{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-09-13_3_StR_314_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-09-13","aktenzeichen":"3 StR 314/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Od\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n3 StR 314/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nFriedhelm M mm aus OR, dort geboren\nan @&. @&B 9%.\n\nwegen Betruges u.a.\n\nwIII\n\nMA\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 13. September 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nII.\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Osnabrück vom\n14. Januar 1991 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben:\n\na) im Schuld- und Strafausspruch des Falles V 16\nder Urteilsgründe (Straftaten zum Nachteil der\nNebenklägerin)\n\nb) im Ausspruch über die Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts\nzurückverwiesen.\n\n. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nDer Bundesgerichtshof ist zur Entscheidung\nüber die Revision gegen das vorgenannte\nUrteil unzuständig, soweit sich das\nRechtsmittel gegen die Aufhebung des Urteils des Amtsgerichts Osnabrück vom\n\n29. September 1989 richtet. Zuständig ist\ninsoweit das Oberlandesgericht Oldenburg.\n\nof\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil die\nBerufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts\nOsnabrück vom 29. September 1989 unter Herabsetzung der\nFreiheitsstrafe verworfen und den Angeklagten unter Freisprechung im übrigen unter Einbeziehung mehrerer anderer\nStrafen wegen 16 Straftaten zu mehreren Gesamtfreiheitsstrafen verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt die\nVerletzung materiellen Rechts. Sie ist in dem in der Beschlußformel ersichtlichen Umfang erfolgreich; im übrigen\nhat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.\n\nI. Für die Entscheidung über die Revision des\nAngeklagten, soweit das Landgericht als Berufungsinstanz\nüber die auf das Strafmaß beschränkte Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom\n29. September 1989 entschieden hat, ist das Oberlandesgericht Oldenburg zuständig (BGHSt 37, 15, 17).\n\nII. Das Landgericht hat den Angeklagten unter anderem\nwegen fortgesetzter vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit fortgesetzter Nötigung, fortgesetzter Bedrohung,\nfortgesetztem Diebstahl, fortgesetzter Beleidigung, Sachbeschädigung und Störung von Fernmeldeanlagen (Fall V 16 der\nUrteilsgründe) verurteilt. Nach den getroffenen Feststellungen kam es in der Zeit vom 4. Januar bis zum 6. Februar 1990\n\nzu einer Vielzahl gegen die Nebenklägerin gerichteter Straftaten, \"wobei die Kammer zugunsten des Angeklagten davon\nausgeht, daß er ... aufgrund eines zuvor gefaßten auf\nfortgesetzte Begehung gerichteten Tatentschlusses handelte\nund dabei bezweckte, die (Nebenklägerin) Theresia wei»\nmit allen Mitteln zurückzugewinnen\" (UA S. 21).\n\nl. Die Annahme einer alle Verfehlungen des Angeklagten\numfassenden Fortsetzungstat hält rechtlicher Nachprüfung\nnicht stand. Eine solche Tat setzt zur Äußeren Tatseite\nGleichartigkeit des verletzten Rechtsgutes und gleichartige\nTatbegehung voraus. Zur inneren Tatseite ist Gesamtvorsatz\nerforderlich, der sämtliche Teile der geplanten Handlungsreihe in den wesentlichen Grundzügen ihrer künftigen Gestaltung umfassen, auf einen Gesamterfolg gerichtet sein und den\nspäteren Verlauf der mehreren Teilakte zwar nicht in allen\nEinzelheiten, aber zumindest insoweit vorwegbegreifen muß,\nals das zu verletzende Rechtsgut und die ungefähre Art der\nTatbegehung in Betracht kommen. Der allgemeine Entschluß,\neine Reihe gleichartiger Straftaten zu begehen, genügt nicht\n(BGHSt 36, 105, 110).\n\nDas Vorliegen eines Gesamtvorsatzes bedarf der Tatsachenfeststellung und eingehender Begründung. Dem genügt die\noben wiedergegebene formelhafte Behauptung nicht. So fehlt\nes an der Darlegung dieser Voraussetzungen bei den Körperverletzungen, da diese bei unterschiedlichen Zweckrichtungen wie Schmerzzufügung und Einsatz als Drohmittel in so\nunterschiedlichen Handlungen wie Würgen mit einem Schal bis\nzur Atemnot und schmerzhaftem Ziehen an den Haaren einerseits und vierstündigem gesundheitsbeeinträchtigendem\n\nACH\n\nRandalieren in der Wohnung der Nebenklägerin und tagelang\nanhaltendem Telefonterror andererseits lagen.\n\nDie Annahme eines fortgesetzten Diebstahls ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei dargetan. Zum einen belegen die\ngetroffenen Feststellungen weder bei der Wegnahme von Slip\nund Büstenhalter, die im Treppenhaus der Nebenklägerin mit\ndem Text \"Theresia WB pist jeden an\" aufgehängt wurden,\nnoch bei der \"Mitnahme\" von der Nebenklägerin zuvor geschenkten Gegenständen ohne weiteres eine Zueignungsabsicht\ndes Angeklagten. Zum anderen belegen die Feststellungen bei\ndiesen beiden von unterschiedlichen Motiven getragenen\nHandlungen - das Vorliegen der Voraussetzung des § 242 StGB\nunterstellt - nicht einen auf gleichartige Tatbegehung\ngerichteten Gesamtvorsatz.\n\nDaran fehlt es auch bei den Beleidigungen, die nach\nAuffassung des Landgerichts in dem dargestellten Geschehen\nim Treppenhaus der Nebenklägerin und darin lagen, daß der\nAngeklagte an der Arbeitsstelle der Nebenklägerin in Gegenwart von Kunden äußerte: \"Frau WB ... pinkeln Sie\neigentlich auf die Brötchen, daß sie so gut schmecken?\"\n\nFehlerhaft ist auch die Annahme einer fortgesetzten\nNötigung. Einige der Nötigungshandlungen (Türken, Zigeuner\nund Sintis würden ihr und ihren Kindern etwas antun) zielten\nauf die Rücknahme der ersten Strafanzeige. Eine weitere\nNötigungshandlung (Androhen des Verteilens von Nacktfotos\nder Nebenklägerin) sollte dazu führen, daß die Nebenklägerin\ndie inzwischen erneuerte Strafanzeige zurücknahm. Mit den\nDrohungen schließlich, er werde einen Türken beauftragen,\n\nder ihr etwas brechen werde, und sowohl er als auch sie\nseien bis Ende der nächsten Woche tot, wollte der Angeklagte\nerreichen, daß die Nebenklägerin zu ihm zurückkehren sollte.\nAuch insoweit fehlen Ausführungen zu der Frage einer\ngleichartigen Tatbegehung.\n\n2. Zu beanstanden ist ebenfalls die Annahme von Tateinheit aller unter V 16 festgestellter strafbarer Handlungen.\nTateinheit wird weder allein dadurch begründet, daß der\nTäter ein einheitliches Ziel verfolgt (BGHSt 14, 104, 109;\nRGSt 60, 241) noch daß sie demselben Beweggrund entspringen\n(BGHSt 7, 149, 151) noch dadurch, daß der Täter den\nEntschluß zur Begehung mehrerer Taten gleichzeitig gefaßt\nhat (BGHSt 14, 104, 109; RGSt 58, 113, 116; vgl. Schönke/\nSchröder/Stree, StGB 23. Aufl. § 52 Rdn. 6 m.w.Nachw.).\nDemzufolge reicht die insoweit vom Tatrichter zugunsten des\nAngeklagten getroffene Feststellung nicht aus, der Angeklagte habe \"aufgrund eines zuvor gefaßten auf fortgesetzte\nBegehung gerichteten Tatentschlusses\" gehandelt und durch\ndie über einen Monat andauernden Handlungen (nur) bezweckt,\ndie Nebenklägerin \"mit allen Mitteln zurückzugewinnen\".\nVielmehr verlangt Tateinheit das Zusammentreffen mehrerer\nStrafgesetze in einer (auch fortgesetzten) Handlung. Dabei\nist Teilidentität ausreichend, d.h. daß die bloße Überschneidung der objektiven Ausführungshandlungen zur Erfüllung von Tateinheit genügen kann. Diese Voraussetzung\nliegt nach den bisherigen sehr summarischen Feststellungen\nnur bei einem Teil der festgestellten Handlungen vor, zum\nBeispiel bei einigen Nötigungs- und Körperverletzungshandlungen. Keine Teilidentität mit anderen Ausführungshandlungen ist indes bei dem (insoweit nicht immer klar)\n\n0\n\nfestgestellten Sachverhalt im Hinblick auf das Durchschneiden der Telefonleitung, auf die Drohungen, die Nebenklägerin\ntöten zu lassen, und auf den - möglichen - Diebstahl zahlreicher Gegenstände gegeben. Der neue Tatrichter wird hierzu\neingehendere Feststellungen zu treffen haben.\n\nIII. Die Gesamtstrafen können keinen Bestand haben und\nwerden aufgehoben.\n\n1. Die Einbeziehung der Geldstrafe aus dem Strafbefehl\ndes Amtsgerichts Osnabrück vom 14. August 1989 hätte nicht\nohne eine Auseinandersetzung mit der Frage erfolgen dürfen,\nwarum die Strafkammer nicht von der Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Geldstrafe neben den Freiheitsstrafen bestehen zu lassen. Die Nichtanwendung der §§ 55 Abs. 1, 53\nAbs. 2 Satz 3 StGB bedarf dann einer ausdrücklichen Begründung, wenn die Gesamtstrafe als das schwerere Übel erscheint\n(BGHR StGB § 55 I Geldstrafe 4). Diese Voraussetzung liegt\nhier vor, da die mit der Einbeziehung der Geldstrafe verbundene Erhöhung der Gesamtfreiheitsstrafe den Angeklagten belastet (BGHSt 35, 208, 212).\n\nBezieht der neue Tatrichter nach diesen Grundsätzen die\nGeldstrafe nicht in eine Gesamtfreiheitsstrafe ein, so wird\ner gleichwohl die von ihr ausgehende Zäsurwirkung zu berücksichtigen haben. Zwar bildet eine bezahlte und damit erledigte Geldstrafe keine Zäsur mehr (st. Rspr.; zuletzt\nSenatsbeschluß vom 28. Juni 1991 - 3 StR 130/91). Das gilt\naber nicht für eine noch nicht bezahlte Geldstrafe (BGHSt\n32, 190, 194; Senatsbeschluß vom 5. September 1990 - 3 StR\n291/90).\n\nDaraus folgt, daß aus den vor dem 14. August 1989\nliegenden Strafen in den Fällen V 1-4 der Urteilsgründe und\nder viermonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 12. Januar 1990 - Tatzeit 2. März bis\n25. Juni 1989 - eine Gesamtfreiheitsstrafe zu bilden ist.\n\n2. Außer Betracht zu bleiben hat die Strafe, die das\nLandgericht als Berufungsinstanz (gegen das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 29. September 1989) verhängt hat. Wie\nder Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend\nunter Hinweis auf BGHSt 37, 42, 43 ausgeführt hat, ist die\nBildung einer Gesamtstrafe aus den im Berufungs- und im\nerstinstanzlichen Verfahren verhängten Strafen unzulässig\n(vgl. auch BGHSt 36, 348). Nur wenn im Zeitpunkt der neuen\nHauptverhandlung diese Verurteilung rechtskräftig ist, wird\nsie bei der Gesamtstrafenbildung zu berücksichtigen sein.\nAndernfalls ist aus den Strafen in den Fällen V 5-15 des\nangefochtenen Urteils eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe zu\nbilden.\n\n3. Das Urteil des Amtsgerichts Osnabrück vom 6. Februar\n1990 hätte auch dann nicht zur Gesamtstrafenbildung mit der\nVerurteilung des Angeklagten im Fall V 16 der Urteilsgründe\nherangezogen werden dürfen, wenn - wie der Tatrichter zu\nUnrecht annimmt - ihr nur eine fortgesetzte Tat zugrundegelegen hätte, weil das Urteil vom 6. Februar 1990 um\n9,14 Uhr verkündet wurde, die Tat zum Nachteil der Nebenklägerin aber erst am frühen Nachmittag des 6. Februar 1990\nbeendet worden ist. Diese Gesamtstrafenbildung würde den\nAngeklagten auch beschweren, weil dadurch die durch das\nUrteil vom 6. Februar 1990 gewährte Strafaussetzung zur Bewährung entfallen würde.\n\nol\n\nVon den neu zu treffenden Feststellungen wird abhängen,\nob aus den Strafen, die der neue Tatrichter für das rechtlich neu zu würdigende Verhalten des Angeklagten zum Nachteil der Nebenklägerin verhängen wird, eine neue Gesamtstrafe zu bilden ist, die selbständig neben der Verurteilung\nvom 6. Februar 1990 bestehen bleibt, oder ob aus den beiden\ndem Urteil vom 6. Februar 1990 zugrunde liegenden Strafen\nund den zeitlich vor ihnen liegenden einzelnen Strafen aus\ndem Komplex V 16 eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet werden\nmuß, neben der dann die Strafe für die danach begangene Tat\nselbständig bestehen bleiben müßte.\n\nRuß Kutzer Blauth\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/3-str-314-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-13/3-str-314-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:12.151055+00:00"}}