{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-10-09_3_StR_178_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-10-09","aktenzeichen":"3 StR 178/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"‚Ho\n\n- BUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 178/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Dieter H mE aus OB, dort geboren\nam @. Em 1955,\n\n2. Klaus Wilhelm S EB aus Omi, dort geboren\nam @. BD 1966,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nwIII\n\n-2-\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\nvom 9. Oktober 1991, an der teilgenommen haben:\n\nRichter am Bundesgerichtshof\nzschockelt\n\nals Vorsitzender,\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer,\nDr. Rissing-van Saan,\nDr. Blauth,\nDr. Miebach\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt BB in der Verhandlung,\nBundesanwalt MW pei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt EW für den Angeklagten «EEE ,\nRechtsanwalt Dr. (GEBE für den Angeklagten aa\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nTo\n\n+40\n\nl. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Nebenklägerin wird das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 5. November 1990 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\n2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des\n\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDen Angeklagten war zur Last gelegt worden, bei einem\nÜberfall auf eine Tankstelle den Tankwart erschossen zu\nhaben, als sich dieser ihrer Aufforderung widersetzte, das\nGeld aus der Kasse herauszugeben. Die Strafkammer hat nicht\nausschließen können, daß die Angeklagten die Täter waren,\nkonnte dies aber auch nicht mit einer zur Verurteilung\nausreichenden Sicherheit feststellen; es hat sie daher vom\nVorwurf des Mordes und des versuchten schweren Raubes freigesprochen. Dagegen richten sich die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenklägerin, die mit der Sachrüge\nErfolg haben.\n\nDas Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu\nwürdigen ist allein Sache des Tatrichters. Seine Schlußfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein; genügend ist, daß\nsie möglich sind und der Tatrichter von ihrer Richtigkeit\nüberzeugt ist (BGHSt 29, 18, 20). Deshalb hat das Revisionsgericht die Entscheidung des Tatrichters grundsätzlich hinzunehmen und sich auf die Prüfung zu beschränken, ob die\nUrteilsgründe Rechtsfehler enthalten. Diese sind u.a. dann\ngegeben, wenn die Beweiswürdigung lückenhaft ist oder an die\nzur Verurteilung erforderliche Gewißheit übertriebene Anforderungen gestellt worden sind (BGH NStZ 1984, 180; BGHR StPO\n§ 261 Beweiswürdigung 2; Senatsurteil vom 27. Juni 1990\n- 3 StR 71/90 - jeweils mit weiteren Nachweisen).\n\nDie Beweiswürdigung erweist sich in wesentlichen\nPunkten als lückenhaft.\n\nl. Beide Angeklagte haben in der Hauptverhandlung von\nihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. \"In ihren\nfrüheren Vernehmungen\" (UA S. 32) und \"während der richterlichen Vernehmung\" (UA S. 33) haben sie Aussagen zur Sache\ngemacht.\n\nDen Inhalt dieser Einlassungen, über den mehrere Verhörspersonen in der Hauptverhandlung vernommen worden sind,\nteilt das Landgericht nicht im Zusammenhang und nicht in der\nerforderlichen Vollständigkeit mit. Lediglich zu einzelnen\nbelastenden Indiztatsachen werden im Urteil verstreut Angaben der Angeklagten wiedergegeben, so etwa daß \"die\nAngeklagten in ihren früheren Vernehmungen entgegen dem\nErgebnis der Beweisaufnahme zum Beispiel bestritten haben,\n\nan dem Abend dunkle Lederjacken getragen ... zu haben\" (UA\nSs. 32). Ohne die Darstellung der früheren Einlassungen und\ndes Aussageverhaltens der Angeklagten in den wesentlichen\nPunkten ist unter den gegebenen Umständen die Beweiswürdigung für das Revisionsgericht nicht nachvollziehbar (vgl.\nm.w.Nachw. KK-Hürxthal, StPO 2. Aufl. § 267 Rdn. 14). Die\nAngaben der Angeklagten zum Verlassen der Gaststätte, warum\nlediglich ihre Begleiterin in den dort parkenden Wagen\neinstieg, welche Erklärung sie ihr für ihr Weggehen und ihr\nschnelles Zurückkommen gaben, werden nicht geschildert.\n\nEinen weiteren Mangel stellt auch dar, daß nicht mitgeteilt wird, ob es sich bei den früheren Vernehmungen um\nsolche vor Polizeibeamten, einem Ermittlungsrichter und/oder\nvor der Strafkammer in einer ersten Hauptverhandlung gehandelt hat. Der Frage, in welchem Verfahrensstadium, bei welcher Gelegenheit, wie oft und wem gegenüber die Angeklagten\nAngaben zum Tatvorwurf gemacht haben, kommt bei der Würdigung auch der Aussagen der Verhörspersonen eine nicht\nunerhebliche Bedeutung zu.\n\n2. Lückenhaft ist die Beweiswürdigung auch, weil es an\neiner Darstellung und Auseinandersetzung mit die Angeklagten\nbelastenden Indizien fehlt:\n\nNach den Feststellungen wurde der Tankwart mit Bleigeschossen des Kalibers .22 long rifle (5.6 mm) aus einem\nRevolver erschossen; Munition dieses Kalibers wurde in der\n\ngemeinsamen Wohnung der Angeklagten versteckt wenige Tage\n\n40\n\nnach der Tat sichergestellt. Die Übereinstimmung der Verwendung eines wenig gebräuchlichen Kalibers bei der Tat und\nentsprechender Munition im Besitz der Angeklagten hat das\nLandgericht als möglicherweise gegen diese sprechenden\nUmstand gar nicht geprüft. Hinzu kommt, daß der Angeklagte\nHYGRREEn auch wegen unerlaubten Erwerbs und Überlassens\neiner Waffe vorbestraft ist. Die Strafkammer hat weder den\nZeitpunkt der Verurteilung und die zugrunde liegende Tat\n(mit einer solchen Waffe ?) noch die Vorverurteilung des\nAngeklagten SW wegen versuchten Raubes dargestellt und\ndemgemäß ersichtlich auch nicht in ihre Erwägungen\neinbezogen.\n\n3. Einer der Hauptbelastungszeugen, der Zeuge ED,\nhat bei der Gegenüberstellung. den Angeklagten Sg \"mit\nSicherheit\" als einen der beiden ihm kurz vor der Tat entgegenkommenden, in Richtung Tatort gehenden Männer wiedererkannt. Nach Anhörung eines Sachverständigen zur Frage des\nWiedererkennens von Personen ist die Strafkammer zu der Auffassung gelangt, daß bei den durchgeführten Wahlgegenüberstellungen sowohl Strukturfehler, welche die Zusammenstellung der Gruppe der Vergleichspersonen betreffen, als auch\nProzedurfehler, die sich auf die Instruktion von Wiedererkennungszeugen vor der Gegenüberstellung beziehen, unterlaufen sind. Der Sachverständige habe aufgrund \"umfangreicher Erhebungen\" festgestellt, und das Landgericht ist ihm\ndarin gefolgt, daß auch der Aussage eines Zeugen, er habe\neine Person \"mit Sicherheit\" wiedererkannt, \"keine Bedeutung\" für die Würdigung der Zuverlässigkeit des Wiedererkennens beigemessen werden könne (UA S. 23). Das ist rechtsfehlerhaft. Welche Bedeutung einer bestimmten Bekundung eines\n\n„10\n\nZeugen beizumessen ist, hat der Richter unter Berücksichtigung des übrigen Beweisergebnisses zu würdigen. Bei der\nWürdigung einer zusammenfassenden Wertung eines Zeugen kommt\nes auch auf die dieser Wertung zugrundeliegenden, von dem\nZeugen mehr oder weniger substantiierten Tatsachen an, hier\netwa auf welche - möglicherweise schon vor der Gegenüberstellung geschilderten - äußeren Merkmale der Zeuge das\nsichere Wiedererkennen stützt.\n\n4. Die Aussage der Entlastungszeugin DD hat das\nLandgericht widersprüchlich gewürdigt. Diese Zeugin hat\nausgesagt, daß sich die Angeklagten noch um 22.05 Uhr/\n\n22.10 Uhr im Lokal aufgehalten haben. Nach Auffassung der\nKammer (UA S. 30) vermochte diese Aussage keinen ausreichenden Beweis \"weder für die eine noch für die andere Richtung\"\nzu der Frage erbringen, wann die Angeklagten die Gaststätte\nverlassen haben. An anderer Stelle unterstellt das Gericht\ndie Annahme der Staatsanwaltschaft als richtig, daß diese\nZeugin \"bezüglich des Alibis der Angeklagten und ihrer\nKleidung ... gelogen\" (UA S. 33) habe. Hat sie aber bezüglich des Alibis - gemeint ist die genaue Angabe der Uhrzeit - gelogen, dann ist die Aussage nicht beweisneutral.\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-09/3-str-178-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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