{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-06-19_3_StR_481_90_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-06-19","aktenzeichen":"3 StR 481/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 481/90 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nwegen versuchten Mordes u.a.\n\nwIIl\n\n- 2 - nu\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\nam 19. Juni 1991 gemäß S§ 349 Abs. 4 StPO einstimmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten Fi»\nund RB wird das Urteil des Bezirksgerichts Leipzig vom 26. Juni 1990 - auch\n\nbezüglich der Angeklagten Be und I -\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der\nRechtsmittel, an einen anderen Strafsenat\n\ndes Bezirksgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Bezirksgericht hat die Angeklagten BB und re\nwegen versuchten Mordes (SS 112, 65 StGB - DDR) zu Freiheitsstrafen von je zwei Jahren und drei Monaten und wegen\nBeihilfe hierzu den Angeklagten rd» zu drei Jahren und\nden Angeklagten L@B zu einem Jahr und drei Monaten Freiheitsstrafe verurteilt. Gegen das Urteil haben die Angeklagten FEB und RP nach den Vorschriften der StPO\n- DDR form- und fristgerecht Berufungen eingelegt, die nach\n\nInkrafttreten des Einigungsvertrages als Revisionen zum Bundesgerichtshof gelangt und jedenfalls mit der Sachrüge\nordnungsgemäß begründet sind. Die Rechtsmittel haben\n\nErfolg; die Aufhebung des Urteils ist gemäß S 357 StPO auf\ndie Angeklagten B@B und .5D zu erstrecken.\n\nDas Bezirksgericht hat festgestellt, daß die 15- bis\n17jährigen Angeklagten, drei von ihnen sind bis zur Debilität minderbegabt, nach schwerer Kindheit in die geschlossene\nAnstalt \"Jugendwerkhof TB\" eingewiesen wurden. \"Da das\nRegime im Jugendwerkhof sehr streng war, die Angeklagten\nsich eines Menschen unwürdig behandelt (jedenfalls) fühlten\"\n(UA S. 4), unterhielten sie sich oft darüber, wie sie aus\nden \"widerlichen Verhältnissen in dieser Einrichtung\" (UA\nS. 11) entweichen könnten. Der Angeklagte FEB wußte, daß\nder mit den Angeklagten in einem Zimmer liegende 16 jährige\nDörk CE aus dem Leben scheiden wollte, aber nicht den\nMut fand, sich selbst zu töten. In der Annahme, daß ein\nToter im Zimmer ein Vorfall sei, mit dem der Erzieher ins\nZimmer gelockt werden könne, um ihm die zur Flucht benötigten Schlüssel wegnehmen zu können, fragte der Angeklagte\nFiedler Dörk CE, ob sie ihn töten könnten. Dieser\nwilligte ein. Das trug der Angeklagte Fe der Gruppe,\ndarunter den Mitangeklagten, vor und \"überredete\" (UA S. 7),\num nicht selbst als Täter in Erscheinung zu treten, die\nbeiden jüngsten Angeklagten BP und REED die Tat durch\nErdrosseln mittels eines Bettlakens auszuführen.\n\nAm nächsten Tag, dem 8. Juli 1989, gegen 21.oo Uhr\nwurden dem Opfer mit dessen Willen die Hände auf dem\nRücken gefesselt, ein Bettlaken am Heizungskörper befestigt,\n\nneben den das Opfer sich verabredungsgemäß hingehockt hatte,\nund das zu einer Art Seil gedrehte Laken so ungeschickt zu\neiner Schlinge um den Hals des Opfers gelegt, daß es beim\nFestziehen über dessen Kopf rutschte. Danach begaben sich\nalle Beteiligten zunächst ins Bett. Nach einer halben\nStunde bejahte Dörk Gen die Frage des Angeklagten\nFSB» nach einem erneuten Versuch mit den Worten: \"Na\nklar, volle Pulle.\" Der Angeklagte FW fesselte wieder\ndie Hände von Dörk GEB und sagte zu ihm, daß es kein\nSpaß sei. Bei den weiteren Vorbereitungen erkannte der\nAngeklagte LIEB, daß der Kopf wieder aus der Schlinge\nrutschen könne. Auf seinen Rat wurde sie anders gelegt. Die\nAngeklagten oO 7) und B@B zogen wieder kräftig am Lakenende, ließen aber los, als der Angeklagte RW sah, daß\ndas Opfer im Gesicht weiß wurde. Die Angeklagten Fe und\nLED erkannten die lebensbedrohliche Situation und trugen\nden aus der Bewußtlosigkeit Erwachten in sein Bett. Einige\nMinuten später, als alle in den Betten lagen, fragte der\nAngeklagte FWEw, ob das Vorhaben am nächsten Tag wiederholt werden könne. Dörk GW und die Mitangeklagten\nwaren einverstanden. Da die Erzieher davon erfahren hatten,\nbefanden sich \"einige\" Angeklagte am nächsten Abend in der\n\nArrestzelle.\n\nDie Verurteilung der Angeklagten wegen versuchten\nMordes und wegen Beihilfe hierzu hat keinen Bestand.\n\nDie gegen die zur Tatzeit noch nicht 18jährigen\nAngeklagten zu verhängende Sanktion ist nach der gegenüber\n§ 2 StGB spezielleren Übergangsvorschrift des Einigungsvertrages (Anlage I, Kap. III Sachgebiet C Abschn. III Nr. 3\n\nBuchst. £f § 1 Abs. 1) dem Jugendgerichtsgesetz zu entnehmen.\nDanach wird das Jugendgerichtsgesetz auch auf rechtswidrige\nTaten angewendet, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts\n\nbegangen worden sind.\n\nDas Jugendgerichtsgesetz regelt indes nicht, welcher\nStraftatbestand anzuwenden ist; ferner hängt die Höchststrafe einer zu verhängenden Jugendstrafe von der nach\nallgemeinem Strafrecht angedrohten Höchststrafe ab ($S 18\nAbs. 1 JGG). Dem Einigungsvertrag ist nicht zu entnehmen,\ndaß ergänzend zum Jugendgerichtsgesetz insoweit stets die\nVorschriften des Strafgesetzbuchs gelten sollten. Anderenfalls hätte es einer dahingehenden ausdrücklichen Regelung\nbedurft. Mithin bleibt es insoweit bei der allgemeinen Übergangsvorschrift des $S 2 StGB. Während bei alleiniger Anwendung des S 2 StGB grundsätzlich ein Gesamtvergleich des\nalten und neuen Rechts geboten ist und eine kombinierte\nAnwendung dem Angeklagten jeweils günstigerer Regelungen\nnicht in Betracht kommt (vgl. Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl.\n§ 2 Rdn. 9), kann die Sonderregelung für das Jugendgerichtsgesetz davon abweichend folglich dazu führen, daß jenes\nGesetz in Verbindung mit dem Angeklagten günstigeren alten\nRegelungen des Strafgesetzbuchs der DDR anzuwenden ist (BGH,\nBeschluß vom 14. Februar 1991 - 4 StR 11/91). Hier dürfte\njedoch neben dem Jugendgerichtsgesetz für das Verhalten der\nAngeklagten, vorbehaltlich weiterer oder anderer Feststellungen, die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches\nin Betracht kommen. Denn anders als bei der ungünstigen\nRücktrittsregelung in § 21 Abs. 5 StGB - DDR scheidet nach\ndem Strafgesetzbuch eine Verurteilung wegen eines versuchten\nTötungsdelikts ersichtlich aus. Danach sind die Angeklagten\n\nlediglich wegen gefährlicher - nämlich gemeinschaftlicher\nund mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung begangenen - Körperverletzung nach § 223 a zu bestrafen, deren\nRechtswidrigkeit auch bei beachtlicher Einwilligung des\nl16jährigen Opfers nach § 226 a StGB außer Frage steht. Mit\nRecht hat der Generalbundesanwalt darauf abgehoben, daß zu\nerwägen ist, ob die Angeklagten von dem als ein einheitliches Geschehen aus zwei Teilakten zu wertenden Tötungsversuch vom 8. Juli 1989 gemäß § 24 StGB mit strafbefreiender Wirkung zurückgetreten sind.\n\nNach den bisherigen Feststellungen liegt es nahe,\ndaß die Angeklagten sämtlich freiwillig die weitere Ausführung der nach ihrer Vorstellung noch ausführbaren und aus\nihrer Sicht nicht sinnlos gewordenen Tat für den Abend des\n8. Juli 1989 aufgegeben haben. Der die Tatvollendung\nhindernde Rücktritt kann auch bei mehreren Tätern in einem\nNichtweiterhandeln liegen, wenn sie mit dem Verhalten der\njeweils anderen einverstanden waren (BGHR StGB $S 24 II\nVerhinderung 2). Das Vorhaben einer Wiederholung am nächsten\nAbend steht der endgültigen Aufgabe des bestimmten abgeschlossenen Geschehens am 8. Juli 1989 nicht entgegen.\nBei der Wiederholung hätte es sich um eine neue Straftat\ngehandelt (vgl. BGHSt 33, 142, 144). Der Bundesgerichtshof\nhat ausgeführt, daß ein fehlgeschlagener Versuch nicht\nvorliegt, wenn der Täter \"ohne zeitliche Zäsur sofort ein\nneues bereitstehendes Mittel einsetzen\" kann (BGHSt 34, 53,\n57; BGH NStZ 1986, 264). In diesen Fällen werde im Hinblick\nauf den engen zeitlichen Zusammenhang bei der Annahme, es\nlägen zwei Taten vor, der einheitliche Lebensvorgang will-\n\nkürlich auseinandergerissen (BGHSt aaO). Auf der anderen\n\nSeite darf ein Verhalten, das der Täter nach seiner Vorstellung für diesen Tag aufgegeben hat, nicht willkürlich\nmit einem 24 Stunden später ins Auge gefaßten gleichen\nVorgehen nur wegen dieses Vorhabens zu einer einheitlichen\nTat verknüpft werden. Vielmehr ist Tatmehrheit anzunehmen,\nwenn ein Täter aufgrund eines neuen Entschlusses am nächsten\nTag zur Verwirklichung des Tatbestandes erneut unmittelbar\nansetzt. Das gilt um so mehr, als hier ein neuer Versuch vom\nMitwirken des Opfers abhängig und unklar war, ob dieses,\nnachdem es bis zur Bewußtlosigkeit stranguliert worden war,\nsich nicht schon anders entschieden hatte oder im Laufe des\nnächsten Tages anders entscheiden würde. Hinzu kommt, daß\nder Angeklagte RW nach seiner Einlassung nicht mehr mitmachen wollte (UA S. 8). Dahinstehen kann, wie die Frage\neines \"fortgesetzten\" unbeendeten Versuchs (vgl. BGHSt 21,\n319) nach der neueren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs\nzur fortgesetzten Handlung (vgl. BGHSt 36, 105 und 320; 37,\n45) zu beurteilen ist. Es ist nicht festgestellt, daß die\nAngeklagten zur Tat am nächsten Abend bereits entschlossen\nwaren, schon gar nicht in dem Zeitpunkt, als sie den\nVersuch am 8. Juli 1989 abbrachen (vgl. BGHSt 21, 319, 322;\n33, 142, 146).\n\nWeil es an einem von ernstlichem Willen getragenen Entschluß, Dörk Ge am 9. Juli 1989 zu töten, fehlte,\nentfällt auch eine Bestrafung der Angeklagten wegen der\nVerabredung eines Verbrechens des Totschlags nach SS 212, 30\nAbs. 2 StGB. Ob das Verbrechen tatsächlich durchgeführt\nwerden sollte, blieb nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe\nnämlich noch vorbehalten (vgl. BGHSt 12, 306, 309).\n\nMit Recht hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, daß sich schädliche Neigungen im Sinne von § 17 Abs. 2\nJGG aus den bisherigen Feststellungen nicht ergeben und daß\ndie Annahme schwerer Schuld nach der bezeichneten Vorschrift\nder Prüfung bedarf. Darüber hinaus ist zu bemerken: Anders\nals nach der Auslegung von S 22 StGB - DDR (vgl. Kommentar\nzum StGB - DDR 5. Aufl. 1987, S 22 Anm. 5) braucht ein\nMittäter gemäß $S 25 Abs. 2 StGB die im gesetzlichen Tatbestand genannten Merkmale nicht unmittelbar selbst zu verwirklichen. Es genügt, wenn er die Tat als eigene wollte\nund Tatherrschaft hatte (vgl. die vom Generalbundesanwalt in\nder Antragsschrift genannte Rechtsprechung und die in BGHR\nzu S 25 II StGB abgedruckten Entscheidungen).\n\nRuß Zzschockelt Kutzer\n\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-19/3-str-481-90","cited_norms":[{"jurabk":"JGG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 226a","ref_norm":"226a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-19/3-str-481-90","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.922225+00:00"}}