{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-08-23_3_StR_313_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-08-23","aktenzeichen":"3 StR 313/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"83\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 _ StR 313/91\n\nRolf Josef\n\nBESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n“M EEE | cu: CO, geboren am\n\n® EEE 135 in Vo,\n\nwegen Betruges u. a.\n\nwIII\n\n87\n\n- 2 -\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nseneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 23. August 1991 gemäß Ss 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlos-\n\nsen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Kiel vom 3. Januar 1991 wird\n\nmit der Maßgabe verworfen, daß im Fall III\n\n(SEE) ie Verurteilung wegen versuchten\nBetruges und im Fall IV (LEW) die Verurteilung\n\nwegen Betruges in Wegfall kommt.\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nGründe:\n\nIm Fall III (Se) entfällt eine Verurteilung\nwegen versuchten BetrugeSs, weil die Vorlage des Euroscheckanforderungsformulars nicht den Beginn einer TäuschungS-\nhandlung für einen Betrug darstellt, der mit den angeforderten Euroschecks begangen werden soll. Im Fall IV (I )\nhat die Strafkammer verkannt, daß die Abhebungen von den entwendeten Sparbüchern nur mitbestrafte Nachtaten zum Diebstahl\nder Sparbücher darstellen (BGH, Beschl. v. 7. Januar 1983 -\n\n2 StR 720/82). Die Verurteilung wegen Betruges kann deshalb\nnicht bestehen bleiben.\n\nDiese Änderungen im Schuldspruch lassen den Strafaus-\n\nspruch unberührt, weil nach den Strafzumessungserwägungen\n\nder Strafkammer ausgeschlossen werden kann, daß die in Wegfall gekommenen Verurteilungen die Höhe der in den Fällen III\nund IV verhängten Einzelstrafen und die Gesamtstrafenbildung\nbeeinflußt haben.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der\nRevisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des\nAngeklagten ergeben. Auf einer möglicherweise fehlerhaften\nAblehnung des Aussetzungsamtrags kann das Urteil nicht beruhen, weil die Strafkammer von einer erheblich verminderten\nSchuldfähigkeit des Angeklagten im Sinne des § 21 StGB ausge-\n\ngangen ist.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-23/3-str-313-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-23/3-str-313-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.425158+00:00"}}