{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-09-04_3_StR_142_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-09-04","aktenzeichen":"3 StR 142/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IS\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 142/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nSalvatore G iD aus SEP, seboren am 28. De-\n\nzember 1960 in RER (Italien),\n\nwegen Vergewaltigung\n\nhier: Antrag der Nebenklägerin Martina sn\nauf Gewährung von Prozeßkostenhilfe\n\nfür das Revisionsverfahren\n\nwııl\n\nI\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. September\n1991 beschlossen:\n\nDer Antrag der Nebenklägerin auf Gewährung\nvon Prozeßkostenhilfe für das Revisionsver-\n\nfahren wird abgelehnt.\n\nGründe:\n\nMit Beschluß vom 8. Mai 1991 hat der Senat die Revision\ndes Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Wuppertal\nvom 23. Oktober 1990 gemäß S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet\nverworfen. Nach Abschluß des Revisionsverfahrens hat die\nNebenklägerin \"nochmals\" beantragt, ihr unter Beiordnung von\nRechtsanwältin K@D aus vu Prozeßkostenhilfe für das\nRevisionsverfahren zu bewilligen, und hat dabei auf einen\n\n\"Antrag vom 04.03.1991\" Bezug genommen.\nDem Antrag kann nicht stattgegeben werden.\n\nEine rückwirkende Bewilligung von Prozeßkostenhilfe\nist, zumal nach rechtskräftigem Verfahrensabschluß, grundsätzlich nicht zulässig (vgl. BCH bei Pfeiffer/Miebach NSt2\n1987, 217, 221; Kleinknecht/Meyer StPO 39. Aufl. $S 397 a\nRdn. 10 m.w.Nachw.). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz kann\nzwar dann in Betracht kommen, wenn ein vor Verfahrensabschluß gestellter Antrag versehentlich nicht beschieden worden ist und der Antragsteller mit seinem Antrag bereits\nalles für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe Erforderli-\n\nche getan hatte (vgl. BGH NJW 1982, 446 und 1985, 921). Ein\nsolcher Fall liegt jedoch nicht vor. Die Antragsschrift vom\n4. März 1991, auf die sich die Nebenklägerin beruft und die\nsie in Ablichtung einer Durchschrift vorgelegt hat, befand\nund befindet sich nicht - ebensowenig wie eine weitere Antragsschrift vom 16. Mai 1991, deren Einreichung (nach Revisionsverwerfung) behauptet wird - bei den Verfahrensakten,\nso daß von einer rechtzeitigen Antragstellung nicht ausgegangen werden kann. Die Bezugnahme auf das Zeugnis einer\n\"Frau Iris OEM, offenbar einer früheren Kanzleiangestellten der Prozeßbevollmächtigten der Nebenklägerin, daß\ndiese den Schriftsatz vom 4. März 1991 noch am selben Tag in\ndas Gerichtsfach des Landgerichts Wuppertal eingelegt habe,\nreicht als Nachweis für die rechtzeitige Anbringung des An-\n\ntrags nicht aus.\n\nZudem hätte das Schreiben vom 4. März 1991 keine genügende Grundlage für die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe\ngeboten. Über die Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe ist\nfür jeden Rechtszug gesondert zu befinden. Dies erfordert in\njeder Instanz erneut die Prüfung und dementsprechend auch\ndie Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse eines Antragstellers, der sich insoweit des vorgeschriebenen Vordrucks (S 117 Abs. 4 ZPO) zu bedienen hat (vgl. BGHR § 397 a\nI 1 StPO Prozeßkostenhilfe 1 bis 4). Allerdings kann in besonderen Fällen die Darlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Bezugnahme auf eine in einer früheren Instanz\nabgegebene Erklärung und die gleichzeitige Mitteilung ersetzt werden, daß sich an den wirtschaftlichen Verhältnissen\n\n95\n\nnichts geändert habe (BGH, Beschluß vom 29. Mai 1990 - 4 StR\n224/90; vgl. auch BGHR aaO). Die Antragsschrift vom 4. März\n1991 enthält zwar eine solche Bezugnahme; wegen des langen\nZeitraums, der seit dem für das erstinstanzliche Verfahren\ngestellten Prozeßkostenhilfeantrag verstrichen war, konnte\naber auf eine ausdrückliche, hier fehlende Erklärung, daß\nsich an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Nebenklägerin\nnichts geändert hatte, nicht verzichtet werden. Schließlich\nhätte der Bewilligung der Prozeßkostenhilfe sachlich entgegengestanden, daß die allein vom Angeklagten eingelegte und\nnach § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Revision eine anwaltliche Vertretung der Nebenklägerin nicht erforderlich erschei-\n\nnen ließ (vgl. BGHR § 397 a I 1 StPO Prozeßkostenhilfe 5 und\n7).\n\nRuß zschockelt Blauth\n\nMiebach Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-09-04/3-str-142-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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