{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-09-04_3_StR_291_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-09-04","aktenzeichen":"3 StR 291/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"J6\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR_291/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSefika C gm aus Du, Jeporen am & I BEIZ\nin EN (Türkei).\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nwılI\n\n96\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\n\nder Beschwerdeführerin und des Generalbundesanwalts, zu\nzgiffer 2 auf dessen Antrag, am 4. September 1991 gemäß § 349\nAbs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\n. Auf die Revision der Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Duisburg vom\n1. März 1991\n\ndahin geändert, daß die Angeklagte des\nTotschlags in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und mit gefährlicher Körperverletzung sowie der versuchten schweren\n\nräuberischen Erpressung schuldig ist,\n\nund im Strafausspruch, soweit es die\nAngeklagte betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\nDie weitergehende Revision wird verwor-\n\nfen.\n\nJe\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Totschlags,\nwegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit gefährlicher\nKörperverletzung und wegen versuchter schwerer räuberischer\nErpressung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren\nverurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision hat in\ndem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der weitergehenden Revision hat die Nachprüfung\ndes Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.\n\nDer Schuldspruch ist dahin zu ändern, daß der Totschlag\nnicht in Tatmehrheit, sondern in Tateinheit mit der Freiheitsberaubung und der gefährlichen Körperverletzung begangen wurde. Nach den Feststellungen schlug die Angeklagte\ngegen 22,00 Uhr das Tatopfer mit dem Griff der Pistole auf\nden Kopf, so daß es zu Boden fiel. Anschließend fesselte sie\nes mit der Mitangeklagten an Händen und Füßen und ließ es\ngefesselt liegen. Am nächsten Morgen erdrosselte sie das\nOpfer. Das Landgericht nimmt Tatmehrheit an, weil die Freiheitsberaubung nicht der Tötung gedient habe und der Totschlag nur gelegentlich der Freiheitsberaubung begangen\n\nworden sei.\n\nDas hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Wie das\nLandgericht nicht verkennt, wurde der Totschlag während der\nandauernden Freiheitsberaubung begangen. Mit dem Strangulieren des Opfers wird die Freiheitsberaubung zur Beendigung\n\ngeführt und zugleich ein qualifizierter Fall der Freiheits-\n\nberaubung gemäß § 239 Abs. 3 StGB verwirklicht. Da sich die\nAusführungshandlungen des Totschlags teilweise mit den der\nFreiheitsberaubung decken, ist nach § 52 StGB Tateinheit\ngegeben (vgl. BGHSt 28, 18, 19 f; Dreher/Tröndle StGB\n\n45. Aufl. S 239 Rdn. 11).\n\nDie Schuldspruchänderung bedingt die Aufhebung des\nStrafausspruches. Bei der versuchten schweren räuberischen\nErpressung wird der neue Tatrichter Gelegenheit haben festzustellen, ob der verwendete Schreckschußrevolver eine\nSchußwaffe im Sinne von S 250 Abs. INr. 1 StGB oder lediglich eine Waffe nach Nr. 2 dieser Vorschrift ist (vgl. BGHR\nStGB § 250 I Nr. 1 Schußwaffe 1 - 3 und Nr. 2 Waffe 1 sowie\nStGB § 244 I 1 Schußwaffe 1).\n\nRuß zschockelt Blauth\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-04/3-str-291-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-04/3-str-291-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.741447+00:00"}}