{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-10-02_3_StR_382_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-10-02","aktenzeichen":"3 StR 382/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 382/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nVvolkhard 5 EEE aus IE, dort geboren am\nREED ,\n\nwegen Vergewaltigung\n\nwıIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu\nZiffer 2 auf dessen Antrag, am 2. Oktober 1991 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Itzehoe vom\n29. Mai 1991 im Strafausspruch mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\nGründe:\n\n. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.\nSeine Revision hat zum Strafausspruch mit der Sachrüge\nErfolg; im übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349\nAbs. 2 StPO unbegründet.\n\nDie Strafzumessungserwägungen des Landgerichts werden\nden Besonderheiten des Falles, die sich aus der Beziehung\n\nzwischen dem Angeklagten und der Zeugin BEEEBb, dem\nTatopfer, ergeben, nicht insgesamt gerecht. Die Strafkammer\nhat zwar im Sinne eines bestimmenden, zu Gunsten des Angeklagten wirkenden Strafzumessungsgrundes berücksichtigt, daß\ner über längere Zeit bis unmittelbar vor der Tat ein intimes\nLiebesverhältnis zu der Zeugin - in gemeinsamer Wohnung -\nunterhalten hatte, dessen Scheitern der Angeklagte fürchtete\nund in dessen Verlauf sich die Zeugin Bis ihm gegenüber\n\"inkonsequent” verhalten hatte. Diesen für die Strafzumessung wesentlichen Gesichtspunkt und insbesondere die\ndamit in engem Zusammenhang stehende Tatsache, daß der Angeklagte und die Zeugin noch zwei Tage vor der Tat einverständlich intimen Verkehr miteinander hatten, läßt die\nStrafkammer jedoch bei der strafschärfenden Wertung des\nUmstandes, daß der Angeklagte \"es zum Samenerguß in der\nScheide kommen ließ\", außer acht. Grundsätzlich kann zwar\nbei der Strafzumessung zu Lasten des Täters einer Vergewaltigung berücksichtigt werden, daß er den Geschlechtsverkehr ungeschützt mit Samenerguß in die Scheide ausgeführt\nhat (BGHSt 37, 153 £ff.). Die strafschärfende Wertung hängt\njedoch im Einzelfall davon ab, ob dem Täter aus dieser Art\nder Tatausführung ein erhöhter Schuldvorwurf unter dem\nGesichtspunkt der Gefahr unerwünschter Zeugung und/oder\neiner HIV-Infektion (vgl. dazu BGH aaO S. 156, 157) gemacht\nwerden kann. In aller Regel wird dies auch der Fall sein.\nIst die Tat aber unmittelbar aus einer länger dauernden\nintimen Beziehung heraus begangen, kann es an einem erhöhten\nSchuldvorwurf im dargelegten Sinn deshalb fehlen, weil der.\nTäter auf Grund der engen Vertrautheit mit dem Opfer davon\nausgegangen ist, daß es selbst Vorkehrungen gegen eine\nunerwünschte Schwangerschaft getroffen hat, und\n\nder Geschlechsverkehr in dem vorausgegangenen Liebesverhältnis üblicherweise ungeschützt vollzogen worden ist. Der\nSenat kann nicht ausschließen, daß das Landgericht im Falle\nder auch in diesem Zusammenhang gebotenen Berücksichtigung\nder besonderen Beziehung zwischen dem Angeklagten und dem\nTatopfer die Tatsache, daß der Geschlechtsverkehr ungeschützt ausgeführt wurde, anders gewertet und auf eine\nniedrigere Strafe erkannt hätte. Die Strafe muß daher neu\n\nzugemessen werden.\n\nDarüber hinaus besteht Anlaß, darauf hinzuweisen, daß\ndie Strafzumessung insofern nicht unbedenklich ist, als das\nLandgericht zum Nachteil des Angeklagten erwogen hat, daß er\ndie Situation, in der sich die Zeugin BEib nach den\nvorausgegangenen Beschimpfungen, Tätlichkeiten und Demütigungen befand, \"bei der Durchführung des Geschlechtsverkehrs bewußt ausgenutzt\" hat. Diese Erwägung läßt besorgen,\ndaß die Strafkammer entgegen § 46 Abs. 3 StGB den Tatbestandsvorsatz nach § 177 Abs. 1 StGB (vgl. dazu BGHR StGB\n§ 177 I Drohung 2 und Gewalt 1) als solchen strafschärfend\nberücksichtigt hat. Jedenfalls dem selbständigen Eigenge-\n\nwicht nach wäre allerdings eine nachteilige Wertung des\n\nTäterverhaltens vor der Vergewaltigung auch dann - nach entsprechendem Hinweis - nicht unzulässig, wenn die Staatsanwaltschaft die Strafverfolgung mit der Anklageerhebung auf\nden Vorwurf der Vergewaltigung beschränkt hat (vgl. BGHSt\n30, 147/148 und 165/166; BGHR StGB § 46 II Vorleben 13).\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-02/3-str-382-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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