{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-09-11_3_StR_96_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-09-11","aktenzeichen":"3 StR 96/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3 StR 96/91 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen Hehlerei\n\nwIIl\n\n48\n\n78\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung\n\nvom 11. September 1991, an der teilgenommen haben:\n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof\nDr. Ruß\n\ndie Richter am Bundesgerichtshof\nKutzer\nDr. Blauth\nDr. Miebach\nTerno\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte >\nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n7E\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n5. April 1990 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Angeklagten FIIMB,\nSC und EEE von Vorwurf der Beteiligung am Überfall zum Nachteil Frau Dr. VB\nEB freigesprochen worden sind und der An-\n\ngeklagte KOEEEEEB wegen versuchter Hehlerei\nverurteilt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten Fge>, Sei\nund KB vom Vorwurf der Beteiligung am Raubüberfall\nzum Nachteil Frau Dr. VB, den Angeklagten Fein\ndarüberhinaus von der Anklage der Strafvereitelung und eines\nweiteren vollendeten sowie eines versuchten Raubes freigesprochen. Den Angeklagten I ] hat es wegen versuchter\nHehlerei zu einer zur Bewährung ausgesetzten Freiheitsstrafe\nvon drei Monaten verurteilt. Die Staatsanwaltschaft hat die\n\nzunächst in vollem Umfang eingelegte Sachrüge wirksam (vgl.\n\nBGH, NJW 1989, 2760, 2762) auf die Freisprechung der Angeklagten vom Vorwurf der Beteiligung am Überfall auf Frau\nDr. VGEREEB beschränkt. Sie wendet sich insbesondere\ndagegen, daß die Angeklagten nicht wegen (vollendeter)\nHehlerei verurteilt worden sind. Das Rechtsmittel hat\nErfolg. Die Strafkammer hat die angeklagte Tat nicht unter\nallen rechtlichen Gesichtspunkten gewürdigt und ihren\nUnrechtsgehalt nicht ausgeschöpft.\n\n1. Nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils\nhielten sich die drogen- bzw. medikamentenabhängigen Ange-\n\nklagten FD, SCHE und <a sowie der frühere\n\nMitangeklagte KW- in der Tatnacht in der Wohnung des\nAngeklagten SB auf. kg> verlien im Verlauf des\nAbends die Wohnung, führte unmittelbar in der Nachbarschaft\neinen Raubüberfall auf eine Notärztin (Frau Dr. ve\naus, erbeutete dabei deren Arztkoffer und kehrte zwischen\n1.45 Uhr und 2.00 Uhr in die Wohnung zurück. KB und\nK@EEEED , der sich bewußt war, daß der Koffer aus einem\nÜberfall stammte, durchsuchten alsdann seinen Inhalt.\n\"KG hoffte vergeblich, dort Vesparax-Tabletten zu\nfinden, die er an sich nehmen wollte, um seinen Vorrat für\nkommende Tage aufzufüllen. Er nahm eine 2 mm Valium-Ampulle\nim Verkaufswert von 21,50 DM, brach sie auf und schluckte\nden Inhalt ... Der Angeklagte SB wurde zwischen\n\n2.00 Uhr und 2.30 Uhr wach ... sm, der den Arztkoffer,\ndie Ampullen und Einwegspritzen sah und nach dem unwiderlegten Vorbringen der Angeklagten erst jetzt Kenntnis von\nderen Herkunft erlangte, machte dem Rn ] Vorhaltungen,\nnahm aber schließlich ebenfalls eine 2 mm Ampulle Valium und\ninjizierte sie sich intramuskulär. Der Angeklagte Fein»\n\n98\n\nverfuhr ebenso, nachdem er kurze Zeit später aufgewacht war\nund die Ampullen auf dem Tisch gesehen hatte\" (UA S. 23,\n24). Feststellungen dahin, daß auch FB Kenntnis von der\nstrafbaren Herkunft des Valiums hatte, hat die Strafkammer\nnicht getroffen.\n\nDie Anklage hatte allen Angeklagten gemeinschaftlichen\nRaub vorgeworfen. Für den Fall, daß bei den Angeklagten\nre, SCHE un: KR Lediglich eine Verurteilung\nwegen Hehlerei in Betracht kommt, hat die Staatsanwaltschaft\ndas besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung\n(ss 259 Abs. 2, 248 a StGB) bejaht. Die Strafkammer hat\nunter Freisprechung im übrigen den Angeklagten ‘> wegen versuchter Hehlerei an den im Koffer nicht gefundenen\nVesparax-Tabletten verurteilt. Die Angeklagten rg» und\nsu» hat sie freigesprochen. Ausführungen zu einer Strafbarkeit aller drei Angeklagter im Hinblick auf den Verbrauch\nder Valium-Ampullen enthält das Urteil nicht.\n\n2. Zu der in der Anklage bezeichneten Tat gehört das\ngesamte Verhalten der Täter, soweit es nach natürlicher Auffassung einen einheitlichen Lebensvorgang darstellt (BGHSt\n35, 60, 62; 35, 80, 81, 82). Deshalb hätte die Kammer prüfen\nmüssen, ob sich die Angeklagten im Hinblick auf das Ansichnehmen und Einspritzen bzw. Schlucken des Valiums einer Hehlerei schuldig gemacht haben (vgl. auch BGHSt 35, 86, 88).\nDas Urteil ist deshalb in dem aus der Urteilsformel ersicht-\n\nlichen Umfang aufzuheben.\n\n3. In der neuen Hauptverhandlung wird folgendes zu be-\n\nachten sein:\n\na) Hehlerei der Angeklagten an dem Valium läge vor,\nwenn sie es sich im Sinne des $S 259 Abs. 1 StGB verschafft\nhätten. Verschaffen setzt ein einverständliches Zusammenwirken mit dem Vortäter voraus; eigenmächtiges Verschaffen\nreicht nicht aus (vgl. BGHSt 10, 151). Dafür, daß die\nAngeklagten unabhängig vom Willen des Mitangeklagten Ki\n- wie die Revision erwägt - oder gegen dessen Willen das\nValium an sich genommen haben, liegen keine Anhaltspunkte\nvor. Hinsichtlich des Angeklagten ra geht die\nStrafkammer bei der rechtlichen Würdigung vielmehr davon\naus, daß dieser sich die Vesparax-Tabletten \"im Einverständnis mit dem Vortäter KB\" verschaffen wollte. Daß\nbezüglich der Valium-Ampullen KB gegenüber den Mitan- .\ngeklagten nicht einverstanden gewesen sein sollte, ist nicht\nanzunehmen. Auch wenn die Angeklagten dem Vortäter Ks»\nVorhaltungen wegen des Raubüberfalles gemacht haben, war\ndieser doch ersichtlich mit dem Verbrauch des Valiums durch\n\ndie Angeklagten einverstanden.\n\nEin Sichverschaffen setzt weiter voraus, daß die Angeklagten aufgrund einer Übertragungshandlung des Vortäters\neine eigene tatsächliche Herrschaft und Verfügungsgewalt\nüber das Valium mit der Folge erlangt haben, daß der Vortäter seinerseits jede Möglichkeit verloren hat, auf die\ngeraubte Sache einzuwirken (vgl. BGHSt 27, 160, 163; BGHR\nStGB $S 259 Abs. 1 Sichverschaffen 1). Die Erlangung eigener\nVerfügungsgewalt könnte fraglich sein, wenn in dem unnittelbaren Verbrauch des Valiums ein bloßer Mitgenuß der Beute\ngesehen werden könnte (BGHSt 9, 137; BGHR a.a.O. Sichverschaffen 3 m. w. N.).\n\nTE\n\nDie getroffenen Feststellungen lassen eine abschließende Beurteilung weder in der einen noch in der anderen Richtung zu. Die insoweit fehlenden Feststellungen wird die neu\nentscheidende Strafkammer nachholen müssen. Dabei wird es\ninsbesondere auf die für die Abgrenzung zwischen Hehlerei,\nund bloßem Mitverzehr maßgeblichen Umstände der Erlangung\neigener Herrschaft und Verfügungsgewalt an dem Valium durch\ndie Angeklagten ankommen (SK Samson, § 259 StGB Rdn. 21; LK\nRuß § 259 StGB Rdn. 21; vgl. hierzu auch z. B. die in RGSt\n39, 366; 63, 38 sowie RGSt 9, 199 entschiedenen Fälle).\n\nb) Ferner muß Bereicherungsabsicht vorliegen. Der Umstand, daß die drogen- und medikamentenabhängigen Angeklagten unter unterschiedlich starken Entzugserscheinungen\nlitten (UA S. 17) und - was im angefochtenen Urteil nicht\nfestgestellt ist - möglicherweise deshalb das vorgefundene\nValium schluckten bzw. sich injizierten, steht einer solchen\nAbsicht nicht entgegen. Bei einer Fallgestaltung wie der\nvorliegenden handelt der Täter regelmäßig nicht nur im\nbloßen Bewußtsein, eine Bereicherung zu erlangen, oder nimmt\ndiese nur als notwendige Folge in Kauf, sondern richtet\nvielmehr sein Streben - zumindest auch - auf die Erlangung\neines Vermögensvorteils. Auch hierzu wird der neue Tatrichter Feststellungen zu treffen haben (vgl. LK Ruß Ss 259 StGB\nRdn. 35, 36).\n\nc) Aus dem Umfang der aus der Urteilsformel ersichtlichen Aufhebung folgt, daß die neu entscheidende Strafkammer den Sachverhalt nicht nur unter dem Gesichtspunkt der\nHehlerei, sondern - erneut - auch unter dem der Beteiligung\nder Angeklagten an dem von KB begangenen schweren Raub\n\nzu prüfen hat. Eine Verurteilung (nur) wegen Hehlerei kann\ndann - im Wege sog. Postpendenzfeststellung - erfolgen, wenn\nlediglich ungewiß bleibt, ob ein Angeklagter, der alle Tatbestandsmerkmale der Hehlerei erfüllt, auch an der Vortat\nbeteiligt war (vgl. BGHSt 35, 86, 88 f.; BGHR StGB vor S 1\nWahlfeststellung, Postpendenz 4).\n\nRuß Kutzer Blauth\n\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-11/3-str-96-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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