{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-08-23_3_StR_292_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-08-23","aktenzeichen":"3 StR 292/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 292/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nAdolf Philipp S RENNEN , geboren am\nou 1935 in TE,\n\nwegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u.a.\n\nwIIl\n\n§ 8\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers am 23. August 1991 gemäß § 349 Abs. 2\nund 4 StPO, hinsichtlich II auf Antrag des Generalbundesanwalts, einstimmig beschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Aurich vom\n4. April 1991 mit den Feststellungen\naufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte wegen sexuellen Mißbrauchs von\nKindern (Fall II 1) verurteilt worden\nist,\n\n2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache\nzu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan eine andere Strafkammer - Jugendkammer - des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nII. Die weitergehende Revision wird verwor- ,\nfen.\n\n88°\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen\nMißbrauchs von Kindern (Fall II 1), sexuellen Mißbrauchs\neines Kindes in Tateinheit mit homosexuellen Handlungen\n(Fall II 2) und wegen homosexueller Handlungen (Fall II 3)\nverurteilt und gegen ihn unter Einbeziehung der Strafen aus\neiner weiteren Verurteilung eine Gesamtfreiheitsstrafe von\ndrei Jahren und drei Monaten verhängt.\n\nDer Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung\nformellen und sachlichen Rechts. Sie hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.\n\nDie Verfahrensrügen genügen nicht den Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO und sind deshalb unzulässig; im übrigen wären sie auch unbegründet.\n\nSoweit der Beschwerdeführer seine Verurteilung in den\nFällen II 2 und II 3 mit der Sachrüge angreift, ist seine\nRevision sowohl zu den Schuldsprüchen als auch zu den Einzelstrafaussprüchen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2\nStPO. Dagegen kann die Verurteilung wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern im Fall II 1 der Urteilsgründe nicht bestehen bleiben.\n\nNach den zu Fall II 1 getroffenen Feststellungen fertigte der Angeklagte in mindestens vier Fällen bei verschiederen Gelegenheiten von drei Jungen im Alter von acht bzw.\nelf Jahren Fotos, nachdem er diese veranlaßt hatte, ihre\n\nlangen Hosen auszuziehen. Die mit Unterhosen bzw. Turnhosen\nund Unterhemden bekleideten Kinder forderte er auf, bestimmte \"Positionen\" einzunehmen. Der Angeklagte \"machte\nvorwiegend Fotos, auf denen die Kinder mit gespreizten Beinen zu sehen\" waren; andere Fotos \"zeigten die Gesäße der\nKinder\", wobei der Angeklagte jeweils die Unterhosen \"so\nstramm zog\" oder \"die Unterhose hochschob\", so daß das Gesäß\noder die Gesäßbacken \"gut zu sehen waren\" (UA S. 23, 24).\nDie Würdigung des Landgerichts, der Angeklagte habe dadurch\ndie Voraussetzungen des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB erfüllt, daß\ner die Kinder bestimmt habe, vor ihm sexuelle Handlungen\nvorzunehmen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht\ngetragen. Sexuelle Handlungen im Sinne der §§ 176, 184 c\nStGB sind solche Verhaltensweisen, die durch ihr äußeres Erscheinungsbild einen Sexualbezug aufweisen (vgl. BGHSt 29,\n336, 338; BGH NStZ 1983, 167). Für die Beurteilung der\nFrage, ob eine ambivalente Tätigkeit, die nicht ohne weiteres einen sexuellen Bezug aufweist, einen objektiv als\nsexuelle Handlung erkennbaren Vorgang betrifft, ist auf das\nUrteil eines objektiven Betrachters abzustellen, der alle\nUmstände des Einzelfalles kennt (vgl. Laufhütte in LK,\n\n10. Aufl., § 184 c Rdn. 6; BGH NStZ 1985, 24). Eine solche\nWertung ermöglichen die Feststellungen nicht. Danach waren\ndas Strammziehen und Hochziehen der Unterhosen zum Zwecke\nder Betonung der Gesäße der Kinder jeweils Tätigkeiten des\nAngeklagten. § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB setzt jedoch eine\nsexuelle Handlung des Kindes voraus. Als sexuelle Handlung\nder betroffenen Kinder, zu denen der Angeklagte diese bestimmt haben soll, kommt nach den bisherigen Feststellungen\n\nnur das Einnehmen bestimmter \"Positionen\" in Betracht.\nNähere Ausführungen dazu, welche Positionen die Kinder\neingenommen haben und aus welchen Umständen sich der\nSexualbezug dieser Handlungen ergeben soll, enthalten die\nUrteilsgründe nicht. Der Umstand, daß die mit Unterhosen\nbzw. Turnhose bekleideten Kinder vorwiegend mit gespreizten\nBeinen fotografiert wurden, trägt die Wertung des Geschehens\nals sexuelle Handlung der Kinder, die auch die Erheblichkeitsschwelle des § 184 c StGB überschritten haben muß, für\nsich alleine nicht. Der neue Tatrichter wird deshalb zu\nprüfen haben, ob die Gesamtumstände es rechtfertigen, das\nPosieren der Kinder vor der Fotokamera als sexualbezogen im\nSinne des § 176 Abs. 5 Nr. 2 StGB zu werten.\n\nDer Aufhebung des Schuldspruchs im Fall II 1 der Urteilsgründe zwingt auch zur Aufhebung des Ausspruchs über\ndie Gesamtstrafe.\n\nRuß Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Terno","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-23/3-str-292-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 184c","ref_norm":"184c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-08-23/3-str-292-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:11.402161+00:00"}}