{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-06-26_3_StR_20_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-06-26","aktenzeichen":"3 StR 20/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 20/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nDetlef KEEED aus LEW, Jeboren am @ EEE 1950\nin Sn,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nWIII\n\nAN\nA\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 26. Juni 1991 gemäß § 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Bezirksgerichts Leipzig vom 20. Juli 1990 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an einen anderen Strafsenat des Bezirks-\n\ngerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat den Angeklagten wegen\n\"mehrfachen Mordes\" (§ 112 Abs. 1 und 2 Nr. 4 StGB - DDR),\n\"yorsätzlicher Körperverletzung\" (§ 115 Abs. 1 StGB - DDR)\nund \"unbefugter Benutzung eines Fahrzeugs\" (§ 201 Abs. 1 und\n4 StGB - DDR) zu \"lebenslänglicher Freiheitsstrafe\" und zur\nzahlung von 109,92 DM an den Fahrzeugbesitzer verurteilt\nsowie dem Angeklagten die staatsbürgerlichen Rechte für\ndauernd aberkannt. Die nach der DDR - StPO form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach Inkrafttreten des\nEinigungsvertrages als Revision zu behandeln. Das mit der\nSachrüge ordnungsgemäß begründete Rechtsmittel hat Erfolg.\n\nDas Bezirksgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte\nnach übermäßigem Alkoholgenuß am 9. September 1989 die\nMutter seiner Lebenspartnerin an den Haaren ergriffen,\ngeschüttelt und mindestens zweimal gegen die Kinnpartie und\ndie Brust geschlagen hat; danach kam er zur Ausnüchterung in\nPolizeigewahrsam. Am 24. September 1989 tötete der minderbegabte, affektiv hochgradig erregte und bewußtseinsgestörte\nAngeklagte seine Lebenspartnerin durch Drosseln mit einem\nKälberstrick und durch elf Stiche mit einem Küchenmesser in\ndie linke Brustregion. Der gemeinsamen gerade zweijährigen\nTochter durchtrennte er mit einem 11 cm langen quergestellten Schnitt \"fast alle\" Halsorgane und versetzte ihr\neinen Messerstich in die linke Brust. Anschließend benutzte\ner unbefugt einen Betriebs-Pkw und versuchte, sich mit\ndiesem das Leben zu nehmen.\n\nDas Urteil hat keinen Bestand, weil der Senat anhand\nder bisherigen Feststellungen nicht abschließend entscheiden\nkann, ob das Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland\nfür die beiden Tötungshandlungen nach den besonderen Umständen des Einzelfalles eine mildere Beurteilung im Sinne des\nS 2 Abs. 3 StGB zuläßt (vgl. BGHSt 14, 156; 20, 74, 75; 20,\n121, 125; BGH NStZ 1983, 80; 1983, 268). Nach Sachlage liegt\nes nicht fern, daß der Angeklagte nicht wegen Mordes, sondern wegen Totschlags in zwei Fällen nach § 212 StGB zu\nbestrafen ist. Für den Mordtatbestand nach § 211 StGB\nscheiden Heimtücke (die rufenden Opfer waren nicht arglos)\nund grausame Begehungsweise ersichtlich - auch aus subjektiven Gründen - aus. Der Senat vermag allerdings nicht\nauszuschließen, daß der Angeklagte aus niedrigen Beweggründen, etwa aus hemmungsloser und triebhafter Eigensucht\n\ngehandelt hat (vgl. BGHSt 3, 132; BGH bei Holtz MDR 1980,\n985; BGHR StGB § 211 II niedr. Beweggr. 16-18 m.w.N.). Offen\nbleibt auch insoweit, ob sich der - nach den bisherigen\nFeststellungen jedenfalls zur Tatzeit nur erheblich vermindert schuldfähige - Angeklagte, der darüber hinaus im Urteil\nals \"schwerwiegend abnorme Persönlichkeit\" gekennzeichnet\nist (UA S. 8), bei der Begehung der Taten der Umstände\nbewußt war, die den Antrieb zum Handeln besonders verwerflich machten, und ob er sie gedanklich beherrschen und sie\nwillensmäßig steuern konnte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1980,\n629; BGHR aaO 14, 15). Sollte das im Hinblick auf den hochgradigen Affekt des Angeklagten nicht gegeben sein, dann\nwäre § 212 StGB als das mildere Gesetz anzuwenden (vgl. BGH,\nBeschluß vom 21. Dezember 1990 - 5 StR 595/90 - und Urteil\nvom 7. Februar 1991 - 4 StR 544/90).\n\nFalls aufgrund der neuen Verhandlung wieder festgestellt wird, daß der Angeklagte unter den Voraussetzungen\ndes § 21 StGB gehandelt hat, müßte dies zur Prüfung einer\nStrafrahmenverschiebung nach § 213 2. Alternative StGB\noder gemäß § 49 Abs. 1 StGB führen (vgl. die Hinweise im\nSenatsurteil vom 24. April 1991 - 3 StR 493/90 S. 6 f. sowie\nBGHSt 35, 143). Da eine natürliche Handlungseinheit bei der\nVerletzung höchstpersönlicher Rechtsgüter wie der Tötung\nzweier Menschen aufgrund - wie ersichtlich hier - mehrerer\nWillensbetätigungen in der Regel nicht anzunehmen ist (vgl.\nBGHSt 16, 397; BGH NStZ 1984, 311), ist für jedes Tötungsdelikt eine Einzelstrafe festzusetzen und gemäß § 54 StGB\neine Gesamtstrafe zu bilden. Sofern die nicht im Vordergrund\nstehenden Vergehen der - möglicherweise wegen des Alkoholgenusses nicht schuldhaft begangenen - Körperverletzung und\n\ndes unbefugten Gebrauchs eines Fahrzeugs nicht auf Antrag\nder Staatsanwaltschaft nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt\nwerden, hat das Bezirksgericht auch insoweit zu ermitteln,\nwelche gesetzliche Regelung für die Einzeltat nach ihren\nbesonderen Umständen die mildere Beurteilung im Sinne des\n§ 2 Abs. 3 StGB zuläßt.\n\nRuß zschockelt Rissing-van Saan\nBlauth j Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/3-str-20-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 115","ref_norm":"115","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-26/3-str-20-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:09.218285+00:00"}}