{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-3_NA_1991-05-17_3_StR_8_91_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"1991-05-17","aktenzeichen":"3 StR 8/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Der Straftatbestand des unerlaubten Verschreibens von\nBetäubungsmitteln (hier: Ersatzdroge L-Polamidon) liegt\nnicht schon deswegen vor, weil der Arzt durch das\nVerschreiben gegen die Regeln der Schulmedizin oder die\nStellungnahme der Bundesärztekammer verstoßen hat.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\nVeröffentlichung: ja\n\nBtMG 1981 § 13 Abs. 1, $S 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a\n\nDer Straftatbestand des unerlaubten Verschreibens von\nBetäubungsmitteln (hier: Ersatzdroge L-Polamidon) liegt\nnicht schon deswegen vor, weil der Arzt durch das\nVerschreiben gegen die Regeln der Schulmedizin oder die\nStellungnahme der Bundesärztekammer verstoßen hat.\n\nBGH, Beschluß vom 17. Mai 1991 - 3 StR 8/91 - LG Düsseldorf\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n3 StR 8/91 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nHartmut E E aus DEE, geboren arı EEE\nGER ir DEE,\n\nwegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln\n\nwıIIl\n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung\ndes Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Mai\n\n1991 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Düsseldorf vom\n\n28. August 1990 mit den Feststellungen\naufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten, einen praktischen Arzt, wegen unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln in zehn Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von\n100 Tagessätzen verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete\nRevision des Angeklagten dringt durch. Die Feststellungen\nzum objektiven und subjektiven Tatbestand des § 29 Abs. 1\nNr. 6 Buchst. a, § 13 Abs. 1 BtMG sind unvollständig, weil\ndas Landgericht die für die rechtliche Beurteilung maßgebenden Gesichtspunkte zum Teil verkannt hat.\n\na) Nach S$S 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG wird mit\nFreiheitsstrafe bis zu vier Jahren oder mit Geldstrafe\nbestraft, wer entgegen § 13 Abs. 1 BtMG Betäubungsmittel\nverschreibt. Nach § 13 Abs. 1 BtMG dürfen die in Anlage III\n\nbezeichneten Betäubungsmittel von Ärzten nur dann verschrieben werden, wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen\nKörper begründet ist. Der Angeklagte hat seinen drogenabhängigen Patienten L-Polamidon und in einem Fall Ritalin\nverschrieben. L-Polamidon ist der Handelsname für das in der\nAnlage III Teil A genannte Levomethadon, Ritalin der Handelsname für das dort genannte Methylphenidat (vgl. Körner,\nBtMG 3. Aufl. 1990 S§ 29 Rdn. 76, Anhang C 1 Nr. 15 und\n\nNr. 49 Buchst. i). Der Bundesgerichtshof hat in früheren, an\ndie Rechtsprechung des Reichsgerichts anknüpfenden Entscheidungen die ärztliche Begründetheit einer Betäubungsmittel-Verschreibung dann angenommen, wenn das Mittel nach den allgemein oder weitaus überwiegend anerkannten Regeln der ärztlichen Wissenschaft als Heilmittel für das Leiden des Patienten geeignet ist (BGHSt 29, 6, 9; 1, 318, 322; RGSt 62,\n369, 385). Ob dieser Auslegung für das Verschreiben von Ersatzdrogen für Drogenabhängige auch heute noch uneingeschränkt zu folgen ist, kann zweifelhaft sein. Der geltende\n§ 13 Abs. 1 BtMG 1981 läßt das Verschreiben der in der Anlage III bezeichneten Betäubungsmittel zu, \"wenn ihre Anwendung am oder im menschlichen oder tierischen Körper begründet ist\". Der früher geltende § 11 Abs. 1 Nr. 9 Buchst. a\nBetMG 1972 pönalisierte das Verschreiben von Betäubungsmitteln, \"wenn die Anwendung nicht ärztlich, zahnärztlich\noder tierärztlich begründet ist\". Was der Gesetzgeber mit\ndem Verzicht auf das Wort \"ärztlich\" bezweckt hat, ergibt\nsich aus der Gesetzesbegründung (abgedruckt bei\nPfeil/Hempel/Schiedermaier/Slotty, Betäubungsmittelrecht,\nStand Januar 1987, B § 13 Rdn. 1-3) nicht (vgl. dazu Haffke\nMedR 1990, 243, 246 Anm. 37). Der neue Wortlaut läßt auch\ndie Auslegung zu, daß eine sozialmedizinische Indikation zum\n\nVerschreiben ausreicht, z.B. um den Opiatabhängigen unter\nInkaufnahme einer fortbestehenden Abhängigkeit von dem Zwang\nzur Beschaffungskriminalität zu befreien. Ob - eine solche\nAuslegung mit dem Zweck des Betäubungsmittelgesetzes, das\nEntstehen oder Erhalten einer Betäubungsmittelabhängigkeit\nsoweit wie möglich auszuschließen (§ 5 Abs. 1 Nr. 6 BtMG),\nzu vereinbaren wäre, braucht der Senat nicht zu entscheiden.\nJedenfalls sind an die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals\n\"keine Begründetheit der Anwendung am oder im menschlichen\nKörper\" strenge Anforderungen zu stellen. Denn vom Vorliegen\ndieses Merkmals hängt es ab, ob ein Arzt, der ein an sich\nverschreibungsfähiges Betäubungsmittel verordnet, eine\nStraftat begeht, die mit Freiheitsstrafe bis zu vier Jahren\nbedroht ist. Das grundgesetzliche Gebot der Gesetzesbestimmtheit (Art. 103 Abs. 2 GG) erfordert eine Auslegung,\ndie den Arzt als Adressaten der Strafnorm klar erkennen\nläßt, unter welchen Voraussetzungen er sich durch das Verschreiben einer zur ärztlichen Medikation zugelassenen\nErsatzdroge strafbar macht.\n\n. b) Entgegen der Ansicht des Landgerichts liegt\nder Tatbestand des unerlaubten Verschreibens von Betäubungsmitteln nicht schon deshalb vor, weil der Arzt durch\ndie Verordnung der Ersatzdroge gegen die Regeln der Schulmedizin verstoßen hat (vgl. UA S. 4, 16 f., 19). Dies würde\nzu einer Kriminalisierung medizinisch vertretbarer\nabweichender Auffassungen führen und durch Strafandrohung\ndie Entwicklung neuer Therapien verhindern. Vielmehr ist\nanerkannt, daß die Verfahren der Schulmedizin nicht ohne\nweiteres mit den für die strafrechtliche Auslegung maß-\n\ngeblichen Regeln der ärztlichen Kunst gleichzusetzen sind\n\n(Dreher/Tröndle, StGB 45. Aufl. 1991 § 223 Rdn. 9 c; Eser in\nSchönke/Schröder, StGB 23. Aufl. 1988 § 223 Rdn. 35; Körner\naaO § 29 Rdn. 655; Laufs, Arztrecht 4. Aufl. -1988\n\nRdn. 336 £ff.; Moll, Strafrechtliche Aspekte der Behandlung\nOpiatabhängiger mit Methadon und Codein 1990 S. 234/235).\nDie Regeln der ärztlichen Kunst belassen einem Arzt gerade\nauf einem medizinisch umstrittenen Gebiet wie dem der Verschreibung von Ersatzdrogen für Drogenabhängige (Überblick\nbei Körner aaO § 29 Rdn. 647) einen von ihm zu verantwortenden Risikobereich, Erst wenn die dem Arzt zuzubilligende\nRisikogrenze eindeutig überschritten ist (vgl. BGHSt 29, 6,\n11), greift die Strafnorm des § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a\nBtMG ein, und zwar unabhängig davon, ob für die berufsrechtliche oder verwaltungsrechtliche Beurteilung ein strengerer\n\nMaßstab anzulegen ist.\n\nc) Auch dem Vorstand der Bundesärztekammer fehlt die\nihm vom Landgericht zugeschriebene \"Richtlinienkompetenz\"\n(UA S. 17, 18), einen für den Strafrichter verbindlichen\nIndikationenkatalog dafür aufzustellen, wann das Verschreiben von Ersatzdrogen zulässig ist. Empfehlungen der ärztlichen Berufsorganisationen sind für den Richter, der in\neigener Verantwortung über das Vorliegen der den Straftatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 6 Buchst. a BtMG ausfüllenden\nNorm des § 13 Abs. 1 BtMG zu entscheiden hat, zwar eine\nEntscheidungshilfe, entbinden ihn aber nicht von der\nVerpflichtung, auch unter Berücksichtigung abweichender\nStellungnahmen der ärztlichen Wissenschaft in jedem einer\nVerurteilung zugrunde gelegten Einzelfall zu prüfen, ob die\nVerschreibung des Betäubungsmittels begründet war. Die\n\nÄußerung des Vorstandes der Bundesärztekammer ist keine\nRechtsnorm, die die in § 13 Abs. 1 BtMG festgelegte Strafbarkeitsgrenze zu konkretisieren vermag (vgl. BVerfGE\n\n76, 171 zu den von der Bundesrechtsanwaltskammer festgestellten Richtlinien des anwaltlichen Standesrechts).\n\nd) Darüber hinaus hat das Landgericht nicht bedacht,\ndaß selbst die von ihm - zu Unrecht - für rechtlich entscheidend angesehenen Richtlinien des Vorstands der Bundesärztekammer aus dem Jahre 1988 (Dt. Ärztebl. 1988, 192 £f.)\ndie dort aufgeführten Indikationen (u.a. Drogenabhängige mit\nlebensbedrohlichen Zuständen im Entzug, Drogenentzug bei\nschweren konsumierenden Erkrankungen, drogenabhängige Aids-Kranke mit fortgeschrittener manifester Erkrankung) ausdrücklich nur als Beispielsfälle nennen, so daß auch sie\nRaum für eine einzelfallbezogene Annahme einer anderen\nIndikation lassen.\n\nIn der Stellungnahme des Vorstands der Bundesärztekammer zu diesen Indikationen heißt es: \"Solche Behandlungen\nsollen nur von in der Therapie von Drogenabhängigen erfahrenen Ärzten in Institutionen und unter strenger Kontrolle\nerfolgen.\" Dies hat das Landgericht dahin gedeutet, daß sich\nder Angeklagte unabhängig von der Feststellung einer medizinischen Indikation für das Verschreiben einer Ersatzdroge\nschon deshalb strafbar gemacht habe, weil die ambulante\nVerabreichung von Methadon mit der deutschen Schulmedizin\nnicht in Einklang zu bringen sei (UA S. 16, 17). Ambulante\nBetreuung ohne Einbindung des Patienten in ein übergreifendes therapeutisches Behandlungsprogramm mag zwar im Regelfall gegen die Begründetheit der Anwendung von Ersatzdrogen\n\n- 7 -\n\nsprechen. Ausnahmen sind jedoch denkbar, etwa wenn der Arzt\nauch bei ambulanter Behandlung die erforderliche strenge\nKontrolle gewährleisten kann (vgl. Körner aaO § 29 Rdn. 656\na.E.; BGHSt 29, 6: ausreichende Vorsorge dafür, daß der\nPatient das Mittel verschreibungsgemäß gebraucht). Das Landgericht hätte daher unter Berücksichtigung dessen, daß der\nAngeklagte die Einnahme von Polamidon - von der Einschaltung\neiner Vertrauensperson im Falle Mm abgesehen - selbst\nüberwacht, die Patienten mindestens einmal in der Woche\nuntersucht und immer kleiner werdende Dosen verschrieben hat\n(UA S. 6 f.), eine einzelfallbezogene Prüfung und Abwägung\nvornehmen müssen. Da der Angeklagte lebensbedrohende\nZustände bei einem Teil seiner Patienten behauptet hat (UA\nS. 12) und die festgestellten Krankheitssymptome auch die\nweitere Indikation einer schweren konsumierenden Erkrankung\nnicht von vornherein ausschließen, hätte sich das Landgericht nicht darauf beschränken dürfen, nur die Wertung\n\ndes Sachverständigen (\"lebensbedrohlicher Befund nicht zu\ndiagnostizieren\", UA S. 14) mitzuteilen. Ohne tatrichterliche Subsumtion ist dem Senat eine rechtliche Überprüfung\nnicht möglich, auch nicht dahin, ob der Sachverständige bei\nseinen lediglich anhand der Patientenkartei getroffenen\nDiagnosen dort nicht festgehaltene, aber vom Angeklagten\nunwiderlegt beschriebene schwerste Krankheitsbilder berücksichtigt hat.\n\ne) Hinzukommt folgendes: Nach den Feststellungen\nverfolgte der Angeklagte in den abgeurteilten Fällen den\nZweck, die Patienten bis zum bevorstehenden Antritt einer\nTherapie oder einer Haftstrafe zu stabilisieren (UA S. 11).\nDas Landgericht hätte sich daher auch mit der besonderen\nrechtlichen Problematik der \"ambulanten Überbrückungstherapie\" auseinandersetzen müssen. Diese ist von der ambulanten\n\nEntzugsmedikation zu unterscheiden. Ziel der ambulanten\nÜberbrückungstherapie ist es, die Versorgung eines Drogenabhängigen bis zur stationären Aufnahme zur Langzeitbehandlung zu gewährleisten. Schon das Reichsgericht hat das\närztliche Verschreiben von Betäubungsmitteln für zulässig\nangesehen, wenn es \"bis zum Beginn eines fest vereinbarten,\naber aus äußeren Gründen nicht sofort durchführbaren Heilverfahrens\" ärztlich angezeigt ist (RGSt 62, 369, 386). Das\nist auch unter der Geltung des BtMG 1981 zulässig (vgl.\nKörner aaO § 29 Rdn. 657; Moll aaO S. 168/169). Da das Landgericht den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt, auch nicht zu etwaigen in diese Richtung gehenden\nFehlvorstellungen des Angeklagten, näher aufgeklärt hat,\nfehlt dem Senat die tatsächliche Grundlage für Darlegungen,\nunter welchen Voraussetzungen im einzelnen der Angeklagte\neine ambulante Überbrückungstherapie für zulässig halten\ndurfte.\n\nf) Schließlich reichen auch die Erwägungen des Landgerichts zur Schuld des Angeklagten nicht aus. In Fällen der\nvorliegenden Art ist nicht nur zu prüfen, ob der von der\närztlichen Begründetheit seiner Medikation überzeugte\nAngeklagte (vgl. UA S. 11/12) einem Verbotsirrtum unterlegen\nist (BGH NJW 1979, 1943, 1944, insoweit in BGHSt 29, 6 ff.\nnicht abgedruckt), sondern auch, ob er sich in einem den\nVorsatz ausschließenden Tatbestandsirrtum befunden hat. Das\nkommt z.B. in Betracht, wenn der Angeklagte bei einem Patienten die tatsächlichen Voraussetzungen für ein erlaubtes\nVerschreiben verkannt hat. Auch wenn dies auf grober Fahrlässigkeit beruhen würde, entfiele die Strafbarkeit. Denn\n\n“ nach § 29 Abs. 4 BtMG ist Fahrlässigkeit nur bei unerlaubtem\n\nVerabreichen oder unerlaubtem Überlassen zum unmittelbaren\nVerbrauch, nicht aber bei unerlaubtem Verschreiben strafbar.\nOb bei fahrlässigem Inverkehrbringen durch Verschreiben\netwas anderes gilt (vgl. hierzu Körner aaO § 29 Rdn. 512),\nkann offenbleiben, weil für eine solche Fallgestaltung keine\nAnhaltspunkte bestehen.\n\ng) Ausführungen dazu, warum bei dem Patienten Kozber\ndas als selbständige Straftat gewertete Verschreiben von\nRitalin gemäß $S 13 Abs. 1 BtMG nicht begründet war (UA S. 6,\n12, 15, 17/18), fehlen vollständig.\n\nzschockelt Kutzer Rissing-van Saan\nBlauth Miebach","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1991-05-17/3-str-8-91","cited_norms":[{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":6},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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