{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-07-24_3_StR_244_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-07-24","aktenzeichen":"3 StR 244/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 244/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\nBrigitte K U)\n\n6. August 1966,\n\ngegen\n\naus KR, dort geboren am\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub\n\nwıIl\n\nu\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 24. Juli 1991 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision der Angeklagten Knittel wird\ndas Urteil des Landgerichts Mönchengladbach\nvom 26. September 1990, soweit es sie\nbetrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie weitergehende Revision wird verworfen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Mönchengladbach\nzurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum\nschweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt.\nDie Angeklagte hatte die Täter eines Raubüberfalls auf eine\nGaststätte, bei dem zwei Menschen erheblich verletzt wurden,\nmit ihrem Pkw in die Nähe des Tatortes gefahren, während der\nTatausführung in einer entfernt gelegenen Gaststätte\ngewartet und die Täter nach Beendigung der Tat wieder nach\nHause beziehungsweise zu deren Pkw gebracht. Sie war weder\n\nan der Planung der Tat noch an der Beute beteiligt.\n\nZ\n\nMit ihrer Revision rügt die Angeklagte die Verletzung\nformellen und materiellen Rechts.\n\nDie Verfahrensrüge ist entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO nicht ausgeführt und deshalb unzulässig. Die auf Grund\nder Sachrüge durchgeführte Nachprüfung des Urteils hat zum\nSchuldspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt (S 349 Abs. 2\nStPO).\n\nDer Strafausspruch hält hingegen rechtlicher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl die Anwendung des § 250 Abs. 2 StGB abgelehnt und die\nStrafe dem gemäß SS 27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten\nStrafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB entnommen. Zur Begründung\nder Ablehnung eines minder schweren Falles hat es ausgeführt, die Angeklagte habe in Kenntnis dessen, daß mehrere\nMittäter die Tat ausführen sollten, diese den Raub eingehend\ngeplant und vorbereitet hatten und bei der Tat neben einer\nSchußwaffe auch ein Schlagstock mitgeführt wurde, Beihilfe\ngeleistet, so daß, \"das Gesamtbild dieser Haupttat\" auch\nhinsichtlich der Angeklagten KB \"nicht von den erfahrungsgemäß gewöhnlich vorkommenden Taten des schweren\nRaubes\" abweiche. Diese Erwägungen sind rechtsfehlerhaft. Ob\nein minder schwerer Fall vorliegt, ist für Haupttäter und\nGehilfen gesondert zu beurteilen (vgl. BGH NSt2 1983, 217;\nBGH NJW 1983, 54; BGH StV 1984, 254). Ist die Haupttat nicht\nals minder schwer einzustufen, folgt hieraus nicht ohne\nweiteres, daß dies auch für die Tat des Gehilfen gilt. Bei\nder Bewertung der Beihilfehandlung kommt es auf die Schwere\nder Tat des Gehilfen, mithin auf das Maß seiner Schuld, und\n\nnicht auf diejenige des Haupttäters an. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung ist zwar die Kenntnis des Gehilfen\nvon Art und Umfang der Haupttat zu berücksichtigen; ebenso\nwesentlich sind jedoch auch die Art und der Umfang seiner\nGehilfentätigkeit. Das Landgericht hat der Beihilfehandlung\nder Angeklagten, wie es bei der Strafzumessung im engeren\nSinne ausgeführt hat, selbst \"nur verhältnismäßig geringe\nBedeutung\" beigemessen. Ferner hat es der Angeklagten \"eine\ngewisse Abhängigkeit von einem der Haupttäter\", ihr Geständnis und ihre bisher straffreie Führung zugute gehalten.\nDiese Zumessungstatsachen hätte das Landgericht bereits bei\nder Strafrahmenwahl berücksichtigen müssen. Der Senat kann\nnicht ausschließen, daß die Strafkammer bei einer auf diese\nUmstände erstreckten Prüfung einen minder schweren Fall\nangenommen und auf eine geringere Strafe erkannt hätte,\nzumal die verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren der\nMindeststrafe des angewandten, gemilderten Strafrahmens des\n$S 250 Abs. 1 StGB entspricht.\n\nErgänzend weist der Senat darauf hin, daß der neue Tatrichter, sollte er bereits schon auf Grund der allgemeinen\nStrafzumessungserwägungen einen minder schweren Fall gemäß\n§ 250 Abs. 2 StGB bejahen, diesen nach SS 27 Abs. 2, 49\nAbs. 1 StGB zu mildern haben wird. Sollten die allgemeinen\nUmstände für sich genommen die Bewertung der Tat als minder\nschwer nicht rechtfertigen, wird er weiter zu prüfen haben,\nob das Vorliegen des vertypten Milderungsgrundes des § 27\nAbs. 2 StGB für sich allein oder zusammen mit den übrigen\nMilderungsgründen zur Annahme eines minder schweren Falles\nführt (vgl. BGHR StGB vor S 1 mF Strafrahmenwahl 3 und 6).\n\n77\n\nErst wenn auch diese Möglichkeit verneint wird, eröffnet\nsich der Strafrahmen des § 250 Abs. 1 StGB, der dann nach SS\n27 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB zu mildern ist.\n\nRuß Zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/3-str-244-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-24/3-str-244-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.469047+00:00"}}