{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-08-26_3_StR_237_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-08-26","aktenzeichen":"3 StR 237/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"IL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3:StR 237/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTorsten Günther K auBEn aus NE, geboren am\n0 muB:\n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung\n\nwIII\n\nId\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nl. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Kiel vom 14. Dezember\n1990 mit den Feststellungen, ausgenommen dieje-\n\nnigen zum äußeren Tatgeschehen, aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere als\nSchwurgericht zuständige Strafkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders\nschwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von dreizehn\nJahren verurteilt, seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt sowie in der Sicherungsverwahrung angeordnet und\nzugleich festgelegt, daß die Hälfte der Strafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollstrecken ist.\n\nDer Angeklagte hat mit seiner auf die Verfahrensbeschwerde und die Sachrüge gestützten Revision zum überwiegenden Teil Erfolg. Die Annahme des Landgerichts, die Schuldfähigkeit des Angeklagten sei infolge des Zusammenwirkens von\nAlkoholgenuß und einer frühkindlichen Hirnschädigung nur\nerheblich vermindert, nicht aber aufgehoben gewesen, hält\nsachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Im übrigen\nerweist sich das Rechtsmittel als unbegründet im Sinne\ndes § 349 Abs. 2 StPO.\n\nDas Landgericht hat die Angaben des Angeklagten zu\nseinem der Tat vorausgegangenen Alkoholkonsum, die im Laufe\ndes Verfahrens zwar wechselten, aber in der Schilderung der\nMenge des genossenen Alkohols nicht grob voneinander abwichen, ersichtlich nicht als widerlegt angesehen (UA S. 29).\nEs hat jedoch letztlich offengelassen, von welcher Alkoholmenge auszugehen und welche daraus errechenbare Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit bei der Prüfung der Schuldfähigkeit\nzugrundezulegen ist. Die Schwurgerichtskammer hat vielmehr\ntrotz ausdrücklichen Hinweises, sich der \"Fragwürdigkeit der\nBeurteilung des Alkoholisierungsgrades des Angeklagten durch\ndie Zeugen und der Rückschlüsse aus seinem Verhalten und\nDenken vor, während und nach der Tat sowie der aus seinem\nErinnerungs- und Wiedergabevermögen bewußt\" zu sein (UA\nS. 29), diesen Kriterien letztlich doch maßgebliche Bedeutung\nbeigemessen. Denn sie hat (auch) auf die Ausführungen der\ndazu gehörten Sachverständigen Bezug genommen, nach deren\nBeurteilung die alkoholische Beeinflussung u.a. wegen des\nFehlens von \"Gang- und Sprachschwierigkeiten\" beim Angeklagten, wegen dessen \"kontinuierlicher Schilderung des\nAblaufs des Tattages\" sowie \"dessen im wesentlichen\nsituationsgerechten Verhalten(s)\" für sich allein weder die\nEinsichtsfähigkeit noch das Steuerungsvermögen des Angeklagten erheblich beeinträchtigte (UA S. 28, 29).\n\nBO\n\nDiese Vorgehensweise des Landgerichts unterliegt durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zwar ist auch die neuere\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Beeinträchtigung\nder Schuldfähigkeit eines Täters infolge Alkoholgenusses\nnicht dahin zu verstehen, daß der Tatrichter in allen Fällen,\nin denen eine Blutprobe fehlt, bei der Erörterung der Schuldfähigkeit ausnahmslos anzugeben habe, von welcher höchstmöglichen Blutalkoholkonzentration zur Tatzeit er ausgeht (vgl.\ndazu BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 9 und 13 jeweils\nm.w.N.). Stehen jedoch dafür geeignete Beweismittel zur Verfügung und/oder hat sich der Angeklagte dazu geäußert, muß\nder Tatrichter die Menge des genossenen Alkohols unter\nBerücksichtigung des Zweifelssatzes ermitteln und daraus die\nzeitlich maßgebende Blutalkoholkonzentration unter Zugrundelegung des nach medizinischer Erkenntnis niedrigsten Abbauwerts (0,1 %o pro Stunde), des Resorptionsdefizits (10 %) und\ndes in der Regel anzunehmenden Reduktionsfaktors von 0,7 errechnen. Trinkmengenangaben des Angeklagten sind dabei\nallerdings nicht unbesehen als unwiderlegbar hinzunehmen.\nVielmehr muß sich das Tatgericht aufgrund freier, die vorhandenen Erkenntnisquellen ausschöpfender Beweiswürdigung\ndie Überzeugung darüber bilden, ob die Angaben des Angeklagten zutreffen. Verbleiben Zweifel, ob die Schilderung\ndes Alkoholkonsums ganz oder doch teilweise richtig ist, muß\nsie unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes im nicht\nwiderlegbaren Umfang zur Grundlage der weiteren Beurteilung\ngemacht werden (vgl. zum ganzen eingehend BGHSt 37, 231,\n238/239 m.w.N.; vgl. ferner BGHR a.a.0O. Blutalkoholkonzentration 20; BGH, Urt. v. 22. Mai 1991 - 3 StR 473/90).\n\nGegen diese Grundsätze hat das Landgericht verstoßen.\nDie Angaben des Angeklagten zur Menge des genossenen Alkohols\nwaren nicht derart widersprüchlich, daß sie eine Feststellung\nder Trinkmenge unter Berücksichtigung des Zweifelssatzes von\nvornherein ausgeschlossen erscheinen ließen. Insbesondere\ndeshalb, weil unbeeinträchtigte Erinnerung beim Täter, das\nFehlen äußerer Ausfallserscheinungen und situationsgerechtes\nVerhalten während und nach der Tat in der Regel keine verläßlichen Rückschlüsse auf voll erhaltene Steuerungsfähigkeit\nzulassen (vgl. BGHSt 37, 231, 241-245 m.w.N.), hätte das\nLandgericht auf die Ermittlung der Blutalkoholkonzentration\nzur Tatzeit, eines - abhängig von der Höhe des ermittelten\nWertes - gewichtigen Indizes für oder gegen eine erhebliche\nBeeinträchtigung der Schuldfähigkeit, nicht verzichten dürfen. Der Senat vermag angesichts der Trinkmengenangaben des\nAngeklagten, die selbst unter Zugrundelegung der Mindestmenge bei ordnungsgemäßer Rückrechnung einen deutlich über\n2,5 %0 liegenden Wert zur Tatzeit als möglich erscheinen\nlassen, nicht auszuschließen, daß das Landgericht bei\nrechtsfehlerfreier Ermittlung der Blutalkoholkonzentration\nzumindest eine erhebliche Verminderung des Steuerungsvermögens allein schon wegen des genossenen Alkohols bejaht\nund aufgrund des Zusammenwirkens mit den festgestellten\nFolgen der frühkindlichen Hirnschädigung eine Aufhebung des\nSteuerungsvermögens angenommen hätte.\n\nDie Beurteilung der Schuldfähigkeit bedarf daher neuer\ntatrichterlicher Prüfung. Die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind dagegen, wie der Generalbundesanwalt in seiner\nAntragsschrift zutreffend ausgeführt hat, von Rechtsfehlern\nnicht beeinflußt; sie können bestehen bleiben.\n\nPZG\n\nSollte die neu zuständige Schwurgerichtskammer aufgrund\nder Hauptverhandlung wiederum nur eine erhebliche, aus dem\nZusammenwirken von Alkoholgenuß und Hirnschädigung folgende\nVerminderung des Steuerungsvermögens, nicht aber dessen Ausschluß bejahen, wird bei der Frage der Strafmilderung (Strafrahmenverschiebung) nach den SS 21, 49 Abs. 1 StGB die\nmitwirkende Ursächlichkeit der von dem Angeklagten nicht verschuldeten Beeinträchtigung infolge einer Hirnschädigung\nangemessen zu berücksichtigen sein. Daraus kann sich aber\nergeben, daß der Alkoholgenuß trotz der dem Angeklagten\nbewußten Gefährdung, unter Alkoholeinfluß Brandstiftungen zu\nbegehen, nicht in einem Maße vorwerfbar ist, daß es deswegen\ngerechtfertigt wäre, eine Strafmilderung nach S 49 Abs. 1\nStGB zu versagen (vgl. dazu BGHR § 21 Strafrahmenverschiebung\n19 und 20).\n\nRuß Richter am Bundesgerichtshof\nzZschockelt und Richterin am\nBundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan\nbefinden sich in Erholungsurlaub und\nsind an der Unterschriftsleistung\nverhindert:\n\nRuß\nBlauth Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-26/3-str-237-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-26/3-str-237-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.444862+00:00"}}