{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-09-06_3_StR_310_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-09-06","aktenzeichen":"3 StR 310/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"77\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 310/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHelmut P gun aus DEmEEEEB, geboren am ®. &\n«BB 195: in ou,\n\nwegen Freiheitsberaubung u.a.\n\nwıIıl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffern 1 a) und 2) auf dessen Antrag, am 6. September 1991\ngemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Düsseldorf\nvom 5. März 1991\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß die\nVerurteilung wegen Nötigung entfällt,\nund\n\nb) im Strafausspruch mit den Festellungen\n\naufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\n77\n\nGründe:\n\nZutreffend hat der Generalbundesanwalt beantragt, den\nSchuldspruch entsprechend der Beschlußformel zu ändern. Die\nNachprüfung des Urteils zum Schuldspruch aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum\n\nNachteil des Angeklagten ergeben.\n\nDie Schuldspruchänderung bedingt allerdings die Aufhebung des Strafausspruchs. Das Landgericht hat ausdrücklich\nstrafschärfend gewertet, \"daß der Angeklagte gleich drei\nTatbestände verwirklicht hat\". Der Senat kann nicht ausschließen, daß die nicht milde Freiheitsstrafe von zwei\nJahren trotz der einschlägigen Vorbelastungen des Angeklagten auch auf der rechtsfehlerhaften Annahme des Landgerichts\nberuht, die in der etwa zwei Minuten dauernden Freiheitsberaubung liegende Nötigung bleibe neben der Körperverletzung\n\ntateinheitlich bestehen.\n\nzschockelt Rissing-van Saan Blauth\nMiebach Terno\n\nFF","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-06/3-str-310-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-06/3-str-310-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.818791+00:00"}}