{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-06-28_3_StR_130_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-06-28","aktenzeichen":"3 StR 130/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"HH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 130/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. Edgar M > ,» geboren am @B EB 1947\nin HS.\n\n2. jörg H EB , geboren am @ EEE 15957\nin LU,\n\nwegen schweren Raubes u.a.\n\nwIII\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 28. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig\nbeschlossen:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Mei\nwird das Urteil des Landgerichts Lübeck vom\n19. November 1990, soweit es ihn betrifft,\n\ndahin geändert und neu gefaßt, daß er unter\nFreispruch im übrigen wegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen Gewalt über eine\nSchußwaffe in Tateinheit mit unerlaubtem\nÜberlassen einer Schußwaffe (Fall II 1),\nwegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als\n\n60 cm in zwei Fällen, davon in einem Fall in\nTateinheit mit Hehlerei (Fälle II 6 und 18),\nwegen Beihilfe zum unerlaubten Erwerb einer\nhalbautomatischen Selbstladewaffe mit einer\nLänge von nicht mehr als 60 cm (Fall II 11),\nwegen Diebstahls in acht Fällen (Fälle II 8,\n10, 13, 14, 15, 16, 20, 21) und\n\nwegen versuchten Diebstahls (Fall II 17),\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Lübeck vom 19. April 1988 zu\neiner Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren,\n\nsowie\n\nII.\n\nIII.\n\n[2\n\nwegen unerlaubter Ausübung der tatsächlichen\nGewalt über eine halbautomatische Selbstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm\n(Fall II 23) und\n\nwegen Diebstahls (Fall II 22)\n\nunter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 30. Mai\n1989 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe\nvon zwei Jahren drei Monaten verurteilt wird.\nDie Schußwaffe der Marke Walmann Kaliber 7,65\nNr. 22885 wird eingezogen.\n\nAuf die Revision des Angeklagten HB wird das\nUrteil des Landgerichts Lübeck, soweit der Angeklagte\nHE wegen Diebstahls in zwei Fällen und wegen\nversuchten Diebstahls (Fälle II 3, 4, 5) unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des Amtsgerichts\nLübeck vom 10. November 1986 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt\nworden ist, im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben; im Umfang\nder Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten HB, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts Lübeck zurückverwiesen.\n\nDie weitergehenden Revisionen der Angeklagten werden\nverworfen.\n\n”\n\nIV. Der Angeklagte Metschullat hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten MB» wegen\nmehrerer Vergehen gegen das Waffengesetz und verschiedener\nDiebstahlsdelikte verurteilt und gegen ihn eine Einzelfreiheitsstrafe von sechs Monaten, eine Gesamtfreiheitsstrafe\nvon fünf Jahren sowie eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von\nzwei Jahren und drei Monaten - jeweils unter Einbeziehung von\nStrafen aus Vorverurteilungen - verhängt. Den Angeklagten\nHaBB> hat es wegen mehrerer Diebstahlstaten und wegen eines\nschweren Raubes zu einer Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr\nund einen Monat, sowie zu Gesamtfreiheitsstrafen von einem\nJahr und sechs Monaten, zwei Jahren und drei Monaten und\nsechs Jahren und acht Monaten verurteilt, in die ebenfalls\nStrafen aus gemäß § 55 StGB zu berücksichtigenden Vorverurteilungen einbezogen wurden. Außerdem hat es eine Schuß-\n\nwaffe eingezogen.\n\nDie Angeklagten rügen mit ihren Revisionen die Verletzung formellen und materiellen Rechts.\n\nl. Die Verfahrensrügen sind überwiegend unzulässig, da\nsie dem Formerfordernis des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht\ngenügen, im übrigen sind sie - auch die Rügen des Angeklagten\nMe , das Landgericht habe zwei Befangenheitsamträge\nrechtsfehlerhaft behandelt - jedenfalls offensichtlich unbegründet.\n\n2. Die Sachrüge führt für den Angeklagten “EEE\nzur Änderung der Verurteilung in dem aus der Beschlußformel\nersichtlichen Umfang. Ausweislich der Urteilsgründe (vgl. UA\nS. 117) liegen der Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\nneben anderen Delikten nur zwei Fälle - II 6 und II 18 - der\nunerlaubten Ausübung der tatsächlichen Gewalt (Besitz) über\neine kurze halbautomatische Selbstladewaffe zugrunde und\nnicht, wie im Urteilstenor irrtümlich aufgeführt, drei derartige Verstöße. Das Landgericht hat auch nur wegen zweier\nFälle eines solchen Vergehens gemäß S§ 53 Abs. 1 Nr. 3 aa\nWaffG auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt und diese bei der\nGesamtstrafenbildung berücksichtigt. Der Senat hat deshalb\nden im übrigen fehlerfreien Schuldspruch gemäß $S 354 Abs. i\nStPO berichtigt.\n\nAuch der Strafausspruch ist im wesentlichen rechtsfehlerfrei. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet allein\nder Umstand, daß das Landgericht die Straftaten des Angeklagten MB erst ab dem 11. Januar 1987 der Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil\ndes Amtsgerichts Lübeck vom 19. April 1988 zugrundegelegt\nhat, ohne den unter II 1 der Urteilsgründe abgeurteilten\nVerstoß gegen § 53 Abs. 3 Nr. 1 a und Abs. 3 Nr. 2 Waffc\n- Tatzeit 1985/1986 - in diese Gesamtstrafe miteinzubeziehen.\nHieran sah sich das Landgericht zu Unrecht durch den Strafbefehl des Amtsgerichts Lübeck vom 27. November 1986 gehindert.\nDa die Geldstrafe aus diesem Strafbefehl am 15. April 1987\nbezahlt und damit erledigt war, ist dieser Verurteilung keine\nzäsurwirkung beizumessen. An der in der Entscheidung BGHSt\n33, 367 in einem obiter dictum zum Ausdruck gebrachten gegenteiligen Auffassung hat der Senat nicht festgehalten (vgl.\n\nE\n\nBGH NSt2Z 1988, 552 m. w. N.). Die von allen Senaten des\nBundesgerichtshofs geteilte Auffassung, daß einer erledigten\nVorverurteilung keine Zäsurwirkung zukommt, hat zur Folge,\ndaß aus der Einzelstrafe von sechs Monaten mit den Einzelstrafen, die in der Gesamtstrafe von fünf Jahren enthal-\n\nten sind, und der Strafe aus dem Urteil vom 19. April 1988\ngemäß § 55 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden ist. Einer\nAufhebung und Zurückverweisung des Ausspruchs über die\nGesamtstrafe bedarf es indes nicht. Die Einzelstrafe von\nsechs Monaten fällt gegenüber der Summe der übrigen Einzelstrafen von zwölf Jahren und drei Monaten und der aus dem\nUrteil des Amtsgerichts Lübeck vom 19. April 1988 einzubeziehenden Freiheitsstrafe von einem Jahr nicht ins Gewicht.\nDer Senat bezieht deshalb die Einzelstrafe von sechs Monaten\nanalog § 354 Abs. 1 StPO zugunsten des Angeklagten\n“Er in die Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren\n\nein.\n\n3. Die umfassende Prüfung des Urteils hat für den Angeklagten H@EWB im Schuldspruch keinen Rechtsfehler aufgedeckt (§ 349 Abs. 2 StPO). Auch der Strafausspruch weist nur\nhinsichtlich der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und\nsechs Monaten insoweit einen Mangel auf, als das Landgericht\nauch hier einer erledigten Vorverurteilung - Urteil des Amtsgerichts Lübeck vom 14. April 1986 - zäsurwirkung beigemessen\nhat. Es hat deshalb aus den für drei am 27. April 1986,\n\n19. und am 23. August 1986 begangenen Diebstahlstaten verhängten Einzelstrafen von zehn Monaten, acht Monaten und\n\neinem Jahr (Fälle II 3, 4, 5) unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe von vier Monaten aus dem Urteil des Amtsgerichts\nLübeck vom 10. November 1986 eine Gesamtfreiheitsstrafe von\neinem Jahr und sechs Monaten gebildet und für einen am\n\n7. Februar 1986 begangenen Diebstahl (Fall II 2) auf eine\ngesonderte Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und einem\nMonat erkannt. Diese Einzelstrafe war jedoch in die genannte\nGesamtstrafenbildung einzubeziehen. Die zu bildende Gesamt -\nfreiheitsstrafe muß deshalb vom Tatrichter neu bemessen\n\nwerden.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-28/3-str-130-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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