{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-10-11_3_StR_373_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-10-11","aktenzeichen":"3 StR 373/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"WLhA\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 373/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nPaul Peter N «ER aus vB, geboren am\n® § 9 in SCEEREED (Österreich),\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nwIII\n\nAT\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 11. Oktober 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Oldenburg vom 11. April 1991 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten\nMordes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer\nBrandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt und seine Unterbringung in einem psychiatrischen\nKrankenhaus angeordnet. Die gegen dieses Urteil gerichtete\nRevision des Angeklagten dringt mit der Sachrüge durch. Der\nSenat schließt sich dem Aufhebungsamtrag des Generalbundesanwalts auch in der Begründung an. Er hat zutreffend folgendes ausgeführt:\n\n\"Die der Feststellung des Tötungsvorsatzes zugrundeliegende Beweiswürdigung hält rechtlicher Überprüfung nicht\nstand, weil sie lückenhaft ist.\n\nDer Angeklagte hat sich dahin eingelassen, er habe den\nbeiden Geschädigten lediglich einen Schrecken einjagen, sie\naber keinesfalls töten wollen (VA S. 12). Das Landgericht\nstützt seine Überzeugung, er habe sie verbrennen wollen (UA\nS. 16), entscheidend darauf, daß er ihnen durch die Entzündung des Benzins im Bereich der einzigen Außentür den\nFluchtweg versperrt (UA S. 10, 15), sie wehrlos gemacht habe\n(UA S. 16, 17). Bei dieser Würdigung hat es eine sich aufdrängende Erörterung wesentlicher Umstände unterlassen:\n\nDen Urteilsfeststellungen ist zu entnehmen, daß die\nfragliche Wohnung ebenerdig liegt. Das Fenster des Badezimmers war zur Tatzeit geöffnet (UA S. 16, 17). Es gibt in der\nWohnung auch noch weitere Fenster (UA S. 17: \"... die\nFenster ...\"). Die Geschädigten hielten sich ausgehbereit in\nder Wohnung auf (UA S. 9). Es liegt also nahe, daß sie bei\nweiterer Ausbreitung des Feuers eines der Fenster als\nFluchtweg benutzt hätten. Der Angeklagte kannte die Wohnung\ngut (UA S. 9), das augenblickliche Tun ihrer Bewohner hatte\n\n11%\n\ner durch die Fenster gesehen (UA S. 9, 14, 17). Somit liegt\nes zumindest nicht fern, daß er die Möglichkeit einer Flucht\ndurch die Fenster erkannt und bei seinem Tun bedacht hat.\"\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-11/3-str-373-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-11/3-str-373-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:13.086398+00:00"}}