{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-10-18_3_StR_339_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-10-18","aktenzeichen":"3 StR 339/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"ZZ\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 339/91 BESCHLUSS\n\n‘ in der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen schweren Raubes\n\nwIII\n\nME\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\nder Beschwerdeführer und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer\n2 auf dessen Antrag, am 18. Oktober 1991 gemäß S 349 Abs. 2\nund 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revisionen der Angeklagten 1\nund La@iB wird das Urteil des\nLandgerichts Osnabrück vom 10. April\n1991 im Strafausspruch, auch bezüglich\ndes Mitangeklagten ZB, nit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entschei-\n\ndung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts Osnabrück zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten L@8 wird als unbegründet verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten wegen schweren\nRaubes zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die auch gegen den\nSchuldspruch gerichtete Revision des Angeklagten L@® hat\nkeinen Erfolg. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat insoweit keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Strafaussprüche haben allerdings keinen Bestand.\nRechtsfehlerhaft führt das Landgericht bei der Strafrahmenwahl unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 250 Abs. 2 StGB aus, daß \"auch mit dem\nEinsatz einer 'unscharfen’ Waffe kein minder schwerer Fall\nbegründet werden\" könne (UA S. 15). Das ist unrichtig. Nach\nständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist vielmehr\nim Gegenteil der Einsatz einer objektiv ungefährlichen Waffe\nebenso wie das Vorliegen eines gesetzlich vertypten\nMilderungsgrundes (etwa § 21 StGB) sehr wohl geeignet, die\nAnnahme eines minderschweren Falles nach § 250 Abs. 2 StGB\nzu begründen (vgl. u.a. BGHR StGB S 250 II Gesamtbetrachtung\n3 und Strafrahmenwahl 2, 3). Zur Reihenfolge der Prüfung,\nwenn neben den bei einer Strafrahmenwahl zunächst in Betracht zu ziehenden allgemeinen Milderungsgründen auch\ngesetzlich vertypte Milderungsgründe in Betracht kommen,\nverweist der Senat u.a. auf die in BGHR StGB vor § 1 mF\nStrafrahmenwahl 2 (= NStZ 1987, 22), 3, 5 - 8 sowie StGB\n§ 250 II Strafrahmenwahl 1 - 3 abgedruckten Entscheidungen.\n\nAlt\n\nNach § 357 StPO ist die Aufhebung des Urteils im Strafausspruch auf den Mitangeklagten zu erstrecken. Die Entscheidungen über die Maßregel und die Einziehung werden von\nder Aufhebung nicht berührt.\n\nRuß zschockelt Kutzer\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-18/3-str-339-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-18/3-str-339-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.494633+00:00"}}