{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-09-13","aktenzeichen":"3 StR 341/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"NO\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 341/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAloysius P GEHE aus Dep -UE , Jeboren am\n® Be 12:3: in u\n\nwegen Vergewaltigung u. a.\n\nwWIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPo\neinstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 19. April 1991\n\na) in dem Schuldspruch betreffend das Sexualdelikt\nzum Nachteil der Nebenklägerin Anja “(REED\ndahin geändert, daß die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen entfällt;\n\nb) mit den Feststellungen aufgehoben\n\naa) soweit der Angeklagte wegen Vergewaltigung\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines\nKindes, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zum\nNachteil der Nebenklägerin Manuela do |\nverurteilt worden ist,\n\nbb) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\nder Revision, an eine andere Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\n04\n\nO4\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten verurteilt wegen\nfortgesetzter Vergewaltigung seiner Tochter Anja — ]\nin Tateinheit mit deren sexueller Nötigung, sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten\nzu einer Einzelfreiheitsstrafe von fünf Jahren sowie wegen\nfortgesetzter Vergewaltigung seiner Tochter Manuela rasi>\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes, sexuellem\nMißbrauch von Schutzbefohlenen und Beischlaf zwischen Verwandten zu einer Einzelfreiheitsstrafe von drei Jahren und\ndaraus eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs\n\nMonaten gebildet.\n\na) Der Schuldspruch wegen des fortgesetzten Sexualdelikts zum Nachteil der Nebenklägerin Anja MED mus\ndahin geändert werden, daß die Verurteilung wegen tateinheitlich begangenem sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen\n(§ 174 StGB) entfällt. Die fünf Jahre betragende Verjährungsfrist für diese Straftat (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB) war bei\nAnzeigeerstattung am 27. August 1990 (Bd. I Bl. 1 ff.d. A.)\nbereits abgelaufen. Das Vergehen nach § 174 StGB erfaßt\nSchutzbefohlene nur bis zum Alter von 18 Jahren. Anja Mi\nWWW hatte das 18. Lebensjahr am 28. Januar 1985 vollendet,\nso daß die Verjährung spätestens mit diesem Zeitpunkt begann\n($S 78 a StGB); sie ist nicht unterbrochen worden.\n\nWie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat,\nlassen es die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts\nausgeschlossen erscheinen, daß der Strafausspruch durch die\nSchuldspruchänderung berührt wird, zumal auch verjährte Taten\n\nstrafschärfend verwertet werden dürfen (BGHR StGB § 46 II\nVorleben 11). Der bestehen bleibende Schuldspruch wegen Vergewaltigung, sexueller Nötigung und Beischlafs zwischen Verwandten und die darauf bezogenen Strafzumessungserwägungen\nsind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten\n\n($S 349 Abs. 2 StPO).\n\nb) Der Schuldspruch wegen fortgesetzter Vergewaltigung\nder Nebenklägerin Manuela PO «wird durch die Feststellungen und die ihnen zugrunde liegende Beweiswürdigung nicht\ngetragen.\n\nDas Landgericht nimmt vier Einzelakte der Vergewaltigung\nan, begangen in der Zeit von Februar/März 1990 bis April 1990\n(UA S. 17 f£., 37, 43). Die Feststellungen zum ersten und\nzweiten an einem Abend begangenen Vergewaltigungsakt reichen\n\nzur Erfüllung des Vergewaltigungstatbestandes aus. Die Ausführungen zur Tatzeit sind jedoch widersprüchlich. Die Strafkammmer legt bei der Bewertung der Aussage der Zeugin Manuela\nPO Wert auf die Feststellung, daß die Zeugin \"das\nGeschehen klar und genau einordnen und es in ihrem familiären\nUmfeld verankern\" könne. So habe sie den ersten Geschlechtsverkehr \"in die Zeit März/April 1990, möglicherweise an einem\nMittwochabend, als ein Fußballspiel im Fernsehen übertragen\nwurde, einordnen\" können; \"weitere Geschlechtsverkehre hätten\nsamstags morgens stattgefunden, wenn der Vater nicht gearbeitet habe\" (UA S. 34). In den Feststellungen wird demgegenüber der erste und zweite Geschlechtsverkehr auf einen Abend\n\"im Februar/März 1990\" verlegt. Worauf die von der Zeugenaussage abweichende Feststellung der Tatzeit beruht, ist nicht\nersichtlich. Die Diskrepanz um einen Monat kann für die\n\nPLZ;\n\nBeweiswürdigung zu den weiteren Vergewaltigungsakten von\nBedeutung sein, weil die Zeugin bereits \"im April 1990\" das\nElternhaus verließ (UA S. 90).\n\nAuch die anderen Vergewaltigungsakte sind nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Nach der Sachverhaltsschilderung (UA\nSs. 18) \"riß\" der Angeklagte bei den beiden letzten Vergewal-\n\ntigungen die Beine der Zeugin auseinander, legte sich auf sie\nund vereitelte ihre schwachen Widerstandsversuche durch sein\nGewicht. Diese Feststellungen decken sich nicht ohne weiteres\nmit der Zeugenaussage, auf die sie gegründet sind. Nach den\nAngaben in der Beweiswürdigung hat die Zeugin erklärt (UA\n\nS. 37): Der Angeklagte habe beim ersten Geschlechtsverkehr im\nWohnzimmer von ihr abgelassen, als sie sich laut gegen sein\nVorgehen wehrte; sie habe dem Angeklagten später keinen\nWiderstand mehr entgegengesetzt, sondern mehr oder weniger\nstillgehalten, wenn er sexuelle Wünsche an sie gerichtet\nhabe. Da das Tatbestandsmerkmal Gewalt die Entfaltung von\nKraft zur Überwindung eines tatsächlich geleisteten oder\nerwarteten Widerstands voraussetzt (vgl. BGHR StGB § 177 I\nGewalt 2), versteht es sich nicht von selbst, daß der Angeklagte, obwohl sich die Zeugin nach dem ersten Geschlechtsverkehr nicht mehr wehrte, trotzdem auch bei den späteren\nSexualdelikten körperliche Kraft gegen sie eingesetzt hat, um\neinen von ihr erwarteten ernst gemeinten Widerstand gegen den\nGeschlechtsverkehr zu brechen. Auch fehlt es insoweit an Ausführungen zur inneren Tatseite. Im Hinblick darauf, daß der\nAngeklagte sich auch schon früher durch eine Gegenwehr der\nZeugin von seinem Vorhaben abbringen ließ (vgl. UA S. 16) und\ndaß die Zeugin ihm nach dem ersten Geschlechtsverkehr keinen\n\nWiderstand mehr entgegensetzte, hätte in den Urteilsgründen\nerörtert werden müssen, ob der Angeklagte dennoch Widerstand\nerwartete, den er durch den Einsatz körperlicher Kraft\nbrechen wollte (vgl. BGHR aaO Gewalt 8).\n\nDie neu entscheidende Strafkammer wird im übrigen auch\ngenauere Feststellungen zu einem Gesamtvorsatz und zur\nMindestzahl der an der Nebenklägerin vorgenommenen sexuellen\nHandlungen treffen müssen.\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach Terno","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/3-str-341-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/3-str-341-91","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.222140+00:00"},"card":{"id":"bgh/1991-09-13/3-str-341-91","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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