{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-06-19_3_StR_172_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-06-19","aktenzeichen":"3 StR 172/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BESCHLUSS\n\n3 str _ 172/91\n\nin der strafsache\n\ngegen\n\n1. Rizwan Ahmed B au aus OB. geboren am\nPwWw mu in Kg (Faristandı\n\n2. Irfan Anmed nm us ou , geboren am\noe u 1365 I (Pakistan),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwıIl\n\n5,\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer\n\nam 19. Juni 1991 einstimmig beschlossen:\n\nDie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Osnabrück vom 12. Oktober 1990\nwerden mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Angeklagten statt der vom Landgericht angenommenen tateinheitlichen Entführung\ngegen den Willen der Entführten einer\ntateinheitlichen Freiheitsberaubung schuldig\n\nsind.\n\nJeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagten der Vergewaltigung\nin Tateinheit mit Entführung gegen den willen der Entführten schuldig gesprochen. Die Verurteilung wegen Entführung\ngegen den Willen der Entführten muß entfallen, weil der nach\n§ 238 StGB erforderliche Strafantrag nicht gestellt worden\nist. Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat im übrigen keinen Rechtsfehler zum\nNachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO). Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hat der Senat\n\ndie Angeklagten wegen tateinheitlich begangener Freiheitsberaubung (§ 239 StGB) verurteilt. Er schließt aus, daß sie\nsich gegen diesen Vorwurf anders als gegen den der Entführung gegen den Willen der Entführten hätten verteidigen\nkönnen und daß das Landgericht bei richtiger rechtlicher Beurteilung niedrigere Strafen verhängt hätte.\n\nAllerdings tritt die Freiheitsberaubung hinter dem\nDelikt der Entführung gegen den Willen der Entführten\nzurück, wenn die Freiheitsberaubung das Mittel der\nEntführung ist (Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. sS 238\nRdn. 9). Dies gilt auch dann, wenn eine Verurteilung wegen\nEntführung gegen den Willen der Entführten nicht möglich\nist, weil - wie hier - der erforderliche Strafantrag fehlt\n(BGHR StGB $S 239 I Strafantrag 1). Auch hinter Vergewaltigung tritt Freiheitsberaubung zurück, soweit sie nicht über\ndas hinausgeht, was zur Verwirklichung der Vergewaltigung\ndient (BGHR StGB § 239 I Konkurrenzen 2). Im vorliegenden\nFall hat die Freiheitsberaubung jedoch einen über das\nTatunrecht der Entführung gegen den Willen der Entführten\nund der Vergewaltigung hinausgehenden selbständigen Unrechtsgehalt erlangt, so daß sie tateinheitlich verwirklicht worden ist. Die Angeklagten haben die Zeugin Baker vom\n13. Januar 1990 gegen 3 Uhr früh bis zum 14. Januar 1990\ngegen Mittag, also etwa 33 Stunden lang, in ihrem Zimmer\neingesperrt. In dieser Zeit haben sie die Freiheitsberaubung\nauch aufrechterhalten, ohne daß sie der Vornahme der sexuellen Handlungen diente. Die Zeugin mußte dem Angeklagten\nIrfan BWW ihre Adresse in England preisgeben. Er drohte,\n\nihren Kindern etwas anzutun, wenn sie jemandem das\n\nGeschehene berichte. Während der Gefangenschaft nahmen die\nAngeklagten der Zeugin außerdem das Geld ab (UA S. 11). Die\nFreiheitsberaubung war daher nicht ausschließlich das\nMittel, um die Entführung der Zeugin und die sexuellen\n\nHandlungen an ihr zu erzwingen.\n\nRuß z2schockelt Kutzer\nRissing-van Saan Blauth","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-19/3-str-172-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 239","ref_norm":"239","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-19/3-str-172-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.902189+00:00"}}