was das solle\". Der Angeklagte\nwarf die sich wehrende und um Hilfe rufende Zeugin auf das\nBett und zwang sie trotz heftiger Gegenwehr unter Schlägen\nzur Duldung des Geschlechtsverkehrs. Mehrere Fluchtversuche\nvon Frau Kin scheiterten, weil der Angeklagte sie vor\nErreichen der Wohnungstür wieder zu fassen bekam und unter\nGewaltanwendung zurückholte. Auf die Hilferufe der Zeugin\naufmerksam gewordene Hausmitbewohner schlugen gegen die\nWohnungstüre und stellten fest, daß diese von innen\nverschlossen war; sie verständigten daraufhin die Polizei\n(UA S. 8 -10).\n\nDas Landgericht ist der Auffassung, daß der Angeklagte\nauch wegen Freiheitsberaubung zu verurteilen sei; da diese\nüber das hinausgehe, was zur bloßen Tatbestandsverwirklichung der Vergewaltigung erforderlich ist, komme ihr\neigenständige Bedeutung zu. Diese Auffassung ist rechtlich\nnicht zu beanstanden.\n\nDer Tatbestand der Freiheitsberaubung tritt hinter dem\nder Vergewaltigung im Wege der Gesetzeskonkurrenz dann\nzurück, wenn die Freiheitsberaubung nur Mittel und Bestandteil der Vergewaltigung ist (BGHSt 18, 26, 27). Wie die\nUrteilsfeststellungen ergeben, war die Beeinträchtigung der\nBewegungsfreiheit von Frau Kon hier nicht lediglich\ntatbestandliches Mittel der Vergewaltigung. Vergewaltigungsmittel waren Schläge gegen Kopf und Körper des Opfers sowie\ndas Würgen bis zur Bewußtlosigkeit. Das Abschließen der\n\nME\n\nwohnungstür sollte dazu dienen, ein Entfliehen des Tatopfers\nzu verhindern; tatsächlich verhinderte es auch das Einschreiten hilfsbereiter Dritter. Bei dieser Sachlage durfte\ndie Strafkammer rechtsfehlerfrei davon ausgehen, daß die\nFreiheitsberaubung über das zur Tatbestandsverwirklichung\nder Vergewaltigung Erforderliche hinausging. Die in BGHR\nStGB $S 239 Abs. 1, Konkurrenzen 4, abgedruckte Entscheidung\ndes 1. Strafsenats betrifft einen hiervon verschiedenen\nSachverhalt, so daß der Senat nicht zu entscheiden braucht,\nob der dort vertretenen Auffassung zum Konkurrenzverhältnis\nallgemein zugestimmt werden kann.\n\nDer Strafausspruch läßt ebenfalls keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-23/3-str-364-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-23/3-str-364-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.616054+00:00"}}