{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-09-13_3_StR_338_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-09-13","aktenzeichen":"3 StR 338/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"A03Z\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 338/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nReiner 5 EB aus FE, geboren am . a 195%\nin og,\n\nwegen schwerer räuberischer Erpressung\n\nwIIl\n\n03\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am\n13. September 1991 gemäß SS 44, 349 Abs. 4 StPO beschlossen:\n\n1. Dem Angeklagten Schulze wird auf seinen Antrag\nkostenpflichtig Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand gegen die Versäumung der\nFrist zur Revisionsbegründung gewährt.\n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 8. Mai 1991,\nsoweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen\naufgehoben.\n\nDie Sache wird in diesem Umfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen (richtig:\nschwerer) räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe\nvon sechs Jahren verurteilt. Mit seiner Revision rügt er die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts. Der Angeklagte\nhat mit dem nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässigen Rechtsmittel Erfolg. Die der Sache nach auf die\nVerletzung des § 261 StPO gestützte Verfahrensrüge dringt\ndurch.\n\nDie Sitzungsniederschrift weist aus, daß der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung im Anschluß an die ihm gemäß S 243\nAbs. 4 Satz 1 StPO erteilte Belehrung erklärte, er mache von\nseinem \"Aussageverweigerungsrecht\" Gebrauch. In Übereinstimmung damit ist in den Urteilsgründen auch festgestellt, daß\nsich der Angeklagte zur Sache nicht geäußert hat. Demgegenüber macht der Beschwerdeführer aber geltend, daß er im\nspäteren Verlauf der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit der\nVernehmung des Zeugen DEBEEEEB doch noch zur Sache\nausgesagt habe. Diese Behauptung wird durch die Sitzungsniederschrift bewiesen.\n\nDie besondere Beweiskraft des Hauptverhandlungsprotokolls im Sinne des § 274 StPO gilt nicht nur für die Feststellung, ob einem Angeklagten Gelegenheit gegeben worden\nist, zum Anklagevorwurf in der nach den $S§ 243 Abs. 4\nSatz 2, 136 Abs. 2 StPO vorgesehenen Weise auszusagen. Sie\nerstreckt sich vielmehr auch darauf, ob sich der Angeklagte\nin der Hauptverhandlung zur Sache geäußert hat oder nicht\n(vgl. BGHR StPO § 274 Beweiskraft 5; BGH StV 1983, 8). Zu den\nwesentlichen Förmlichkeiten im Sinne des § 273 Abs. 1 StPO,\ndie - neben Angaben nach § 272 StPO (vgl. BGHSt 16, 306,\n\n307) - von den besonderen Beweiswirkungen des § 274 StPO\nerfaßt werden (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO\n\n24. Aufl. § 274 Rdn. 10; Engelhardt in KK-StPO 2. Aufl. § 274\nRdn. 3), gehört insbesondere auch, ob und wie Verfahrensbeteiligte in der Hauptverhandlung von den ihnen zustehenden\nprozessualen Befugnissen Gebrauch machen, ohne daß allerdings\nzugleich auch der Inhalt etwaiger Erklärungen notwendig\nBeweisgegenstand ist. Eine solche prozessuale Befugnis ist\ndas Recht des Angeklagten, sich durch Äußerungen zur Sache\noder durch Schweigen zu verteidigen. Dabei kann dahinstehen,\nob dann, wenn ein Angeklagter im Sinne von § 243 Abs. 4\n\nA023\n\nSatz 2 StPO zur Sache vernommen worden ist, auch jede seiner\nweiteren Äußerungen zur Sache stets einen protokollierungsbedürftigen Vorgang mit den Wirkungen des § 274 StPO darstellt oder ob dies deshalb zu verneinen ist, weil es\ninsoweit an einer wesentlichen Förmlichkeit fehlt. Jedenfalls\nin den Fällen, in denen der Angeklagte sich auf die entsprechende Belehrung hin zunächst dafür entschieden hat,\nnicht zur Sache auszusagen, ist die Tatsache späterer Einlassung als wesentliche Förmlichkeit im Sinne des S$S 273\n\nAbs. 1 StPO in die Sitzungsniederschrift aufzunehmen. Denn\neine solche erstmalige Sachäußerung in der Hauptverhandlung\nbedeutet eine dem Angeklagten mögliche Änderung in der\nAusübung seines für das Verfahren wichtigen prozessualen\nRechts, sich durch Reden oder Schweigen zu verteidigen. Erst\nmit ihr macht er sich in seinem Aussageverhalten in der\nHauptverhandlung zum Beweismittel im materiellen Sinne. Dies\nmuß ähnlich wie etwa die Tatsache, daß Zeugen zur Beweisfrage\nausgesagt oder Sachverständige ihre Gutachten erstattet haben\n(vgl. dazu Gollwitzer aaO § 273 Rdn. 14), aus der Sitzungsniederschrift hervorgehen.\n\nDa das Hauptverhandlungsprotokoll in seinem Beweiswert\nweder durch Lücken noch durch Widersprüche oder sonstige\noffensichtliche Mängel beeinträchtigt ist, steht für das\nRevisionsverfahren fest, daß sich der Angeklagte entgegen der\nFeststellung im Urteil zur Sache geäußert hat. Durch die nach\nEingang der Revisionsrechtfertigung abgegebene Erklärung des\nStrafkammervorsitzenden, daß der entsprechende Protokollvermerk auf einem unbemerkt gebliebenen Versehen der Protokollführerin beruhe, wird der Sitzungsniederschrift die\nBeweiskraft nicht genommen. Nach ständiger Rechtsprechung des\n\nBundesgerichtshofs darf selbst eine die Übereinstimmung\nbeider Urkundspersonen voraussetzende Protokollberichtigung\nkeine Berücksichtigung finden, wenn dadurch einer zuvor\nerhobenen Verfahrensrüge die tatsächliche Grundlage entzogen\nwürde (vgl. u. a. BGHSt 2, 125, 126 ff.; 34, 11, 12; BGH\nwistra 1985, 154, 155). Nichts anderes kann für eine\nErklärung gelten, mit der eine der Urkundspersonen vom\nProtokollinhalt abrückt (vgl. BGHSt 8, 283; 10, 342, 343; 13,\n53, 59; 20, 278, 279; BGHR StPO S 274 Beweiskraft 3 und 8;\nKleinknecht/Meyer/Meyer-Goßner StPO 40. Aufl. S 274 Rdn. 3\nmit weiteren Rechtsprechungsnachweisen; vgl. dagegen zur\nWirkung einer die Verfahrensbeschwerde stützenden Erklärung\neiner Urkundsperson: BGHR aaO Beweiskraft 1). Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs in BGHSt 4, 364, auf die sich der\nGeneralbundesanwalt bezogen hat, steht nicht entgegen; sie\nhat in der späteren Rechtsprechung eine entsprechende,\neinschränkende Klarstellung erfahren (vgl. BGHSt 10, 342,\n343).\n\nAus dem Urteil selbst ergibt sich, daß die Strafkammer\ndie Äußerung des Angeklagten zur Sache nicht berücksichtigt\nhat. Darin liegt ein Verstoß gegen die Regelung des § 261\nStPO, die verlangt, daß der Tatrichter bei der Überzeugungsbildung alles verwertet, was Gegenstand der Hauptverhandlung\nist (vgl. u. a. BGH StV 1983, 8; Hürxthal in KK-StPO 2. Aufl.\nS 261 Rdn. 17 ff.). Auf diesem Verfahrensfehler kann die\nVerurteilung des Beschwerdeführers auch beruhen. Der Senat\nvermag angesichts der Schwierigkeit der Beweislage nicht\nauszuschließen, daß die Strafkammer bei Berücksichtigung der\nEinlassung des Angeklagten, die sich ihrem Inhalt nach nicht\nrekonstruieren läßt, zu einem für ihn günstigeren Ergebnis\ngelangt wäre.\n\nAO03\n\nFür das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, daß\nselbst bei Zugrundelegung des bisherigen Revisionsvorbringens\nein Verwertungsverbot hinsichtlich der von der Polizei am\nTatort unter Beteiligung des Angeklagten gefertigten\nLichtbilder nicht besteht. Der Senat tritt den darauf\nbezogenen Ausführungen des Generalbundesanwalts in seiner\n\nAntragsschrift (unter II 2) bei.\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/3-str-338-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 272","ref_norm":"272","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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