{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-10-02_3_StR_342_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-10-02","aktenzeichen":"3 StR 342/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"08\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 342/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedrich H gi» geborener WW aus N]\n@&BR. dort geboren am @. & :>52,\n\nwegen Körperverletzung\n\nwıIIlI\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers sowie des Generalbundesanwalts, zu\nziffer 2 auf dessen Antrag, am 2. Oktober 1991 gemäß S 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 21. März 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit Strafaussetzung zur\n\nBewährung versagt wurde.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperver-\n\nletzung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.\n\nDie Revision rügt die Verletzung formellen und materiellen\nRechts. Zum Schuld- und Strafausspruch hat die Nachprüfung\ndes angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten\n\nAOE\n\nnicht ergeben. Keinen Bestand hat jedoch die Entscheidung,\ndem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung zu versagen.\n\nNach den Feststellungen hat der Angeklagte einen\nbereits \"vollalkoholisierten\" Stammgast, der einem anderen\nGast versehentlich ein Glas Schnaps auf die Hose geschüttet\nhatte, nach einem Wortwechsel aus seiner Gaststätte \"vor die\nTüre befördert\". Dann \"warf er Bee mit voller Wucht eine\ndreistufige, insgesamt 50 cm hohe Treppe hinunter, so daß\nBEER aufgrund einer Drehbewegung des Körpers mit dem\nHinterkopf auf den Bürgersteig aufschlug\". Von Zeugen darauf\nangesprochen erwiderte er, \"so mache ich es mit jedem, der\nsich so benimmt\" (UA S. 8, 9). Das Landgericht hat dem\nAngeklagten, der bereits drei Monate Untersuchungshaft in\ndieser Sache verbüßt hatte, die Aussetzung der Freiheitsstrafe zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB versagt, weil\nder Angeklagte \"bis in die Hauptverhandlung hinein seinen\ndamals dargelegten Standpunkt aufrechterhalten und keinerlei\nAnzeichen von Reue und Einsicht gezeigt\" hat (UA S. 17, 18).\nEine Strafaussetzung zur Bewährung verbiete sich auch nach\n§ 56 Abs. 3 StGB, da es \"in der Bevölkerung auf Unverständnis stoßen\" würde, \"wenn man einen Täter von einer solchen\nTat mit einer derartigen Einstellung im Wege der Strafaussetzung der Restfreiheitsstrafe in Freiheit beläßt\" und\ndieser darüber hinaus \"ohne Reue und Einsicht sein Auftreten\nnoch rechtfertigt beziehungsweise dies versucht\" (UA S. 18,\n19).\n\nDer Angeklagte hat in Abrede gestellt, daß er den Gast\nvor der Türe die Treppe hinuntergeworfen habe. Nach seiner\n\n+08\n\nEinlassung hat er ihn \"lediglich am Kragen vor die Tür gebracht und auf der oberen Stufe losgelassen, so daß Be»\nzu Fall gekommen sei\" (UA S. 13, 14).\n\nNach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\ndarf einem Angeklagten nicht zum Nachteil gereichen, daß er\ndie Tat bestreitet und infolgedessen auch keine Schuldeinsicht und Reue zeigt (BGH NStZ 1983, 453; BGHR StGB S 46 II\nNachtatverhalten 4, 5). Allerdings kann dann ein solches\nVerhalten auch im Rahmen des § 56 Abs. 1 StGB berücksichtigt\nwerden, wenn es nach der Art der Tat und nach der Persönlichkeit des Täters auf Rechtsfeindschaft, Gefährlichkeit\nund die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen läßt. Daß\ndiese Voraussetzung vorliegt, hat das Landgericht nicht\ndargetan. Ohne eine Auseinandersetzung mit der die Tat bestreitenden Einlassung des Angeklagten hätte die Kammer\nallein mit der Begründung, daß der Angeklagte bis in die\nHauptverhandlung seinen damaligen Standpunkt aufrechterhalten und keinerlei Anzeichen von Reue und Einsicht gezeigt\nhat, eine Strafaussetzung zur Bewährung nicht versagen\ndürfen.\n\nAuch im Rahmen der Prüfung zu § 56 Abs. 3 StGB hat der\nTatrichter eine allseitige Würdigung von Tat und Täter\nvorzunehmen (vgl. BGHR StGB § 56 III Verteidigung 8;\n\nBGH NStZ 1985, 459). Auch in diesem Zusammenhang wird er\n\n- neben anderen Umständen - aus dem \"in einer derartigen\nWeise\" \"ohne Reue und Einsicht\" auftretenden Angeklagten nur\ndann auf die Notwendigkeit der Vollstreckung der Freiheitsstrafe zur Verteidigung der Rechtsordnung schließen dürfen,\n\nwenn er sich mit den oben dargelegten Grundsätzen auseinandersetzt. Soweit das Landgericht generalpräventive Gesichtspunkte heranzieht, weist der Senat auf die Entscheidungen\nBGHSt 24, 40, 46; 24, 64, 66 sowie BGHR StGB § 46 I Generalprävention 2 mit weiteren Nachweisen hin.\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-10-02/3-str-342-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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