{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-06-12_3_StR_146_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-06-12","aktenzeichen":"3 StR 146/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n\n3 _ StR 146/91\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nTommaso PeiR aus DEE, geboren an @ EEE 19:7\nin PB (Italien),\n\nwegen Vergewaltigung u.a.\n\nwımIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des\n\nGeneralbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers\nam 12. Juni 1991 gemäß S 154 Abs. 2, $S 349 Abs. 2 und 4 StPO\n\nbeschlossen:\n\n1]. Auf die Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n19.\n\na)\n\nb)\n\nNovember 1990 wird\n\ndas Verfahren vorläufig eingestellt,\nsoweit der Angeklagte in den Fällen III\n1 bis 3 und 5 bis 8 der Urteilsgründe\njeweils wegen gefährlicher Körperverletzung verurteilt worden ist; im Umfang\nder Einstellung fallen die Kosten des\nVerfahrens und die notwendigen Auslagen\ndes Angeklagten der Staatskasse zur\nLast, jedoch hat der Angeklagte die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen\nder Nebenkläger Mario P@®, Angelo PeB>\n(geboren am 3. April 1977), Francesco\nPP, Maria PB, Angelo PR (geboren\nam 28. März 1984) und Filomena Pa zu\n\ntragen;\n\ndas vorgenannte Urteil im Schuldspruch\ndahin geändert, daß der Angeklagte wegen\nVergewaltigung in drei Fällen, jeweils\n\nin Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von\nSchutzbefohlenen und mit Beischlaf\n\nzwischen Verwandten, wegen sexuellen\n\nMißbrauchs von Schutzbefohlenen in\neinem weiteren Fall, wegen Mißhandlung\nvon Schutzbefohlenen in Tateinheit mit\ngefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung und wegen\n\nKörperverletzung verurteilt wird.\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.\n\n3. Der Beschwerdeführer hat die über die Teileinstellung hinausgehenden Kosten seines\nRechtsmittels sowie die dadurch veranlaßten\nnotwendigen Auslagen der Nebenkläger\n\nFilomena und Rinaldo Pa zu tragen.\n\nGründe:\n\nDer Senat stellt das Verfahren in den Fällen III 1 bi\n3 und 5 bis 8 der Urteilsgründe (gefährliche Körperverlet-\n\ngd\n\nSs\n\nzungen zum Nachteil seiner Kinder Mario, Angelo, geboren am\n\n3. April 1977, Francesco, Maria, Angelo, geboren am 28. Mä\n1984, und Filomenäa Ppggp) auf Antrag des Generalbundesanwal\ngemäß S 154 Abs. 2 StPO ein. Dies hat die Änderung des\nSchuldspruchs und den Wegfall der insoweit festgesetzten\nEinzelfreiheitsstrafen von jeweils drei Monaten zur Folge.\nDer Ausspruch über die Gesamtstrafe wird davon nicht\n\nberührt. Das Schwergewicht des Falles liegt eindeutig bei\n\nrz\nts\n\nder Verurteilung des Angeklagten wegen der sexuellen Verfehlungen zum Nachteil seiner Tochter Filomena; insoweit hat\ndas Landgericht schon auf Einzelfreiheitsstrafen von dreimal\ndrei Jahren und von einem Jahr erkannt. Bei einer verbleibenden Summe von immer noch mehr als elf Jahren Freiheitsstrafe schließt der Senat unter den gegebenen Umständen aus,\ndaß das Landgericht bei eigener Verfahrenseinstellung in den\ngenannten Fällen eine niedrigere als die verhängte Gesamt-\n\nfreiheitsstrafe von fünf Jahren festgesetzt hätte.\n\nIn dem durch die Verfahrenseinstellung festgelegten\nRahmen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).\n\nSoweit das Verfahren vorläufig eingestellt wird, entspricht es angesichts des in der Hauptverhandlung festgestellten Verhaltens des Angeklagten gegenüber seinen Kindern\nund ihrer persönlichen Verhältnisse aus besonderen Gründen\nder Billigkeit, ihm auch die ihnen als Nebenkläger insoweit\nentstandenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen ($S 472 Abs. 2\nStPO).\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-12/3-str-146-91","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-06-12/3-str-146-91","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:22:08.411244+00:00"}}