{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-09-13_3_StR_315_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-09-13","aktenzeichen":"3 StR 315/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 315/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Horst Gustav BEER aus De, dort geboren am\n\n@. sei 1964,\n\n2. Josef Peter Mm EB aus Dei, geboren am\n©. FED 1956 in OR,\n\nwegen Diebstahls\n\nwIIlI\n\nor\n\nAOL\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 13. September 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Duisburg vom 26. Februar\n1991 werden als unbegründet verworfen (S 349\nAbs. 2 StPO).\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas angefochtene Urteil weist Unstimmigkeiten und\nRechtsfehler auf, die seinen Bestand indessen nicht gefähr-\n\nden:\n\n1. Soweit der Angeklagte ME wegen eines am 10. Mai\n1990 begangenen gemeinschaftlichen Diebstahls im besonders\nschweren Fall verurteilt worden ist, fehlt es in den Gründen\nder Entscheidung an der Angabe einer Einzelstrafe für diese\nTat. Aus den Gründen ist nur zu entnehmen, daß aus der nicht\nbenannten Einzelstrafe und der einbezogenen Geldstrafe von\n50 Tagessätzen aus dem Haftbefehl des Amtsgerichts Duisburg-Hamborn vom 11. Mai 1990 gemäß $S 55 StGB eine Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten gebildet worden ist. Indessen folgt\naus der Bildung gerade dieser Gesamtstrafe, daß die Strafkammer für die vorbezeichnete Tat auf eine Einzelstrafe von\n6 Monaten Freiheitsstrafe erkannt hat. Eine Einzelstrafe von\n\n5 Monaten Freiheitsstrafe scheidet aus, weil mit dieser als\nEinsatzstrafe und der einbezogenen Geldstrafe keine Gesanmtfreiheitsstrafe von 7 Monaten verhängt werden konnte (§ 54\nAbs. 2 StGB). Ausgeschlossen ist auch die Festsetzung einer\nEinzelstrafe von 7 Monaten Freiheitsstrafe, weil dann der\nverhängten Gesamtfreiheitsstrafe von gleichfalls 7 Monaten\n§ 54 Abs. 1 Satz 2 StGB entgegenstünde.\n\n2. Der Angeklagte | ist nach Maßgabe der Urteilsformel zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten und zu.\neiner weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten verurteilt worden. Im Anschluß daran heißt es in der Urteilsformel lediglich: \"Die Vollstreckung dieser Strafe wird zur Bewährung\nausgesetzt\". Auch in den Gründen der Entscheidung (UA S. 9)\nwird - im Anschluß an die Festsetzung der weiteren Freiheitsstrafe von 7 Monaten - ausgeführt: \"Diese Strafe konnte\nzur Bewährung ausgesetzt werden.\" Nach diesem Wortlaut von\nUrteilsformel und Gründen bezieht sich die Strafaussetzung\nzur Bewährung nicht auf die gleichzeitig erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten. Das ließe schon mit Blick auf\n§ 56 Abs. 1 StGB einen Rechtsfehler besorgen, weil es an jedweder Begründung für die Nichtaussetzung dieser Strafe zur\nBewährung mangelt. Indessen liegt insoweit ein offensichtlicher Schreibfehler vor. Denn der authentische Wortlaut der\nUrteilsformel ergibt sich allein aus’der nach S 274 StPO\nmaßgebenden Sitzungsniederschrift (BGH NJW 1969, 1820\nm.w.N.). Dort aber heißt es: \"Die Vollstreckung dieser\nStrafen werden zur Bewährung ausgesetzt.\" Danach ist davon\nauszugehen, daß die Vollstreckung beider gegen den Angeklagten “ER verhängten Freiheitsstrafen zur Bewährung\nausgesetzt worden ist.\n\nAOL\n\n3. Soweit die Strafkammer unterlassen hat, bei dem Angeklagten Be die Entziehung der Fahrerlaubnis auszusprechen, wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 29. Juli 1991\n\nBezug genommen.\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/3-str-315-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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