{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-07-19_3_StR_113_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-07-19","aktenzeichen":"3 StR 113/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"V3\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 113791 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nDon D EB aus (Niederlande), geboren\nam 9. EEE 194: in L f\n\n‘wegen Betruges u.a.\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 19. Juli 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts\nKleve vom 6. November 1990 wird als unbegründet verworfen,\n\nda die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat\n(s 349 Abs. 2 StPO).\n\nErgänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:\n\n75\n\nDie offensichtlich fehlerhaften Daten (Debet 5.3.1985\n\n33.000 DM, angebliche Rechnungen 6.11.\"1985\" und\n\n13.12.\"1985\", angebliche Quittungen 15.12.1984 und 15.1.\"1988\",\nbetrügerische Sicherungsübereignung 21.3.1985) lassen sich aus dem\nZusammenhang der Urteilsgründe gerade noch richtig stellen; sie\ngefährden den Bestand des Urteils nicht. Gegen die tatrichterliche\nÜberzeugung vom Betrugsvorsatz ist aus Rechtsgründen nichts zu\nerinnern. Das behauptete Versprechen des Bundesministers der\nVerteidigung, dem Angeklagten eine \"sechsstellige Summe\" für seine\nRolle in der \"Kplbaffäre\" zu zahlen, ist auch unter\nBerücksichtigung der Revisionsbehauptung, er sei \"einer der vier\nKronzeugen\" gewesen, und des Umstandes der Gewährung einer \"neuen\nIdentität\" so fernliegend, daß sich das Landgericht mit der\nFeststellung begnügen durfte, die Hauptverhandlung habe keinen\nAnhaltspunkt für eine derartige Zusage ergeben. Eine ausführlichere Darstellung dieser Einlassung war nach den Anforderungen\nder sachlich-rechtlichen Begründungspflicht nicht geboten.\n\nAuch wenn eine fortgesetzte Beitragshinterziehung zweifelhaft ist\n(vgl. BGHR StGB vor § 1 f H Gesamtvorsatz 30), ist im Hinblick auf\ndie eindeutige Umgrenzung der abgeurteilten Tat(en) nicht zu\nbeanstanden, daß das Landgericht wegen des Geständnisses ohne\nnähere Berechnung und ohne weitere Beweiserhebung der Verurteilung\nden vom Angeklagten eingestandenen Betrag von 10.000 DM\nzugrundegelegt hat. Diese Summe entsprach etwa der Hälfte der\nArbeitnehmeranteile, die der Mitarbeiter der AOK aus \"seinen\"\n(nicht fremden) Unterlagen als Zeuge mitgeteilt hatte. Unter\ndiesen Umständen genügt die Würdigung des Landgerichts zur\nGlaubhaftigkeit des Geständnisses und zu dem Interesse des\nAngeklagten an schneller Prozeßerledigung und Entlassung aus der\n\nUntersuchungshaft sachlich-rechtlichen Anforderungen. Durch die\nNichtverurteilung wegen Beitragsbetrugs hinsichtlich der\nArbeitgeberanteile (BGHSt 32, 236, 240) ist der Angeklagte nicht\nbeschwert.\n\nDie Beschwerde gegen den Strafaussetzungsbeschluß wird verworfen.\n\nDer Beschwerdeführer hat die Kosten seiner Rechtsmittel zu tragen.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-19/3-str-113-91","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-07-19/3-str-113-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:10.143120+00:00"}}